Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_220/2019 KI-generiert

Plumber's Invalidity Pension Revoked Following Business Bankruptcy and Reassessment of Earning Capacity

Geschäftsnummer 8C_220/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1963 who worked as a self-employed plumber and sanitary installer running a business registered as a sole proprietorship. Due to chronic diarrhea, he applied for disability benefits in 2006 and was granted a half-invalidity pension in 2009 by the Canton Aargau's disability insurance office using an extraordinary assessment method. Following a period of higher business profits, his company eventually went bankrupt in 2015, leading to the formation of a limited liability company. During a subsequent pension review, the disability insurance office suspended his pension in 2016, suspecting unlawful claims. In 2018, after further investigation, the office retroactively canceled the pension from October 2015, citing unreported changes to his condition affecting his eligibility. The claimant's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Insurance Court, prompting him to challenge the ruling in the Swiss Federal Tribunal. The core issue was whether the significant changes in the claimant's business fortunes justified the termination of his disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 2 ATSG; Plumber's Invalidity Pension Revoked Following Business Bankruptcy and Reassessment of Earning Capacity: Due to chronic diarrhea, he applied for disability benefits in 2006 and was granted a half-invalidity pension in 2009 by the Canton Aargau's disability insurance office using an extraordinary assessment method. Following a period of higher business profits, his company eventually went bankrupt in 2015, leading to the formation of a limited liability company. During a subsequent pension review, the disability insurance office suspended his pension in 2016, suspecting unlawful claims. In 2018, after further investigation, the office retroactively canceled the pension from October 2015, citing unreported changes to his condition affecting his eligibility. The claimant's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Insurance Court, prompting him to challenge the ruling in the Swiss Federal Tribunal. The core issue was whether the significant changes in the claimant's business fortunes justified the termination of his disability pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Stellenwechsel Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit halbe Rente Resterwerbsfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_220/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 13. Februar 2019 (VBE.2018.224).

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ arbeitete seit 1988 als selbstständig erwerbender Spengler- und Sanitärmonteur und führte sein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen B.________. Am 2. November 2006 meldete er sich wegen chronischen Durchfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 zu, wobei sie den Invaliditätsgrad in Anwendung der (ausserordentlichen) Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs festlegte. Mit Mitteilung vom 10. Mai 2012 bestätigte sie diese Rente revisionsweise. Kurz nachdem am........ über das Unternehmen des Versicherten Konkurs eröffnet worden war, gründete dieser die Firma C.________ GmbH (Handelsregister-Eintragung vom xxx). Im Zuge der zweiten Rentenrevision sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2016 die Rente infolge Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs. Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 20. Februar 2018 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Oktober 2015 infolge Verletzung der Meldepflicht.

B. Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 1. November 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht prüft nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen).

2. Umstritten ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der IV-Stelle verfügte Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. Oktober 2015 bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum (vgl. dazu BGE 133 V 108 ), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ( BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben ( BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).

4. Streitig ist zunächst, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der es erlaubt, die zugesprochene halbe Invalidenrente den neuen Gegebenheiten anzupassen. Dabei ist - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - unstreitig, dass sich in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2009 und dem 20. Februar 2018 ergeben hat. Der Streitpunkt ist erwerblicher Natur.

4.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die IV-Stelle anlässlich der Rentenzusprache den Invaliditätsgrad von 50% durch erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt. Ferner stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010, 2011 und 2012 einen massiv höheren Unternehmensgewinn ausgewiesen habe. In den folgenden Jahren habe sein Unternehmen hingegen kaum bzw. keinen Gewinn verzeichnet, was schliesslich am 20. Oktober 2015 zum Konkurs geführt habe. Dies stelle eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers dar.

4.2. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, in erwerblicher Hinsicht habe sich grundsätzlich nichts verändert. Die einzige Änderung sei im Umstand zu erblicken, dass er statt eines Einzelunternehmens neu eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibe. Mit dieser Argumentation blendet er allerdings aus, dass er vor Gründung der GmbH als Inhaber einer Einzelfirma in Konkurs fiel. Dabei haftete er als Inhaber mit seinem gesamten Privatvermögen. Aufgrund der vorinstanzlich bezeichneten Umstände, namentlich eines stetigen Gewinnrückgangs bis hin zum Konkurs, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht zum einen eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse feststellte und damit einen Revisionsgrund bejahte. Zum anderen befand es, dass die Konkurseröffnung einen Wechsel der Methode zur Invaliditätsbemessung zur Folge habe, was - wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. E. 6) - ebenfalls nicht zu bemängeln ist.

5. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") unter Berücksichtigung der veränderten beruflich-erwerblichen Situation zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).

6. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm ein Wechsel von der selbstständigen Tätigkeit als Spengler- und Sanitärmonteur mit eigenem Betrieb zu einer unselbstständigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Ist dies mit der Vorinstanz zu bejahen, wird der Beschwerdeführer zwar nicht angehalten, seinen Betrieb tatsächlich zugunsten einer möglichen unselbstständigen Tätigkeit aufzugeben. Allerdings muss er sich im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG den dabei hypothetisch erzielbaren Verdienst als Invalideneinkommen anrechnen lassen.

6.1. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil 9C_888/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. etwa Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vgl. Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.3 mit Hinweis), und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.2 und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.2).

6.3. Das kantonale Gericht hat die Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels von einer selbstständig zu einer unselbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien objektiver und subjektiver Art (vgl. hiervor E. 6.1) eingehend geprüft. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass das Alter (55-jährig zum Verfügungszeitpunkt) und die noch zu erwartende relativ lange Aktivitätsdauer von 10 Jahren der Aufgabe des eigenen Betriebes und der Annahme einer anderen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen. Im Übrigen wertete es den Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit beinahe doppelt so hoch sei (100%) wie jene in der angestammten Tätigkeit (57%) als weiteres Kriterium, das gegen die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit spreche. Auch die vorinstanzlich behauptete - allerdings nach Aktenlage widerlegte - fehlende Erfahrung in Bezug auf Büroarbeiten in einer Verweistätigkeit genügte ihm nicht, um einen Verzicht auf eine berufliche Neuorientierung zu rechtfertigen. Diese Betrachtungsweise hat das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend begründet, weshalb darauf verwiesen wird und kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

6.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen einbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mit dem Einwand des fortgeschrittenen Alters hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt, ohne dass es daran etwas zu beanstanden gäbe. Was sodann die Aufgabe des Betriebs zugunsten einer unselbstständigen Tätigkeit betrifft, liess das kantonale Gericht das Argument der Verbundenheit zu dem als Traditionsbetrieb geführten Einzelbetrieb nicht gelten, zumal das Unternehmen infolge des am........ eröffneten Konkurses nicht mehr aktiv sei. Dass die IV-Stelle erst mit der im Juni 2016 eingeleiteten Revision auf die veränderten erwerblichen Verhältnisse bzw. den Konkurs des Beschwerdeführers - vorerst mit einer Sistierung der Rente, später mit der Rentenaufhebung - reagierte, ist gestützt auf die unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vorwiegend auf den Umstand zurückzuführen, dass dieser seine Meldepflicht verletzt hat.

Insofern ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf die zum Verfügungszeitpunkt (20. Februar 2018) bestehenden erwerblichen Verhältnisse, namentlich die aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, berufen kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern bzw. wäre ihm die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit dennoch zumutbar. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat sich mit der Gründung des neuen Betriebs lediglich die Rechtsform geändert, nicht jedoch seine Tätigkeit, und demzufolge auch nicht seine nur bedingt verwertbare Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.

Diese Angaben lassen sich im Übrigen mit dem im Handelsregister eingetragenen Zweck der Gesellschaft bestätigen, der - wie bereits das Vorunternehmen - auf die Ausführung von Sanitär und Heizungsinstallationen gerichtet ist. Es sind nebst den oben aufgeführten Umständen auch keine weiteren konkreten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ersichtlich, die die Verwertbarkeit der Leistungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellen würden. Insbesondere spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch ein längerer Arbeitsweg nicht gegen die Aufgabe seiner Selbstständigkeit.

Denn dass damit der Zugang zu einer Toilette verstellt wäre, überzeugt so nicht. Ein solcher wäre namentlich bei Bahnbenutzung sowohl im Regional- als auch im Fernverkehr in aller Regel gewährleistet, und selbst bei Verwendung des eigenen Autos liessen sich gewisse Vorkehren in dieser Hinsicht treffen.

6.5. Angesichts dieser objektiven und subjektiven Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie unter invalidenversicherungsrechtlichen Aspekten die Aufgabe des Betriebes für zumutbar hielt, den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelte (vgl. dazu Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 5) und dem Beschwerdeführer dabei ein Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne anrechnete.

7. Da der Beschwerdeführer die jeweiligen statistisch ermittelten Einkommen nicht bestreitet, namentlich auch nicht die im vorinstanzlichen Verfahren korrigierte Festsetzung des Valideneinkommens, hat es unter Berücksichtigung des Rügeprinzips und mangels offensichtlicher Fehler in den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. zum Rügeprinzip hiervor E. 1.2) damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu