Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_224/2020 KI-generiert

Insurer Not Liable for Post-2016 Shoulder Injury Complaints

Geschäftsnummer 8C_224/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1963 and employed as a flat-roof builder was insured against accident-related injuries by a Swiss insurance institution. On March 9, 2016, he injured his right shoulder under unclear circumstances while transporting a bathtub. The insurance company initially acknowledged responsibility and provided benefits, but later decided to cease payments after December 31, 2016, concluding there was no causal link between the injuries and the accident beyond this date. The man contested this decision, leading to a court case. The Insurance Court of the Canton of St. Gallen upheld the cessation of benefits. Subsequently, the man filed a complaint in the Federal Court, requesting the continuation of insurance benefits or further investigation into his case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 UVV; Insurer Not Liable for Post-2016 Shoulder Injury Complaints: On March 9, 2016, he injured his right shoulder under unclear circumstances while transporting a bathtub. The insurance company initially acknowledged responsibility and provided benefits, but later decided to cease payments after December 31, 2016, concluding there was no causal link between the injuries and the accident beyond this date. The man contested this decision, leading to a court case. The Insurance Court of the Canton of St. Gallen upheld the cessation of benefits. Subsequently, the man filed a complaint in the Federal Court, requesting the continuation of insurance benefits or further investigation into his case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schulterverletzung Unfallversicherer Einstellung von Leistungen Versicherungsleistungsanspruch Unfallversicherungsleistungen Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings based on this provision due to the outcome of the case.

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S 2023 100 (2024-11-21) · gr
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«….5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E.2.2.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.3.2). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –…»
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«…r Ärztlicher Dienste der Fall ist, rechtsprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Hierfür muss a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_224/2020

Urteil vom 13. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Februar 2020 (UV 2018/21).

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ war als Flachdachbauer der B.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 9. März 2016 unter nicht vollständig geklärten Umständen beim Transportieren einer Badewanne an der rechten Schulter verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, teilte jedoch dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mit, dass sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2016 einstelle. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte, verneinte die Suva mit Verfügung vom 27. Februar 2017 und Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 9. März 2016 und den über den 31. Dezember 2016 hinaus geklagten Schulterbeschwerden und bestätigte damit ihre Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 31. Dezember 2016 hinaus zu erbringen, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Einstellung der Unfallversicherungsleistungen per 31. Dezember 2016 bestätigte.

3.

3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden, Fassung, konnte der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat durch Erlass von Art. 9 UVV Gebrauch, worin eine Reihe von unfallähnlichen Körperschädigungen aufgezählt wurde, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt wurden.

3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall (oder durch die unfallähnliche Körperschädigung) verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46, U 355/98 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Frage, ob das Ereignis vom 9. März 2016 als Unfall im Rechtssinne oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann, offengelassen mit dem Argument, jedenfalls wäre der über den 31. Dezember 2016 hinaus bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr (natürlich) kausal auf dieses Ereignis zurückzuführen. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

4.2. Zur Frage der Kausalität hat die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die Stellungnahmen der Suva-Kreisärztin C.________, Fachärztin für Chirurgie, festgestellt, die am 1. Juni 2016 bildgebend nachgewiesene Partialruptur der Supraspinatussehne sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 9. März 2016 zurückzuführen. Der an diesem Tag verursachte Gesundheitsschaden sei vorübergehend gewesen; der Status quo sine sei am 31. Dezember 2016 erreicht gewesen.

4.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtig erscheinen. Auf den Bericht versicherungsinterner Fachärzte kann rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). Dabei können auch reine Aktenberichte beweiskräftig sein, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. etwa Urteil 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3). Weiter erscheint entgegen den Ausführungen des Versicherten eine Fachärztin für Chirurgie als fachlich genügend kompetent, die Unfallkausalität von Schulterbeschwerden einzuschätzen. Geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Fachärztin könnten somit in erster Linie durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden (vgl. auch Urteil 8C_106/2020 vom 17. März 2020 E. 4.1).

4.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, haben verschiedene Ärzte die Unfallkausalität der Ruptur der Supraspinatussehne - jedenfalls in Form einer Teilkausalität - bejaht (so namentlich Dr. med. D.________, Orthopädie E.________, Dr. med. F.________, Pädiatrie FMH, und Dr. med. G.________, Allgemeinmedizin FMH). Allerdings wird von keinem dieser Ärzte seine von der Kreisärztin abweichende Meinung näher begründet. Insbesondere wird von den anderen medizinischen Fachpersonen nicht auf die Argumentation der Kreisärztin eingegangen, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. März 2016 und der am 1. Juni 2016 bildgebend nachgewiesenen Partialruptur der Supraspinatussehne erscheine aufgrund des Umstandes unwahrscheinlich, dass in den ersten zwei Monaten nach dem Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit resultierte. Somit vermögen diese Stellungnahmen keine auch nur geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen der Kreisärztin zu begründen.

4.5. Ist somit der vorinstanzliche Schluss, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. März 2016 und dem am 1. Januar 2017 noch vorliegenden Gesundheitsschaden mehr, nicht zu beanstanden, so ist die Leistungseinstellung der Suva auf den 31. Dezember 2016 rechtens. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold