Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_224/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal concerning mootness of a denial of justice complaint after the delayed issuance of supplementary benefit rulings.

Geschäftsnummer 8C_224/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal and upheld the lower court's decision, which had written off as moot a denial and delay of justice complaint regarding supplementary benefits. The underlying dispute arose when an applicant for supplementary benefits challenged the social security authority's failure to timely process his request for the reimbursement of transport costs caused by illness, prompting him to file a denial of justice complaint with the cantonal court. Before the cantonal court rendered its judgment, the authority issued the requested ruling, causing the lower court to close the proceedings due to the subsequent lack of a current legal protection interest. The Supreme Court confirmed that rendering the delayed decision renders a denial and delay of justice complaint moot, and applying standard procedural principles regarding legal interest, it found no violation of federal law or constitutional rights, subsequently denying the appellant's request for legal aid and imposing court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV; Dismissal of appeal concerning mootness of a denial of justice complaint after the delayed issuance of supplementary benefit rulings: Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, nachdem es in der Sache um die Übernahme von Transportkosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen geht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 145 V 57
Zurich Canton Not Liable for Orthognathic Surgery Costs Without Specific Performance Mandate
BGE 148 V 209
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Genuine Cross-Border Commuter's Right to Claim Unemployment Benefits in Switzerland
BGE 125 V 374
Denn nach ständiger Rechtsprechung werden derartige Beschwerden mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt (oder zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben), wenn zwischenzeitlich - wie hier - der angestrebte Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 374 E.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_224/2026

Urteil vom 20. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 19. Februar 2026 (VBE.2025.531).

Sachverhalt:

A. A.________ersuchte als Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aarau (SVA) um Vergütung seiner krankheitsbedingten Transportkosten. Mit vom 22. Dezember 2025 datierender Eingabe (Eingangsdatum: 25. November 2025) reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine gegen die SVA gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 leitete das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine ebenfalls gegen die SVA gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. November 2025 (Eingangsdatum: 25. November 2025) von A.________ mit den sinngemäss gleichen Anträgen zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht weiter.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle ab (Beschluss vom 19. Februar 2026).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 19. Februar 2026 sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, nachdem es in der Sache um die Übernahme von Transportkosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen geht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

3. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.

Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz aus, der Entscheid über das Leistungsbegehren, zu dessen Erlass die Beschwerdegegnerin im Falle der Gutheissung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. November 2025 hätte verpflichtet werden sollen, sei unbestritten am 18. Dezember 2025 ergangen. Mangels Rechtsschutzinteresses an einem materiellen Entscheid über die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sei demzufolge das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. Die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2025 sei nicht zu prüfen, da diese nicht Anfechtungsgegenstand bilde. Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2025 sei noch hängig.

4.

4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Entgegen seiner Rüge hat die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht verkannt. Materielle Fragen zum EL-Anspruch des Beschwerdeführers waren nicht Gegenstand des durch die Eingabe vom 22. Dezember 2025 an das kantonale Gericht ausgelösten vorinstanzlichen Verfahrens; ebensowenig sind sie es folglich im bundesgerichtlichen Verfahren. Sie werden vielmehr gegebenenfalls in einem auf die Anfechtung des Einspracheentscheids folgenden, separaten Beschwerdeverfahren behandelt (vgl. E. 3 vorne). Streitgegenstand vor kantonalem Gericht war vielmehr einzig die angebliche Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Transportkosten als Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 des Ergänzungsleistungsgesetzes Aargau vom 26. Juni 2007 [ELG-AG; SAR 831.300] und § 22 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV-AG; SAR 831.315]).

Die Beschwerdegegnerin erliess in der Sache die Verfügung vom 18. Dezember 2025, wogegen der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Einsprache erhob (E. 3. vorne). Somit erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten sei, da das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers insoweit dahingefallen und das Verfahren abzuschreiben sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung werden derartige Beschwerden mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt (oder zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben), wenn zwischenzeitlich - wie hier - der angestrebte Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 374 E. 1; Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweis). Ist das aktuelle Rechsschutzinteresse demnach bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dahingefallen, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz auf die einzelnen Vorbringen im Rahmen der gerügten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht einging und von einer materiellen (inhaltlichen) Behandlung der Beschwerde absah. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) ist mithin nicht auszumachen. Auch eine anderweitige Bundesrechtsverletzung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.

4.2. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beantragt.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen. Das im Nachgang zum geleisteten Kostenvorschuss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla