Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_223/2021 KI-generiert

Claimant challenges degree of invalidity finding; appeal dismissed for deficient argumentation.

Geschäftsnummer 8C_223/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Swiss accident insurance institution, which was endorsed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft. The controversy centers around the insurance institution's determination of a 32% invalidity degree resulting from an accident. The cantonal court supported this determination, referencing an ophthalmological report to assess the claimant's residual working capacity and concluding that the hypothetical income of a healthy person should not exceed certain specified limits. The appeal criticized the predecessor court's findings and process without adequately addressing or disproving the factual and legal grounds underlying the decision. The appellant also contested a decision on income adjustments for health limitations but failed to justify the alleged legal errors.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant challenges degree of invalidity finding; appeal dismissed for deficient argumentation: The controversy centers around the insurance institution's determination of a 32% invalidity degree resulting from an accident. The cantonal court supported this determination, referencing an ophthalmological report to assess the claimant's residual working capacity and concluding that the hypothetical income of a healthy person should not exceed certain specified limits. The appeal criticized the predecessor court's findings and process without adequately addressing or disproving the factual and legal grounds underlying the decision. The appellant also contested a decision on income adjustments for health limitations but failed to justify the alleged legal errors.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Bemessung des Invaliditätsgrades substantiierte Begründung Ermittlung des hypothetischen Einkommens Sachverhaltsfeststellung bestrittene Forderung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to an obvious defect in the statement of reasons (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_223/2021

Urteil vom 26. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2020

(725 19 203 / 229).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. September 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, der von der Suva einspracheweise festgelegte unfallbedingte Invaliditätsgrad von 32 % sei nicht zu beanstanden,

dass es dabei insbesondere näher ausführte,

- weshalb für die Einschätzung der im fraglichen Zeitraum bestandenen Restarbeitsfähigkeit auf das am 17. Januar 2020 ergänzte ophthalmologische Gutachten von Dr. med. B.________, Academy of Swiss Insurance (asim), vom 29. März 2018 abgestellt, und

- weshalb beim Einkommensvergleich nicht von einem Fr. 74'285.- übersteigenden hypothetischen Einkommen als Gesunder ausgegangen werden könne,

dass das was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, trotz dessen Umfang nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht, wiederholt er doch im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass, soweit er darüber hinaus letztinstanzlich beanstandet, das kantonale Gericht hätte ihm bei der Festlegung des Invalideneinkommens wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen einen Abschlag von 25 % vom herangezogenen tabellarischen Durchschnittslohn gewähren müssen, er nicht darlegt, weshalb der Verzicht darauf rechtsfehlerhaft gewesen sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel