Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_220/2009 KI-generiert

Invalidity Insurance Pension Revocation Based on Expert Medical Opinion

Geschäftsnummer 8C_220/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1954 who applied for disability insurance benefits in 2000, initially receiving a pension after being assessed with a disability degree of 50%. Following a claim of worsened health, the individual later received a full pension based on a 70% disability degree. However, after a review in 2006, the disability insurance office re-evaluated the individual's condition and determined a 28% disability degree, resulting in the cessation of benefits. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the cessation, leading to an appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought the continuation of their pension or a reassessment of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Insurance Pension Revocation Based on Expert Medical Opinion: Following a claim of worsened health, the individual later received a full pension based on a 70% disability degree. However, after a review in 2006, the disability insurance office re-evaluated the individual's condition and determined a 28% disability degree, resulting in the cessation of benefits. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the cessation, leading to an appeal to the Federal Tribunal, where the individual sought the continuation of their pension or a reassessment of their case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinisches Gutachten Krankenversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Experte für berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_220/2009

Urteil vom 7. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene M.________ meldete sich am 13. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. April 2000 eine Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente) zu. Nachdem M.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen liess, gewährte ihm die IV-Stelle auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 70% ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente (Verfügung vom 24. Januar 2003). Im Rahmen eines im Dezember 2005 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, eine Expertise ein (datierend vom 21. April 2006) und hob gestützt darauf verfügungsweise am 27. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 28% die Rente auf Ende des folgenden Monats auf. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2007).

B. Die von M.________ hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 ab.

C. M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zur Neuabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen und bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 21. April 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die darin festgesetzte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100% als einleuchtend und nachvollziehbar erachtet hat. Der angefochtene Entscheid setzt sich auch mit den Berichten des Dr. med. B.________, Oberarzt, Leiter Ergonomie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital X.________, vom 8. Februar 2007 und des Dr. med. C._______, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik, Spital X.________, vom 5. Februar 2007, eingehend auseinander und erklärt schlüssig die Gründe, weshalb diesen hinsichtlich der geschätzten Restarbeitsfähigkeit nicht zu folgen ist, wobei zutreffend dargelegt wird, dass sich die Diagnosen des Gutachters und des behandelnden Dr. med. B.________ nicht widersprechen. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken, woran die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen. Der eventualiter beantragten Beweisweiterungen bedarf es nicht.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens betreffende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz zu Recht nicht. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.

5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla