Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_225/2022 KI-generiert

Unemployment Benefit Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Argument Regarding Health Claim

Geschäftsnummer 8C_225/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed an appeal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Thurgau relating to unemployment insurance benefits, specifically regarding a suspension of entitlement for 31 daily allowances. The case involved the evaluation of a health condition claimed to render employment as a network administrator with a particular company unsuitable. The complainant had previously received a diagnosis of "electrohypersensitivity" from a doctor years earlier, but no recent objective medical evidence was provided to substantiate the claim. The cantonal court decided not to further investigate past medical reports due to their lack of relevance to the current situation. The appeal to the Federal Tribunal primarily reiterated the complainant's views without adequately addressing the alleged legal or factual errors in the lower court's decision, leading to procedural shortcomings that failed to meet the requirements for a valid appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Argument Regarding Health Claim: The case involved the evaluation of a health condition claimed to render employment as a network administrator with a particular company unsuitable. The complainant had previously received a diagnosis of "electrohypersensitivity" from a doctor years earlier, but no recent objective medical evidence was provided to substantiate the claim. The cantonal court decided not to further investigate past medical reports due to their lack of relevance to the current situation. The appeal to the Federal Tribunal primarily reiterated the complainant's views without adequately addressing the alleged legal or factual errors in the lower court's decision, leading to procedural shortcomings that failed to meet the requirements for a valid appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosentaggelder gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsbezogene Angaben Mindestleistungen Arbeitslosigkeit materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submissions did not meet the minimum requirements for an appeal brief (appellate criticism only).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exceptional waiver of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_225/2022

Urteil vom 14. April 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022 (VV.2021.72).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 31 Taggelder einstellen durfte,

dass sie in Würdigung der aufgelegten Arztberichte namentlich erwog, eine die avisierte Arbeitsstelle als Netzwerkadministrator bei der B.________ AG als unzumutbar erscheinen lassende gesundheitliche Beeinträchtigung sei

objektiv nicht ausgewiesen; auf das Einholen eines Berichtes von Dr. med. C.________, welcher vor mehreren Jahren (als erster) eine "Elektrohypersensitivität" diagnostiziert haben soll, verzichtete das kantonale Gericht, da sich auch daraus keine zeitnah dokumentierte, aktuelle und objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe, welche die Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liesse,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt; inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll, legt er nicht dar,

dass damit den eingangs erwähnten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt wird,

dass es insbesondere nicht ausreicht, den Bericht von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2012 nachzureichen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern daraus etwas für den massgeblichen Zeitraum des Bewerbungsprozesses im August 2020 gewonnen werden könnte, zumal darin lediglich ein auf drei Monate befristetes Therapiekonzept zur Behandlung einer hochgradigen Elektrosensibilität empfohlen ist (vgl. zudem das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorbringen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel