Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_221/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements Regarding Social Assistance Reduction

Geschäftsnummer 8C_221/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the administrative court regarding the reduction of social welfare benefits for specific months. The appeal, submitted to the federal tribunal, was found to be insufficiently justified, lacking the necessary legal basis and detailed argumentation required to contest the lower court's rulings. Despite being informed of the proper requirements for filing an appeal, the individual's submission did not adequately challenge the previous decisions or demonstrate how they violated relevant legal rights. Consequently, the federal tribunal declined to entertain the appeal and chose not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements Regarding Social Assistance Reduction: The appeal, submitted to the federal tribunal, was found to be insufficiently justified, lacking the necessary legal basis and detailed argumentation required to contest the lower court's rulings. Despite being informed of the proper requirements for filing an appeal, the individual's submission did not adequately challenge the previous decisions or demonstrate how they violated relevant legal rights. Consequently, the federal tribunal declined to entertain the appeal and chose not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe Prozessvoraussetzung Sozialversicherungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to the lack of sufficient substantiation (inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on foregoing the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_221/2016

Urteil vom 14. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Biel,

Abteilung Soziales, Rechtsdienst,

Alexander-Schöni-Strasse 18, 2503 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 1. Februar 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 24. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2016 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen hinsichtlich des Budgets der Monate März und April 2015 sowie Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel bezüglich des Budgets der Monate Januar und Februar 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. März 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 24. März 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 1. Februar 2016 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Bundesrecht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 30. März 2016 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz