Appeal Regarding Denial of Funding for Health-Related Vocational Training
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a grievance with the Swiss Federal Tribunal challenging the decision of the Insurance Court of the Canton of Solothurn dated February 28, 2022. The dispute pertains to unemployment insurance and the eligibility of a training course, "SVEB Kursleiter," as a labor market measure under the applicable unemployment insurance law, specifically Article 59 AVIG. The claimant argued that due to a 50% reduction in work capacity from health issues, obtaining the additional training was necessary to secure employment. However, the prior court ruled that health-related difficulties in job placement do not justify a claim for labor market measures, and the complainant failed to address this reasoning adequately in his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 AVIG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Funding for Health-Related Vocational Training: The dispute pertains to unemployment insurance and the eligibility of a training course, "SVEB Kursleiter," as a labor market measure under the applicable unemployment insurance law, specifically Article 59 AVIG. The claimant argued that due to a 50% reduction in work capacity from health issues, obtaining the additional training was necessary to secure employment. However, the prior court ruled that health-related difficulties in job placement do not justify a claim for labor market measures, and the complainant failed to address this reasoning adequately in his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not accepted for decision in simplified procedure due to formal deficiencies.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_216/2022
Urteil vom 7. April 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothur n, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2022 (VSBES.2021.198).
Nach Einsicht
in die beim Bundesgericht am 4. April 2022 eingegangene Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldete Kurs "SVEB Kursleiter" keine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 AVIG darstellt und daher die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft,
dass die letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich von der Behauptung getragen sind, wegen seiner gesundheitsbedingt um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit anders als bisher ohne die anbegehrte Zusatzausbildung im Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr zu finden; auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene, wonach eine auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgehende erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht geeignet sei, einen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme nach AVIG zu begründen, geht er nicht ein,
dass er sich auch sonst nicht mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen in einer Weise auseinandersetzt, die über eine rein appellatorische und damit letztinstanzlich unzulässige Kritik hinausginge,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel