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8C_215/2025 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review

Geschäftsnummer 8C_215/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review A claimant contested a cantonal administrative court judgment that upheld the decision to deny the cancellation of a repayment demand for CHF 2,037.70 in unemployment benefits, where the lower court had found a lack of good faith regarding the receipt of daily allowances. The Federal Supreme Court declined to hear the appeal, reasoning that the appellant failed to meet the procedural requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42 and 97 BGG), specifically by not adequately demonstrating how the preliminary court's factual findings were obviously incorrect or how its legal reasoning—particularly concerning the absence of good faith during the period of benefit receipt in December 2022—violated federal law, offering instead only irrelevant arguments about a separate period of non-employability.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review: The Federal Supreme Court declined to hear the appeal, reasoning that the appellant failed to meet the procedural requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42 and 97 BGG), specifically by not adequately demonstrating how the preliminary court's factual findings were obviously incorrect or how its legal reasoning—particularly concerning the absence of good faith during the period of benefit receipt in December 2022—violated federal law, offering instead only irrelevant arguments about a separate period of non-employability.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Verfahrensmangel Vorentscheid Arbeitslosigkeit Treu und Glauben Sachmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare inadmissibility of the appeal due to obvious deficiency in reasoning (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_215/2025

Urteil vom 7. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 5. März 2025 (ALV 200 2023 745).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.

3. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 5. März 2025 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. September 2023, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen von Fr. 2'037.70 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl.

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

; SR 830.1), offen bleiben könne.

4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Ihre Vorbringen beziehen sich nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie etwa die Umstände schildert, welche zur (rechtskräftigen) Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 9. Juni 2022 bis Ende des Monats geführt hätten. Vorinstanzliches Streitthema war indessen allein der beim Bezug der Taggelder im Monat Dezember 2022 fehlende gute Glauben. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel