Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_224/2010 KI-generiert

Appeal Rejected for Insufficient Reasoning on Legal Aid Denial and Cost Deposit

Geschäftsnummer 8C_224/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a challenge against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had rejected a request for free legal aid on the grounds that the appeal was deemed unsuccessful. The appellant contested the court's assessment of the likelihood of success, asserting that the court misjudged the risks of the case. Additionally, a claim was made regarding a violation of the right to legal recourse, arguing that the amount required as an advance payment for legal costs was excessively high. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the previous court's reasoning, leading to an unwillingness to proceed with the case. Furthermore, the court noted that the appellant's claim of temporary incapacity due to illness did not extend the statutory deadlines for filing the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 EMRK, Art. 69 Abs1bis IVG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Rejected for Insufficient Reasoning on Legal Aid Denial and Cost Deposit: The appellant contested the court's assessment of the likelihood of success, asserting that the court misjudged the risks of the case. Additionally, a claim was made regarding a violation of the right to legal recourse, arguing that the amount required as an advance payment for legal costs was excessively high. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the previous court's reasoning, leading to an unwillingness to proceed with the case. Furthermore, the court noted that the appellant's claim of temporary incapacity due to illness did not extend the statutory deadlines for filing the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rahmenbeschluss Verwaltungskosten Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 EMRK
dass überdies eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsweggarantie nach Art. 6 EMRK mit der Begründung behauptet wird, der Kostenvorschuss sei "prohibitiv" hoch festgelegt worden, ohne indessen aufzuzeigen, was bei dem im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegenden Betrag (Art.
Art. 69 Abs1bis IVG
6 EMRK mit der Begründung behauptet wird, der Kostenvorschuss sei "prohibitiv" hoch festgelegt worden, ohne indessen aufzuzeigen, was bei dem im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegenden Betrag (Art. 69 Abs1bis IVG) von Fr.
Art. 100 Abs. 1 BGG
März 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren Magen-Darmgrippe nichts ändert, zumal gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nach Art.
Art. 47 Abs. 1 BGG
1 BGG ) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und das Wiederherstellen einer verpassten Frist das Nachholen der versäumten Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes voraussetzen würde ( Art.
Art. 50 Abs. 1 BGG
1 BGG nicht erstreckt werden können und das Wiederherstellen einer verpassten Frist das Nachholen der versäumten Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes voraussetzen würde ( Art. 50 Abs. 1 BGG ; siehe überdies Urteil 9C_226/2010 vom 9.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this provision.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The decision refrained from levying court costs based on this provision, given the outcome.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The decision refrained from levying court costs based on this provision, given the outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_224/2010

Urteil vom 21. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. März 2010 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgelehnt und ihn zugleich zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- verpflichtet hat,

dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Vorinstanz habe Prozessrisiken falsch beurteilt, ohne indessen aufzuzeigen, weshalb die negative Einschätzung der Prozesschancen rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte; eine eigentliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt,

dass überdies eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsweggarantie nach Art. 6 EMRK mit der Begründung behauptet wird, der Kostenvorschuss sei "prohibitiv" hoch festgelegt worden, ohne indessen aufzuzeigen, was bei dem im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegenden Betrag (Art. 69 Abs1bis IVG) von Fr. 1'000.- konkret "prohibitiv" und damit letztlich gegen das Äquivalenzprinzip und allenfalls gegen Art. 6 EMRK verstossend sein soll; lediglich das Behaupten einer solchen Rechtsverletzung genügt nicht,

dass dergestalt die Beschwerdeschrift vom 11. März 2010 nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass daran der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf eine vom 8. bis. 14. März 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren Magen-Darmgrippe nichts ändert, zumal gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und das Wiederherstellen einer verpassten Frist das Nachholen der versäumten Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes voraussetzen würde ( Art. 50 Abs. 1 BGG ; siehe überdies Urteil 9C_226/2010 vom 9. April 2010),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel