Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_226/2015 KI-generiert

Insured v. Federal Administrative Court (Timeliness and Admissibility of Novel Facts)

Geschäftsnummer 8C_226/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision made by the Federal Administrative Court regarding his application for disability insurance. The individual submitted his appeal late, missing the statutory deadline of 30 days for filing a complaint against an administrative ruling. The court highlighted that the late submission was uncontested by the individual. Furthermore, the court found no valid grounds for restoring the missed deadline, as the individual did not respond to an earlier court opportunity to address the timing of his appeal. Although the individual presented reasons for the delay in the final court proceedings, these were deemed inadmissible as they were introduced too late in the process. As a result, the court affirmed the lower court's decision not to entertain the appeal, deeming the challenge to be evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ATSG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insured v. Federal Administrative Court (Timeliness and Admissibility of Novel Facts): The individual submitted his appeal late, missing the statutory deadline of 30 days for filing a complaint against an administrative ruling. The court highlighted that the late submission was uncontested by the individual. Furthermore, the court found no valid grounds for restoring the missed deadline, as the individual did not respond to an earlier court opportunity to address the timing of his appeal. Although the individual presented reasons for the delay in the final court proceedings, these were deemed inadmissible as they were introduced too late in the process. As a result, the court affirmed the lower court's decision not to entertain the appeal, deeming the challenge to be evidently unfounded.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren) verspätete Vorbringen Fristversäumnis Klageänderung Recht des Versicherers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to justify dismissing the appeal as obviously unfounded, as the lower court correctly did not rule on the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify the decision to waive court fees due to the circumstances of the case.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited to reject new facts (Nova) presented in the appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_226/2015 {T 0/2}

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 1. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. März 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses und Verneinung eines Wiederherstellungsgrundes nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,

dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Eingabe des Versicherten vom 1. April 2015eine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. Art. 42 ff. BGG ), weil sich das Rechtsmittel ohnehin als unbegründet erweist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht,

dass nämlich die Vorinstanz in ihrem Entscheid dargelegt hat, weshalb die gesetzliche Frist von 30 Tagen ( Art. 60 ATSG ) zur Einreichung der Beschwerde gegen die am 15. September 2014 eröffnete Verwaltungsverfügung (vom 5. September 2014) am 15. Oktober 2014 ablief, die Beschwerdeschrift aber erst am 22. Oktober 2014 und mithin verspätet der Post übergeben wurde, was denn auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten wird,

dass sodann die Vorinstanz festgestellt hat, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben ist, nachdem der Beschwerdeführer die mit Verfügung des Gerichts vom 25. November 2014 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen habe,

dass hiegegen zwar der Beschwerdeführer in seiner letztinstanzlichen Beschwerde erstmals vorbringt, seine "Gründe für die Wiederher-stellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (seien) zu akzeptieren", da ein Verwandter für ihn eine Rechtsanwältin besorgt habe, die "fast 2 Wochen eine schwere Grippe hatte", so dass sie nicht rechtzeitig habe handeln bzw. den erforderlichen, mit ihm verwandten Übersetzer nicht fristgerecht habe beiziehen können,

dass indessen diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie - auf entsprechende Verfügung des vorinstanzlichen Gerichts vom 25. November 2014 betreffend Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin - im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen und schon dort näher zu belegen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), zumal er der erwähnten Verfügung der Vorinstanz bzw. der ihm damit zugestellten Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin entnehmen konnte, dass die Fristwahrung des von ihm eingereichten Rechtsmittels fraglich war; ausserdem fehlt hier jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen der neuen Tatsachen erfüllt sein sollten ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),

dass es damit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, womit die vorliegende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 BGG ) abzuweisen ist,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzu-sehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz