Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_224/2022 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Office (Refusal of Job Offer and Health Claims)

Geschäftsnummer 8C_224/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the entitlement to unemployment insurance benefits, where the claimant challenged a decision by the Thurgau Cantonal Economic and Labor Office to suspend his entitlement to 23 daily allowances. The claimant alleged that the job he was offered as an IT generalist with on-call duties was unsuitable due to health reasons, specifically referencing a diagnosis of "electrohypersensitivity." However, the initial court determined that there was no objective evidence to support claims of a health impairment justifying the refusal of the job offer. The decision not to obtain further medical reports from a doctor who initially diagnosed the condition was upheld, as it was deemed unlikely to provide relevant and current information. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal decided not to proceed with the case, as the complaint failed to meet the basic requirements for a legal appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Office (Refusal of Job Offer and Health Claims): The claimant alleged that the job he was offered as an IT generalist with on-call duties was unsuitable due to health reasons, specifically referencing a diagnosis of "electrohypersensitivity." However, the initial court determined that there was no objective evidence to support claims of a health impairment justifying the refusal of the job offer. The decision not to obtain further medical reports from a doctor who initially diagnosed the condition was upheld, as it was deemed unlikely to provide relevant and current information. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal decided not to proceed with the case, as the complaint failed to meet the basic requirements for a legal appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosigkeit Gesundheitsbezogene Angaben Arbeitsangebot gesundheitliche Beeinträchtigung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter a judgment on the appeal based on this procedural provision regarding simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal exceptionally waived the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_224/2022

Urteil vom 14. April 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022 (VV.2021.71).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 23 Taggelder einstellen durfte,

dass sie in Würdigung der aufgelegten Arztberichte namentlich erwog, eine die avisierte Arbeitsstelle als IT-Allrounder mit Bereitschaftsdienst bei der B.________ AG als unzumutbar erscheinen lassende gesundheitliche Beeinträchtigung sei

objektiv nicht ausgewiesen; auf das Einholen eines Berichtes von Dr. med. C.________, welcher vor mehreren Jahren (als erster) eine "Elektrohypersensitivität" diagnostiziert haben soll, verzichtete das kantonale Gericht, da sich auch daraus keine zeitnah dokumentierte, aktuelle und objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe, welche die Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liesse,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt; inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll, legt er nicht dar,

dass damit den eingangs erwähnten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt wird,

dass es insbesondere nicht ausreicht, den Bericht von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2012 nachzureichen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern daraus etwas für den massgeblichen Zeitraum des Bewerbungsprozesses gewonnen werden könnte, zumal darin lediglich ein auf drei Monate befristetes Therapiekonzept zur Behandlung einer hochgradigen Elektrosensibilität empfohlen ist (vgl. zudem das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorbringen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel