Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_223/2010 KI-generiert

Canton Cost Dispute Over Drug Addict's Social Assistance Domicile

Geschäftsnummer 8C_223/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a citizen who has a history of substance abuse and has been navigating various living situations in different municipalities within the Canton of St. Gallen. After initially living in one municipality, he moved between others, eventually residing in a new location where he registered his residence. The social services department of St. Gallen contacted the Canton of Aargau, alleging that the individual lacked a stable support residence and thus sought reimbursement for assistance costs from Aargau. A complaint was filed by Aargau against an earlier decision from St. Gallen's administrative court, which had rejected Aargau's arguments and recognized that the individual had established a new support residence after his last move. Consequently, the case centers on whether the individual maintained a support residence in St. Gallen or if Aargau should be accountable for his support costs.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 4 ZUG, Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 9 Abs. 1 ZUG, Art. 24 ZGB; Canton Cost Dispute Over Drug Addict's Social Assistance Domicile: Gallen. After initially living in one municipality, he moved between others, eventually residing in a new location where he registered his residence. The social services department of St. Gallen contacted the Canton of Aargau, alleging that the individual lacked a stable support residence and thus sought reimbursement for assistance costs from Aargau. A complaint was filed by Aargau against an earlier decision from St. Gallen's administrative court, which had rejected Aargau's arguments and recognized that the individual had established a new support residence after his last move. Consequently, the case centers on whether the individual maintained a support residence in St. Gallen or if Aargau should be accountable for his support costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz) Unterstützungskosten Wohnsitz Kostenersatz Lebenskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Stated that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing party (Beschwerdegegner/Kanton St. Gallen).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Denied party compensation to the winning party (Kanton Aargau) because it acted in its official capacity.

Art. 95 BGG

Cited as a basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited as a basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 11 Abs. 1 ZUG

Cited in the reasoning regarding the canton of stay becoming the canton responsible for support if no new residence is established.

Art. 12 Abs. 2 ZUG

Cited in the reasoning regarding the canton responsible for support in case of temporary stay.

Art. 16 ZUG

Cited in the reasoning regarding the limitation period for the home canton's reimbursement claim.

Art. 15 ZUG

Cited in the reasoning regarding the scope of application of the home canton's liability.

Art. 17 ZUG

Cited in the reasoning regarding the scope of application of the home canton's liability.

Art. 4 ZUG

The substantive law defining the place of support residence, which was central to the decision to grant the appeal.

Art. 9 Abs. 1 ZUG

Cited in the reasoning regarding the loss of support residence upon moving out of the canton.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

BGE 140 V 499
Schwyz v. Lucerne: Canton of Origin Reimbursement for Social Assistance Costs of Non-Domiciled Disabled Citizen
«…ng hat. Das Zuständigkeitsgesetz kennt daher den fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht (vgl. Urteil 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1, in: Pra 2011 Nr. 38 S. 274; WERNER THOMET, BGE 140 V 499 S. 503 Kommentar zum Bundesgesetz übe…»
BGE 136 V 351
Cost Reimbursement for Social Assistance to a Minor and Procedural Deadlines Under ZUG
«…gen. Er ist daher auch unter der Herrschaft des BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert (vgl. auch die Urteile 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 und 8C_829/2007 vom 5. August 2008, zusammengefasst in: FamPra.ch 2010 S. 143, wo das Bundesgericht oh…»
SV1 2025 44 (2025-10-23) · gr
Support Domicile Dispute Following Relocation
«…er Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der…»
SV1 2025 29 (2025-07-09) · gr
Municipality's Refusal to Process Social Assistance Upheld Due to Lack of Stable Support Residence
«…er Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der…»
U 2024 58 (2024-12-10) · gr
Support Domicile Determination Following Relocation and Incarceration
«…Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützu…»
U 2024 68 (2024-12-10) · gr
Children's Social Assistance Residence After Parental Separation and Relocation
«…im Allgemeinen die körperliche Anwesenheit der betroffenen Person vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1; THOMET, a.a.O., Rz. 96; siehe auch E.3.3 hiervor). Dies war ausweislich der Akten gesichert ers…»
B.2024.36 (2024-09-24) · sg
Intercantonal Social Assistance Responsibility and Supported Living Arrangements
«…lrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB, ist ihm jedoch angeglichen (vgl. namentlich BGE 149 V 156 E. 4.3; BGer 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 = Pra 100 [2011] Nr. 38 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem Unterstützungswohnsitz liegt begriffsimmanent ein…»
EDGS.2022.28 (2023-10-30) · ag
Residence Determination Based on Involuntary Move to Hotel
«…ungswohnsitz einer Person nicht bis zum Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1; s. THOMET, a.a.O., Rz. 89 ff.). Wer aus der Wohngemeinde weg- zieht, verliert nach § 6 Abs. 3…»
DIGS411.483 (2023-02-27) · sg
Municipality Responsibility for Social Welfare Support Residence Dispute
«…T, A.A.O., RZ. 94 FF., Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3, Urteil des Bundesgerichtes 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1). Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten (nebst weiteren) die Anmeldung, die Hinterlegung de…»
2022.07.20.vv.5 (2022-07-20) · bl
Domicile established by move to mother's residence for social assistance purposes
«…der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1) 4.2.1 Der Unterstützungswohnsitz ist dem zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. für Letzteren Ar…»
U 2021 61 (2022-03-24) · gr
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«…bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Urteile des Bundes- gerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). 4. Der Unterstützungswohnsitz entspricht also nicht zwingend dem zivilrecht-…»
U 2021 61 (2022-03-24) · gr
Administrative Court Ruling on Social Assistance Residency Responsibility
«…bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1). 4. Der Unterstützungswohnsitz entspricht also nicht zwingend dem zivilrechtliche…»
PVG 2021 3 (2021-12-31) · gr
Municipality Liability for Social Assistance Based on Established Support Residence
«…r Sozialhilfe [SKOS] «Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe», Bern 2019, Kapitel 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a und 6b). Der Un- terstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus…»
OG O4V 20 39 ARGVP 2 (2021-11-25) · ar
Domicile Establishment in New Municipality Upheld Despite Addiction Status
«…ferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zustän- digkeit in der Sozialhilfe" 2019, Kapitel 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 6). 4.4 […] Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich…»
OG O4V 20 39 (2021-11-25) · ar
Municipality Liability for Social Assistance Based on Established Support Residence
«…für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" Bern 2019, Kapitel 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1, 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 6). 4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid z…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_223/2010

Urteil vom 5. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, vertreten durch das Departement

des Innern,

Beschwerdegegner,

betreffend R.________.

Gegenstand

Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. R.________ ist Bürger von A.________/AG. Er leidet an einer Suchterkrankung. Ab 1. September 1998 wohnte er in B.________/SG. Anfangs Dezember 2007 meldete er sich in B.________/SG ab und in C.________/SG an, wo er bei einem Bekannten lebte. Am 18. Februar 2008 meldete er sich in C.________/SG ab. Danach lebte er nach eigenen Angaben bei einer Kollegin in D.________/SG, wo er sich am 13. März 2008 anmeldete. Am 20. März 2008 trat er in die Klinik X.________ in E.________/SG ein. Am 27. Oktober 2008 meldete sich R.________ in F.________/SG an und trat am 5. November 2008 aus der Klinik X.________ aus. Seither lebt er in einer eigenen Wohnung in F.________/SG.

Das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen erliess am 2. Juni 2008 eine Unterstützungsanzeige an den Kanton Aargau und machte geltend, R.________ habe keinen Unterstützungswohnsitz in D.________/SG begründet, sondern sich dort lediglich vorübergehend aufgehalten, weshalb gegenüber dem Heimatkanton Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Die vom Kanton Aargau erhobene Einsprache wies der Kanton St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2009 ab und hielt fest, im Gegensatz zu den bloss vorübergehenden Aufenthalten in C.________/SG und D.________/SG habe R.________ am 27. Oktober 2008 in F.________/SG einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet.

B. Die vom Kanton Aargau dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Januar 2010 ab.

C. Der Kanton Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton St. Gallen weiterhin für dessen sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig sei.

Die Vorinstanz und der Kanton St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2. Streitig ist, ob R.________ nach seinem Wegzug von B.________/SG erneut im Kanton St. Gallen einen Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) begründet hat.

3.

3.1 Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB ) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstandenen Lebensmittelpunkt kann eine Person aber grundsätzlich nur in einer bestimmten Gemeinde haben, nicht in einem Kanton als solchem. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt - begriffsimmanent - eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht ( Art. 9 Abs. 1 ZUG ), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB ) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG ) und als solcher unterstützungspflichtig ( Art. 12 Abs. 2 ZUG ; vgl. zum Ganzen Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b sowie Urteil 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E. 2.1 und Urteil 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 2).

3.2 Gestützt auf die erfolgte polizeiliche Abmeldung und den tatsächlich erfolgten Wegzug aus der Gemeinde B.________/SG hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass R.________ seinen Unterstützungswohnsitz in B.________/SG aufgegeben hat. Zu prüfen bleibt, ob R.________ allenfalls in einer anderen Gemeinde des Kantons St. Gallen einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat.

4.

4.1 Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet ( Art. 4 Abs. 1 ZUG ). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist ( Art. 4 Abs. 2 ZUG ).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton (bzw. eine Gemeinde) sein, zu dem der Bedürftige dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo er tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 4 Abs. 1 ZUG ). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB ) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton ( Art. 9 Abs. 1 ZUG ). Selbst wenn der Bedürftige diesen verlässt, um sich in einem anderen Kanton niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu begründet (Urteil 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 2.3).

Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip zu übergehen, zuwider. Dieses Ziel gebietet und rechtfertigt vielmehr, die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons (vgl. Art. 15 bis 17 ZUG) einschränkend auszulegen; den Rückerstattungsanspruch des Wohnkantons etwa hat der Gesetzgeber selber auf zwei Jahre befristet ( Art. 16 ZUG ; vgl. zum Ganzen Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 6a).

4.2 Nach der Wegweisung aus seiner Wohnung meldete sich R.________ in B.________/SG am 1. Dezember 2007 ab und lebte in der Folge bei einem Kollegen in C.________/SG, wo er sich gleichentags anmeldete. Nachdem er sich am 18. Februar 2008 in C.________/SG abgemeldet hatte, lebte er bei einer Kollegin in D.________/SG, wo er sich am 13. März 2008 anmeldete. Am 20. März 2008 trat er in die Klinik X.________ in E.________/SG ein. Wärend seines Klinikaufenthaltes behielt er seine polizeiliche Meldung in D.________/SG bei. Am 27. Oktober 2008 meldete er sich in F.________/SG an, wo er seit seinem Austritt aus der Klinik am 5. November 2008 in seiner eigenen Wohnung lebt.

Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, R.________ habe weder in C.________/SG noch in D.________/SG einen Unterstützungswohnsitz begründet, auf den Umstand ab, dass er nicht in einer eigenen Wohnung gelebt habe und sein Aufenthalt somit bloss vorübergehender Natur gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 6b in fine). Auch bei anderen Personen wird allein aus dem Umstand, dass sie in der betroffenen Gemeinde keine eigene Wohnung gefunden haben und sich - wie sich im Nachhinein ergibt - nur kurz in der Gemeinde aufhielten, die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil 2A.253/2003 vom 23.

September 2003 E. 3.4). Der länger (gemäss Vorinstanz mindestens 6 Monate) dauernde Aufenthalt in derselben Gemeinde ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Unterstützungsanzeige die beiden nicht namentlich genannten Kollegen R.________ nur vorübergehend bei sich wohnen liessen. Denn allein daraus kann nicht geschlossen werden, R.________ habe nicht beabsichtigt, sich anschliessend eine eigene oder anderweitige Unterkunft zu suchen.

Entsprechendes wird zwar vom Kanton St. Gallen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, doch fehlen in den Akten jegliche Hinweise dazu. Weiter sind aus den Akten - abgesehen von den namentlich nicht genannten beiden Kollegen in C.________/SG und D.________/SG - keine näheren Angaben über weitere Personen oder soziale Institutionen ersichtlich, bei welchen R.________ untergekommen wäre, so dass nicht gesagt werden kann, er habe bei wechselnden Personen und an wechselnden Orten übernachtet. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass R.________ beabsichtigte, nur bis zu seinem Klinikeintritt und damit vorübergehend bei diesen beiden Kollegen zu wohnen.

Das Bundesgericht hat zudem betont, bei drogenabhängigen Personen dürfe nicht leichthin angenommen werden, es mangle ihnen infolge fehlender sozialer und ökonomischer Beziehungen zu einem Ort an der Absicht des dauernden Verbleibs, und die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons seien einschränkend auszulegen (E. 4.1). Bezüglich D.________/SG lässt der Umstand, dass R.________ sich anmeldete, als er dort bereits 3 1/2 Wochen gelebt hatte, auf die Absicht schliessen, sich an diesem Ort länger aufzuhalten. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich R.________ seit 1998 stets in derselben Region aufhielt und auch nach seinem Klinikaufenthalt in F.________/SG einen neuen (Unterstützungs-)Wohnsitz begründete, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibs zu werten ist (vgl. Urteil 2A.420/1999 vom 2.

Mai 2000 E. 6b).

Nach dem Gesagten wiegen die vom Kanton St. Gallen angeführten Umstände, soweit sie durch die Akten gestützt werden, nicht so schwer, als dass sie die gesetzliche Vermutung der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes infolge polizeilicher Anmeldung ( Art. 4 Abs. 2 ZUG ) in C.________/SG und D.________/SG umzustossen vermöchten.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass R.________ auch nach seinem Wegzug von B.________/SG stets Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen hatte. Somit hat der Kanton Aargau nicht für die angefallenen Unterstützungskosten aufzukommen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Kanton St. Gallen hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da es um sein Vermögensinteresse geht und er sich folglich nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG berufen kann (vgl. Urteil 8C_829/2007 vom 5. August 2008 E. 5 mit Hinweisen). Hingegen hat der Kanton Aargau keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig war ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010 und der Einspracheentscheid des Kanton St. Gallen vom 2. Juli 2009 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold