Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_223/2020 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Civil Servant Termination Due to Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 8C_223/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving a dispute between an individual (the complainant) and the Personnel Office of the Canton of Solothurn regarding a termination of employment under public personnel law. The complainant challenged a decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which upheld the termination issued by the employer due to a breakdown in trust between the parties, making further employment untenable. The complainant's submission was criticized for failing to provide a clear and detailed presentation of how constitutional rights were allegedly violated by the earlier decision and primarily consisted of personal views on the events leading to termination. The tribunal determined that the submission lacked the necessary substantiation required for an appeal, as it did not sufficiently contextualize claims or address legal and factual inaccuracies convincingly.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Civil Servant Termination Due to Insufficient Substantiation: The complainant challenged a decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which upheld the termination issued by the employer due to a breakdown in trust between the parties, making further employment untenable. The complainant's submission was criticized for failing to provide a clear and detailed presentation of how constitutional rights were allegedly violated by the earlier decision and primarily consisted of personal views on the events leading to termination. The tribunal determined that the submission lacked the necessary substantiation required for an appeal, as it did not sufficiently contextualize claims or address legal and factual inaccuracies convincingly.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beamtenrechte verfassungsmässige Anforderung Zivilrechtsstreitigkeit Verwaltungsbeschwerde öffentliche Dienststelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_223/2020

Urteil vom 8. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Personalamt des Kantons Solothurn,

Rathaus, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 25. Februar 2020 (VWBES.2019.169).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. April 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 19. April 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf kantonales Recht auf den 18. Oktober 2018 hin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erweise sich als rechtens,

dass es auf vom Beschwerdeführer aufgeworfene Fragen, die ausserhalb der Rechtmässigkeit der Kündigung stehen, mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid zwar beanstandet, er sich dabei jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz Erwogene als falsch zu rügen,

das dies nach dem Gesagten letztinstanzlich nicht ausreicht,

dass es insbesondere nicht genügt, eine im Rahmen der Freistellungsstreitigkeit vernehmlassungsweise vorgenommene Einschätzung der Arbeitsplatzsituation durch das Personalamt anzurufen, ohne diese nicht zugleich in den Kontext zu den übrigen Akten zu stellen, welche das kantonale Gericht zur Überzeugung führten, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sei (spätestens zum Kündigungszeitpunkt) derart (nachhaltig) gestört gewesen, dass eine vernünftige Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sei,

dass darüber hinaus aufzuzeigen wäre, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich ( BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15) und die rechtlichen Überlegungen zur Gültigkeit der fristlos ausgesprochenen Kündigung in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel