Inadmissible Appeal Regarding Transfer of Supplementary Benefits Objection to Municipality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generierthat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissible Appeal Regarding Transfer of Supplementary Benefits Objection to Municipality: Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the decision not to enter on the merits of the appeal (Nichteintreten) due to inadmissibility/insufficient substantiation in the simplified procedure.
Used to decide on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_225/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Stadt Wallisellen,
Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2025 (ZL.2025.00024).
Erwägungen:
1. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.
BGE 123 V 335
). Überdies ist darzulegen, inwiefern die das Verfahren in der Sache nicht abschliessende Überweisung bei der beschwerdeführenden Person einen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, ausser dieser ist offenkundig (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
;
BGE 150 III 248
E. 1.1 f. mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2025 zur Behandlung der bei ihr am 11. März 2025 eingegangenen Beschwerde für funktionell unzuständig. Diese werde an die Beschwerdegegnerin überwiesen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 6. März 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht öffne.
3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Allein zu behaupten, die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die Angelegenheit neutral zu beurteilen, reicht nicht aus. Selbst wenn dem so sein sollte, ist damit kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil ausgewiesen, steht dem Beschwerdeführer nach dem Einspracheentscheid doch der Weg ans kantonale Gericht offen.
4. Dergestalt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
führt.
5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
6. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel