Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_22/2016 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Severe Misconduct Leading to Dismissal

Geschäftsnummer 8C_22/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was previously employed and was dismissed by their employer. Following this, the claimant applied for unemployment benefits starting January 1, 2014. The unemployment office determined that the claimant was ineligible for benefits for 36 days due to self-inflicted unemployment, referencing violations of work obligations that led to the termination of employment. Initially denied an appeal, the claimant contested this decision, arguing that the basis for the denial was not sufficiently proven and that any misconduct did not warrant such a lengthy disqualification period. The underlying legal issues pertain to whether the claimant's unemployment was indeed self-inflicted and the appropriateness of the penalty imposed by the unemployment office.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Unemployment Benefits Suspension for Severe Misconduct Leading to Dismissal: Following this, the claimant applied for unemployment benefits starting January 1, 2014. The unemployment office determined that the claimant was ineligible for benefits for 36 days due to self-inflicted unemployment, referencing violations of work obligations that led to the termination of employment. Initially denied an appeal, the claimant contested this decision, arguing that the basis for the denial was not sufficiently proven and that any misconduct did not warrant such a lengthy disqualification period. The underlying legal issues pertain to whether the claimant's unemployment was indeed self-inflicted and the appropriateness of the penalty imposed by the unemployment office.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Leistungsanspruch Berufsfehltreten Arbeitslosigkeit Vergeltungskündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the final order to impose court costs on the appellant.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

The final order confirms the decision regarding the suspension of entitlement to benefits based on self-inflicted unemployment.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

The final order confirms the duration of the suspension, which is governed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

II 2025 10 (2025-06-23) · sz
Claimant's Appeal of Unemployment Benefit Suspension for Breach of Contract Upheld
«…igenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (vgl. Urteile BGer 8C_22/2016 vom 3.3.2016 E. 4.1; 8C_582/2014 vom 12.1.2015 E. 4 je mit weiteren Hinweisen; Nussbaumer, Ar…»
B-3321/2024 (2025-04-28)
Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Unreliable Time Tracking
«…n möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 146 V 51 E. 5.1; 138 V 218 E. 6; Urteil des BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 6.1; Urteil des BVGer B-2310/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4 betreffend Schlechtwetterentschädigu…»
B-4557/2022 (2023-11-17)
Company Fails to Recover Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Record-Keeping
«…lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 146 V 51 E. 5.1; 138 V 218 E. 6; vgl. Urteil des BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 6.1; Urteil des BVGer B-2310/2020 vom 27. Dezem- ber 2021 E. 2.4 betreffend Schlechtwetterentschädi…»
B-4556/2022 (2023-11-13)
Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Records
«…lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 146 V 51 E. 5.1; 138 V 218 E. 6; vgl. Urteil des BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 6.1; Urteil des BVGer B-2310/2020 vom 27. Dezem- ber 2021 E. 2.4 betreffend Schlechtwetterentschädi…»
S 2021 158 (2023-06-26) · zg
Appeal Allowed Against Benefit Suspension Due to Insufficient Evidence of Culpable Conduct
«…erfolgt sein, was es bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu berücksichtigen gilt (vgl. BGE 124 V 234; BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2). Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründe…»
715.22.288.134 (2023-06-12) · bl
Unemployment Benefits Denied for Self-Inflicted Job Separation
«…rhalten klar feststeht und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem…»
715.22.162.120 (2023-05-22) · bl
Refusal of COVID-19 Testing Leads to Denial of Unemployment Benefits
«…rhalten klar feststeht und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem…»
AVI.2021.60 (2022-07-25) · sg
Unemployment Benefit Suspension for Repeated Tardiness
«…der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.1 mit Hinweisen). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist folglich dan…»
AVI.2021.60 (2022-07-25) · sg
Unemployment Benefits Suspension for Willful Misconduct Related to Punctuality
«…der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.1 mit Hinweisen). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist folglich dan…»
2022.05.30.sv.2 (2022-05-30) · bl
Employer-Initiated Termination Does Not Constitute Self-Inflicted Unemployment
«…rum, ob das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdeführerin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 6.1 mit Hinweis). Ein einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im vorstehend umschriebenen Sinne, das der Beschwe…»
S 2021 105 (2022-01-25) · zg
Appeal Dismissed: Unemployment Benefit Suspension for Falsified Work Hours Upheld
«…erfolgt sein, was es bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu berücksichtigen gilt (vgl. BGE 124 V 234; BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2). Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründe…»
2021.09.29.sv.1 (2021-09-29) · bl
Unemployment Benefits Reinstated: Insufficient Evidence of Culpable Misconduct
«…arum, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 6.1 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein einstellrechtlich relevantes Fehlverh…»
2021.09.29.sv.1a (2021-09-29) · bl
Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Insufficient Proof of Misconduct
«…um, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwer- deführers erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 6.1 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein einstellrechtlich relevan- tes Fehlve…»
2021.09.23.sv.1 (2021-09-23) · bl
Probationary Employee's Dismissal Deemed Self-Inflicted for Unemployment Benefits
«…er Hinsicht klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt (vgl. E. 2.2), dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündi…»
II 2021 78 (2021-09-20) · sz
Unemployment Benefit Suspension Justification After Termination for Misconduct
«…es sonst im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar (vgl. Urteile BGer 8C_22/2016 vom 3.3.2016 Erw. 4.2.; 8C_582/2014 vom 12.1.2015 Erw. 4 je mit weiteren Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 2514 Rz. 835…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_22/2016

Urteil vom 3. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Arbeitsrecht,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

Brunngasse 6, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. November 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ arbeitete seit 7. August 2006 bei der Firma B.________ AG. Am 9. September 2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013. A.________ meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2014 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Kasse auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 4. Juli 2014).

B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen ungeschmälert auszurichten. Eventualiter sei er höchstens während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung ist im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399: Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten und er zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 AVIG ). Zu prüfen ist insbesondere eine falsche Rechtsanwendung. Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen ( BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640 ; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG sind Rechtsfragen. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 1 hievor).

4.

4.1. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C 334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2514 Rz. 835 ff.; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG ). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben ( BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen).

4.2. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht ( BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1; je mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O. N. 837 S. 2515). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (NUSSBAUMER, a.a.O. N. 837 S. 2515 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz stellte in tatbeständlicher Hinsicht fest, der Versicherte habe mit der Arbeitgeberin per 1. Februar 2012 eine vertragliche Abmachung getroffen, wonach künftig auf eine Abgeltung von Überstunden verzichtet werde und keine festen Arbeitszeiten mehr gelten. In einer Verwarnung vom 7. Februar 2013 seien ihm Blockzeiten auferlegt worden. Trotzdem sei er in der Folge mehrmals zu spät gekommen und habe die ab 8.30 Uhr geltende Blockzeit nicht eingehalten. Damit seien die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Unpünktlichkeiten belegt. Auch liege eine schriftliche Stellungnahme seines Vorgesetzten vor, wonach sich auch nach der erwähnten Verwarnung die Unordnung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht gebessert habe. Damit seien die seitens der Arbeitgeberin kritisierten Punkte konsistent und hinreichend detailliert vorgebracht worden. Daraus folgerte das kantonale Gericht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein vermeidbares Fehlverhalten - trotz schriftlicher Verwarnung - die Kündigung in Kauf genommen habe.

5.2. Mit der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid genüge es nicht, ein Fehlverhalten der versicherten Person mit dem Beweisgrad der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen. Rechtsprechungsgemäss müsse ein solches klar nachgewiesen sein. Vorliegend könne über die Kündigungsgründe seiner ehemaligen Arbeitgeberin nichts Eindeutiges ausgesagt werden, weshalb kein schlüssiger Beweis für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers erbracht worden sei. Folglich habe das kantonale Gericht Bundesrecht falsch angewendet. Selbst wenn die unbewiesen gebliebene Sachverhaltsdarstellung zutreffen würde, stellte diese kein "schweres Verschulden" dar, weshalb - wenn überhaupt - eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von maximal 15 Tagen gerechtfertigt wäre.

6.

6.1. Den beschwerdeführerischen Vorbringen ist einzig insofern zuzustimmen, als man aus den Formulierungen im angefochtenen Entscheid schliessen könnte, das zur Kündigung führende Fehlverhalten der versicherten Person müsse mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Wie bereits dargelegt (E. 4.2), muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten nach der Konzeption des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in beweismässiger Hinsicht klar feststehen. Das ist vorliegend der Fall. Nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die schriftliche Verwarnung vom 7./8. Februar 2013, wonach künftig Block- und Arbeitszeiten strikt einzuhalten seien und die Ordnung am Arbeitsplatz erstellt werden müsse, mit einer Kündigungsandrohung verbunden. Gemäss den weiteren vorinstanzlichen Feststellungen ist es trotz der Verwarnung wieder zu Unpünktlichkeiten gekommen und hat sich die Ordnung am Arbeitsplatz nicht gebessert. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen sind klar ausgewiesen und werden auch letztinstanzlich nicht bestritten. Es ist beweisrechtlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter 21. Juni 2010, Rz. 5 ff. zu den drei Beweismassstufen) von einem ungenügenden Arbeitsverhalten hinsichtlich der Pünktlichkeit und der verlangten Ordnung am Arbeitsplatz auszugehen. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Verwarnung das gerügte Verhalten nicht geändert und seine Kündigung in Kauf genommen hat.

6.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zutreffend auf ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherten geschlossen, welches geeignet war, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, ohne dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Rahmen des diesem dabei zustehenden Ermessens ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40) unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich ( BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) noch die Begründungspflicht ( Art. 49 Abs. 3, Art. 61 lit. h ATSG ). Auch eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) liegt nicht vor.

7. Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bundesrechtskonform, hat dies angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) auch mit Blick auf die vorgetragenen Einwände gegen die Dauer der Einstellung ( Art. 45 Abs. 3 AVIV ) gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu gelten. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Davon kann hier keine Rede sein. Dass sich die innerhalb des bei schwerem Verschulden vorgesehenen Rahmens von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen nicht auf die einschlägige Praxis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. Urteile 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 7; 8C_873/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.3; 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E. 4.1 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 84/06 vom 4. September 2006 E. 2; C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3.2 und C 121/00 vom 20. Juli 2000 E. 3; ARV 2002 S. 121, C 221/01) abstützen liesse, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Weshalb hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer