Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_221/2020 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Violation of Right to Public Hearing)

Geschäftsnummer 8C_221/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1985 sustained injuries in a car collision on December 22, 2016, including a blunt thorax and abdominal trauma, as well as a back contusion at the level of the fifth thoracic vertebra. The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) provided statutory benefits but ceased payments effective January 1, 2018, arguing that the physical complaints were not sufficiently proven, and the psychological issues were not adequately connected to the accident. The claimant challenged this decision, requesting continued benefits and a public hearing for the appeal, supplying an updated medical report. The Cantonal Court of Schaffhausen dismissed the complaint without a public hearing. The claimant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case to be returned to the lower court for a public hearing and further evidence collection. Suva did not oppose the request for a public hearing but argued all other claims should be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer (Violation of Right to Public Hearing): The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) provided statutory benefits but ceased payments effective January 1, 2018, arguing that the physical complaints were not sufficiently proven, and the psychological issues were not adequately connected to the accident. The claimant challenged this decision, requesting continued benefits and a public hearing for the appeal, supplying an updated medical report. The Cantonal Court of Schaffhausen dismissed the complaint without a public hearing. The claimant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case to be returned to the lower court for a public hearing and further evidence collection. Suva did not oppose the request for a public hearing but argued all other claims should be dismissed.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren) Recht des Versicherers persönliche Anhörung Nachbesserungsrecht Unfallversicherung Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf Arbeitslosentaggelder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The procedure is declared subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings are imposed on the respondent.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent is ordered to pay legal costs to the appellant.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited alongside Art. 6 Ziff. 1 EMRK regarding the violation of the guarantee of a public hearing.

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8C_539/2023 (2024-02-29)
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«…aisi d'interpeller la partie requérante ( ATF 127 I 44 consid. 2e/bb; arrêts 1B_11/2022 du 31 mars 2022 consid. 2.3.2; 8C_221/2020 du 2 juillet 2020 consid. 3.2 et la référence). 2.3. En l'occurrence, contrairement à ce qu'a retenu la juridiction ca…»
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«…de la demande, il appartient au tribunal saisi d'interpeller la partie requérante ( ATF 127 I 44 consid. 2e/bb; arrêt 8C_221/2020 du 2 juillet 2020 consid. 3.2 et la référence). 2.3. En l'espèce, la demande de tenue d'une audience publique au sens…»
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Insurance Benefits Recalculation for Recurrent Injury and Income Assessment
«…2 E.6 m.H.a. 9C_300/2018 vom 12. Juli 2018 E.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E.3.2, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.3.2). Der Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 20…»
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«…de la demande, il appartient au tribunal saisi d'interpeller la partie requérante ( ATF 127 I 44 consid. 2e/bb; arrêt 8C_221/2020 du 2 juillet 2020 consid. 3.2 et la référence). 2.3. En l'espèce, la demande de tenue d'une audience publique au sens…»
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«…ne Beweisabnahme gerichteten Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumen würde (vgl. Urteil 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweis), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteil 9C_359/201…»
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«…nahme gerichteten Begehren auszugehen, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumen würde (vgl. Urteil 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Selbst wenn die Vorinstanz Zweifel an der Ernsthaftigkeit des beschwerdeführerisc…»
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«…r bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1 f.). Da im vorliegenden Fall gemäss Verfahrensausgang mit der Gutheissung der Be…»
S 2019 140 (2021-06-28) · gr
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«…weisabnahme gerichteten Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweis), kann unter den gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wä…»
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«…chtzeitig (siehe BGE 134 I 331 E.2.3.1 ff.; vgl. auch BGE 122 V 47 E.3b/bb; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.2.1, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.1 u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_221/2020

Urteil vom 2. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 14. Februar 2020 (62/2018/6).

Sachverhalt:

A. Die 1985 geborene A.________ zog sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Januar 2017 am 22. Dezember 2016 als Autolenkerin bei einer Kollision ein stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma sowie eine Kontusion des Rückens auf der Höhe des Brustwirbelkörpers 5 zu. Die Suva, bei der A.________ im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit gegen Unfallfolgen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2018 ein und schloss den Fall folgenlos ab, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychischen Beschwerden nicht in adäquat-kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 fest.

B. A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids habe ihr die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus zu erbringen. Zudem seien in prozessualer Hinsicht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ein aktueller Arztbericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eventualiter ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu ergänzender Beweiserhebung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den Fall eines Sachentscheids des Bundesgerichts nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einholung eines medizinischen Gutachtens der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, als in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. März 2018 die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus zu erbringen habe und festzustellen sei, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2017 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe.

Die Suva verzichtet auf eine Stellungnahme bezüglich des Antrags auf Rückweisung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und schliesst im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.

2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab in formeller Hinsicht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 61 lit. a und e ATSG verletzt, indem es trotz entsprechendem Antrag keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchführte.

2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird ( BGE 142 I 188 ). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig ( BGE 122 V 47 E. 2a S. 50). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; 122 V 47 E. 3 S. 54), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig ( BGE 134 I 331 ; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist ( BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff. S. 57 f.; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK wurde unbestrittenermassen rechtzeitig in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift gestellt. Das kantonale Gericht entsprach diesem Begehren nicht mit der Begründung, das Ersuchen der Beschwerdeführerin sei darauf ausgerichtet, dem Obergericht einen persönlichen Eindruck von ihr zu vermitteln und diesem die noch vorhandenen Folgen des Unfalls zu schildern. Dies zeige sich u.a. daran, dass auch in der Stellungnahme vom 10. September 2018 die persönliche Befragung in den Vordergrund gerückt werde. Tat- oder Rechtsfragen, die sich aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen nicht beantworten liessen, würden nicht genannt und seien für das Gericht auch nicht ersichtlich. Des Weiteren werde nicht begründet dargelegt, dass zur Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung die Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung erforderlich sein solle. Schliesslich sei die Beurteilung des Gesundheitszustands nicht Sache des Gerichts, sondern des Mediziners.

3.2. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung hätte das Gericht nur bei Vorliegen von in Erwägung 2.2 hiervor genannten Gründen absehen dürfen. Dass ein solcher Grund gegeben wäre, hat die Vorinstanz zu Recht nicht erwogen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das kantonale Gericht im Ersuchen der Beschwerdeführerin lediglich den Antrag auf eine persönliche Anhörung sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen ihrer Rechtsbegehren zuhanden der Vorinstanz beantragte die Versicherte ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung und verwies auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 61 lit. a und e ATSG . Damit liegt ein klarer und unmissverständlicher Parteiantrag vor, wie ihn die Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang verlangt (vgl. E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung auf den persönlichen Eindruck verwies, den sie dem kantonalen Gericht von sich und ihrem Gesundheitszustand verschaffen wollte, kann darin zwar zugleich ein Beweisantrag auf persönliche Befragung erblickt werden. Von einem ausschliesslich auf eine Beweisabnahme gerichteten Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz tatsächlich keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweis), kann unter den gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wäre die Vorinstanz zur Rückfrage bei der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, wenn sie Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrags auf eine öffentliche Verhandlung gehabt hätte ( BGE 127 I 44 E. 2e/bb S. 48 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3. Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. a ATSG ) nicht Rechnung getragen. Es ist daher unumgänglich, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es diesen Verfahrensmangel behebt und die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Danach wird es über die Beschwerde materiell neu befinden (vgl. BGE 136 I 279 E. 4 f. S. 284 f.; SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch