Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_219/2023 KI-generiert

Former Employee v. Zurich Administrative Court (Discriminatory Dismissal Compensation)

Geschäftsnummer 8C_219/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A public servant, employed as an administrative/finance associate in a city department, faced termination following an internal investigation into inappropriate behavior among employees. Despite being placed on leave with full pay, the city council decided to end her employment as of June 30, 2021. She contended this action by seeking compensation for what she alleged to be a discriminatory and abusive dismissal, as well as damages for sexual harassment and additional claims. Her appeal was dismissed by the district council, and subsequently, the cantonal court did not admit her complaint. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the procedural aspects and advocating for a reconsideration of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Former Employee v. Zurich Administrative Court (Discriminatory Dismissal Compensation): Despite being placed on leave with full pay, the city council decided to end her employment as of June 30, 2021. She contended this action by seeking compensation for what she alleged to be a discriminatory and abusive dismissal, as well as damages for sexual harassment and additional claims. Her appeal was dismissed by the district council, and subsequently, the cantonal court did not admit her complaint. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the procedural aspects and advocating for a reconsideration of her claims.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Vorinstanzliches Verfahren) administrative Entlassung materielle Begründung Prozessvoraussetzung sexuelle Belästigung öffentliches Personalrecht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the respondent to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the respondent to pay the appellant's party compensation.

Art. 95 lit. a BGG

The core of the decision is to reverse the lower court's non-admission order because it arbitrarily violated cantonal procedural law concerning the grounds for appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_219/2023

Urteil vom 19. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt U.________, handelnd durch den Stadtrat,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 (VB.2023.00131).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1998, war seit dem 15. Oktober 2018 als Sachbearbeiterin Administration/Finanzen bei der Abteilung B.________ der Stadt U.________ tätig. Im Anschluss an eine interne Untersuchung wegen unangemessenen Verhaltens unter Angestellten stellte die Stadt U.________ sie mit Verfügung vom 22. September 2020 unter voller Lohnfortzahlung im Amt ein. Am 22. März 2021 beschloss der Stadtrat U.________, das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 30. Juni 2021 aufzulösen. Den dagegen erhobenen Rekurs der A.________, mit welchem diese eine Entschädigung von Fr. 16'865.- wegen "diskriminierender missbräuchlicher" Kündigung, eine Entschädigung von Fr. 19'506.- wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie weiteren Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr. 13'257.60 verlangte, wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Februar 2023 ab.

B. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2023 nicht ein.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung der kantonalen Nichteintretensverfügung sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei letztere anzuweisen, eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Stadt U.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht jedoch ausschliesslich auf dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), d.h. kantonalem (Verfahrens-) Recht. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden ( BGE 141 I 105 E. 3.3.1), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Gemäss Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 148 III 95 E. 4.1).

2. Das kantonale Gericht erwog, gemäss § 54 Abs. 1 VRG müsse die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei handle es sich um eine Gültigkeitsvoraussetzung, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führe. Die beschwerdeführende Partei müsse in der Begründung darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leide und dem gestellten Antrag entsprechend abzuändern sei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien dürften dabei praxisgemäss höhere Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Die Begründung müsse in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; eine Partei dürfe für die Begründung nicht einfach integral auf eingereichte Beilagen bzw. frühere Eingaben verweisen. Vorliegend beschränke sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch auf allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen, ohne dass aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, inwiefern die Kündigung - welche gemäss der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat Horgen durch mehrere Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin und ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu anderen Mitarbeitenden begründet sei - damit unrechtmässig wäre bzw. inwiefern sie Anspruch auf die beantragten Entschädigungen habe. Vielmehr beschränke sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf, in Randziffer 8 ihrer Beschwerdeschrift integral auf ihre Rechtsschriften im Rekursverfahren zu verweisen, was unzulässig sei. Damit fehle es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Da die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt verfasst worden sei, dem die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt sein müssten, bestehe auch kein Raum für eine Nachfristansetzung. Auf die Beschwerde sei demnach nicht einzutreten.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist begründet. Zwar trifft es zu, dass sie in Randziffer 8 ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift zur "Begründung und Darlegung der Missbräuchlichkeit der Kündigung" zunächst auf die "Rz. 17 ff." ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat Horgen sowie auf ihre Replik vom 2. November 2021 verwies. Dabei liess sie es jedoch nicht bewenden, sondern legte in den nachfolgenden Randziffern 9-34 unter dem Titel "Ergänzende Erwägungen" dar, weshalb aus ihrer Sicht keine genügenden sachlichen Gründe für die Kündigung vorlagen. Dabei wandte sie sich auch ausdrücklich gegen die vom Bezirksrat Horgen in den Erwägungen 4.2 und 4.3 seines Beschlusses angeführten und massgeblichen Pflichtverletzungen wie das Nichtbefolgen von Weisungen und Abmahnungen durch Vorgesetzte, den Umgang mit den anderen Mitarbeitern ("Nippeln" im Sinne von Brustwarzenklemmen, "Herumblödeln", anzügliche Bemerkungen) oder auch den Vorwurf, das Schalterbüro unnötig oft und lange unbesetzt gelassen zu haben. Die Feststellung der Vorinstanz, die Begründung der Beschwerdeschrift erschöpfe sich in einem "Integralverweis" auf die früheren Rekursschriften bzw. in einer allgemeinen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich unhaltbar. Mithin hat die Vorinstanz kantonales Recht (§ 54 Abs. 1 VRG) in willkürlicher Weise angewendet, indem sie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Beschwerde eintrete und in der Sache selbst entscheide.

4. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde eintrete und materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther