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8C_222/2015 KI-generiert

Unemployment Insurance Objection Deadline Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Argument

Geschäftsnummer 8C_222/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding unemployment insurance matters. The Administrative Court upheld a prior administrative ruling, determining that the individual's objection to an earlier decision was filed late and did not present valid reasons for reopening the time limit for that objection. The individual’s appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate any legal violation or incorrect factual conclusions by the lower court, resulting in the Tribunal deciding not to enter into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 41 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Objection Deadline Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Argument: The Administrative Court upheld a prior administrative ruling, determining that the individual's objection to an earlier decision was filed late and did not present valid reasons for reopening the time limit for that objection. The individual’s appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate any legal violation or incorrect factual conclusions by the lower court, resulting in the Tribunal deciding not to enter into the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung verspätete Eingabe materielle Begründung Arbeitslosigkeit verspätete Einwendungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter on the appeal regarding its non-admissibility due to a formal defect.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees under these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_222/2015

{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,

Arbeitslosenkasse des Kanton Bern,

Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. März 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. März 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. April 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz den Nicheintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2015 auf eine am 19. Dezember 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 mit der Begründung geschützt hat, die Verwaltung sei zu Recht von einer verspätet erhobenen Einsprache ausgegangen, zudem seien weder Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht worden, noch seien solche ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen zu übersehen scheint, dass es letztinstanzlich nicht darum geht, im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen,

dass er nicht in hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel