Unemployment Benefit Reimbursement Upheld Following Duty Violation Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had their claim for unemployment benefits denied due to a violation of reporting obligations for the period from February to October 2009, as determined by the relevant authority. Subsequently, the unemployment insurance fund sought to recover over 84,000 Swiss francs in benefits that had been improperly disbursed for the duration from February 2009 to January 2010. The individual contested this recovery through various legal channels, but their appeal was dismissed by the Cantonal Insurance Court. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to dispute the fund's claim for reimbursement and requesting the case be reassessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Unemployment Benefit Reimbursement Upheld Following Duty Violation Finding: Subsequently, the unemployment insurance fund sought to recover over 84,000 Swiss francs in benefits that had been improperly disbursed for the duration from February 2009 to January 2010. The individual contested this recovery through various legal channels, but their appeal was dismissed by the Cantonal Insurance Court. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to dispute the fund's claim for reimbursement and requesting the case be reassessed.
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KI-generiertUsed to decide on the obviously unfounded appeal in a generally simplified procedure.
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_224/2012 {T 0/2}
Urteil vom 10. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
K.________ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2012.
Sachverhalt:
A. A.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau den Anspruch des K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Februar 2009 bis Oktober 2009 wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung die für diese Zeit ausgerichteten Leistungen verrechnen oder zurückfordern werde. Des Weitern verfügte es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 50 Tagen ab 3. November 2009. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
A.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau von K.________ für die Monate Februar 2009 bis Januar 2010 zu viel ausgerichtete Leistungen in Höhe von Fr. 84'264.80 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 fest.
B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse sei zu verneinen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Überdies wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2. Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenkasse sind zurückzuerstatten ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ).
Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision des die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids erfüllt sind. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind ( BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).
3.
3.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat das AWA mit vom Versicherten nicht angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat, in den Monaten Februar bis Oktober 2009 daher keinen Anspruch auf Taggelder hatte und ab dem 3. November 2009 für die Dauer von 50 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dieser Entscheid ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit der streitigen Verfügung vom 24. Juni 2011 nicht in Wiedererwägung gezogen worden; vielmehr hat die Arbeitslosenkasse damit den ihr vom AWA in der Verfügung vom 13. Januar 2011 auferlegten Anweisungen entsprochen. Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges betrafen, trat das kantonale Gericht
daher auf die Beschwerde nicht ein. Bezüglich der Frage der Rückerstattung der von Februar 2009 bis Januar 2010 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb die - in masslicher Hinsicht nicht beanstandete - Rückforderung des Betrages von Fr. 84'264.80 sich als rechtens erweist.
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 f. BGG) erscheinen zu lassen. Soweit seine Einwände das Verfahren betreffen, welches zur Verfügung vom 13. Januar 2011 geführt hat, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da dieses mit dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Mit diesem Entscheid wurde ein Rechtstitel für die Rückforderung der Leistungen geschaffen, der nach wie vor Bestand hat. Weil die Vorbringen im Zusammenhang mit dem nicht aktenkundigen Schreiben vom 24. Dezember 2010 das abgeschlossene Verfahren betreffen, kann von der geltend gemachten Rückweisung der Sache abgesehen werden.
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer