Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_220/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements (Family Allowances Recovery)

Geschäftsnummer 8C_220/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning family allowances, where it was determined that the individual had wrongly received family allowances amounting to CHF 23,700. The compensation authority in Zurich authorized the recovery of this amount. The court evaluated the individual's appeal, noting that it did not adequately address the reasons provided by the Social Insurance Court for denying the entitlements, particularly the legal provisions mandating the sequence of claims according to the Federal Act on Family Allowances. The appeal largely reiterated previous arguments without demonstrating errors in the factual findings or legal reasoning of the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 7 FamZG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements (Family Allowances Recovery): The compensation authority in Zurich authorized the recovery of this amount. The court evaluated the individual's appeal, noting that it did not adequately address the reasons provided by the Social Insurance Court for denying the entitlements, particularly the legal provisions mandating the sequence of claims according to the Federal Act on Family Allowances. The appeal largely reiterated previous arguments without demonstrating errors in the factual findings or legal reasoning of the prior decision.

Schlagwörter

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Familienzulage (Prozessvoraussetzung) Familienbeihilfen Leistungsbezug Kostenrückforderung Sozialversicherungsverfahren substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided to dispose of the case in simplified proceedings due to the clear deficiency in the appeal's grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the levying of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_220/2020

Urteil vom 29. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020 (KA.2018.00012).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. März 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 15. April 2020eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, inwiefern der Beschwerdeführer Familienzulagen in der Höhe von Fr. 23'700.- zu Unrecht bezogen hat, und weshalb dies die kantonale Familienausgleichskasse zur Rückforderung dieses Betrags ermächtigte,

dass sie dem Beschwerdeführer insbesondere die gesetzgeberische Konzeption hinsichtlich der Anspruchsreihenfolge ( Art. 7 FamZG ) näher erörtert und aufgezeigt hat, weshalb diese zwingend ist,

dass sie auch ausführte, weshalb es für die Frage der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs ohne Bedeutung sei, wie die Gelder verwendet wurden,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er nicht näher dar,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel