Unemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review A claimant contested a cantonal administrative court judgment that upheld the decision to deny the cancellation of a repayment demand for CHF 2,037.70 in unemployment benefits, where the lower court had found a lack of good faith regarding the receipt of daily allowances. The Federal Supreme Court declined to hear the appeal, reasoning that the appellant failed to meet the procedural requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42 and 97 BGG), specifically by not adequately demonstrating how the preliminary court's factual findings were obviously incorrect or how its legal reasoning—particularly concerning the absence of good faith during the period of benefit receipt in December 2022—violated federal law, offering instead only irrelevant arguments about a separate period of non-employability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefit Repayment Contested: Procedural Defects Bar Federal Review: The Federal Supreme Court declined to hear the appeal, reasoning that the appellant failed to meet the procedural requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42 and 97 BGG), specifically by not adequately demonstrating how the preliminary court's factual findings were obviously incorrect or how its legal reasoning—particularly concerning the absence of good faith during the period of benefit receipt in December 2022—violated federal law, offering instead only irrelevant arguments about a separate period of non-employability.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare inadmissibility of the appeal due to obvious deficiency in reasoning (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).
Applied to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_215/2025
Urteil vom 7. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. März 2025 (ALV 200 2023 745).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (
Art. 47 Abs. 1 BGG
). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.
3. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 5. März 2025 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. September 2023, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen von Fr. 2'037.70 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
; SR 830.1), offen bleiben könne.
4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
) - mithin willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben könnten. Ihre Vorbringen beziehen sich nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie etwa die Umstände schildert, welche zur (rechtskräftigen) Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 9. Juni 2022 bis Ende des Monats geführt hätten. Vorinstanzliches Streitthema war indessen allein der beim Bezug der Taggelder im Monat Dezember 2022 fehlende gute Glauben. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein.
5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
6. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel