Suspension of Unemployment Benefits Upheld Due to Inadequate Appeal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and the Office for Economy and Labor of the Canton of Aargau regarding unemployment insurance. The individual, acting as the complainant, appealed a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau, which upheld the suspension of unemployment benefits for 16 days. This suspension was due to the individual's early termination of a job placement program considered reasonable by the authorities. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on claims of insufficient consideration of evidence and allegations of procedural deficiencies. However, the complainant failed to adequately address the specific reasoning of the lower court's decision or demonstrate any legal error, leading to the complaint being evaluated as inadequately founded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64a AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Suspension of Unemployment Benefits Upheld Due to Inadequate Appeal Substantiation: The individual, acting as the complainant, appealed a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau, which upheld the suspension of unemployment benefits for 16 days. This suspension was due to the individual's early termination of a job placement program considered reasonable by the authorities. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on claims of insufficient consideration of evidence and allegations of procedural deficiencies. However, the complainant failed to adequately address the specific reasoning of the lower court's decision or demonstrate any legal error, leading to the complaint being evaluated as inadequately founded.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to obvious defects in the grounds for appeal (simplified procedure).
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_218/2020
Urteil vom 13. Mai 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau,
Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. März 2020 (VBE.2019.406).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2020,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. März 2020 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 6. und 27. April 2020 (jeweils Poststempel)eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu im angefochtenen Entscheid Ausgeführte näher einzugehen, reicht nicht aus,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten die vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten vorzeitig zum Abbruch gebrachte arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.________ AG als zumutbar erachtete, was in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Art. 64a AVIG zur Bestätigung der vom kantonalen Amt verfügten Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder für 16 Tage führte,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als nicht nachvollziehbar und auf der Grundlage unvollständiger Akten vorgenommen rügt,
dass er es darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
dass er insbesondere nicht den Nachweis führt, inwiefern die von der Vorinstanz beigezogenen, in Erwägung 3.3.2 gewürdigten Beweismittel keine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage hätte zulassen sollen; lediglich pauschal vorzutragen, die Nichteinholung der Programmbeschreibung der AMM B.________ verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und das Gebot des fairen Verfahrens ("Fair Trial") nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK , reicht nicht aus,
dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich rein appellatorisch und damit unzureichend begründet zu werten ist,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel