Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Military Insurance Benefits Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a decision by the Social Insurance Court of Zurich, which had annulled an earlier decision by the relevant social insurance authority regarding a pension review process. The court was tasked with assessing whether the appeal presented sufficient grounds for intervention, specifically under the criteria for admissibility outlined in relevant legal provisions. Ultimately, it was determined that the appeal did not meet the necessary conditions for acceptance, leading to a decision not to proceed with the case and imposing court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Military Insurance Benefits Procedure: The court was tasked with assessing whether the appeal presented sufficient grounds for intervention, specifically under the criteria for admissibility outlined in relevant legal provisions. Ultimately, it was determined that the appeal did not meet the necessary conditions for acceptance, leading to a decision not to proceed with the case and imposing court costs on the appealing party.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because it was an interlocutory decision that caused no irreparable harm and would not lead to a final decision without extensive subsequent proceedings.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_224/2017
Urteil vom 24. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. März 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,
in Erwägung,
dass im angefochtenen Entscheid der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie betreffend das Rentenrevisionsverfahren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchführe und hernach über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge,
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,
dass solches weder geltend gemacht (zur Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen) noch erkennbar ist; nicht erkennbar, weil der Versicherte nach dem von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Verfahren und der hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit das im Rückweisungsentscheid angeordnete Verfahren obsolet würde, praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel