Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_215/2024 KI-generiert

Insurance Premium Calculation Dispute Admissibility

Geschäftsnummer 8C_215/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Insurance Premium Calculation Dispute Admissibility The case concerns a dispute over the calculation of mandatory occupational and non-occupational accident insurance premiums for 2016-2018, where the challenged cantonal court ruling upheld the insurer's decision to determine the premiums based on an annual wage sum of CHF 8,090. The claimant failed to sufficiently demonstrate that the cantonal court's findings of fact were obviously incorrect or contrary to federal law, or that the court's legal reasoning was flawed, merely reiterating personal views and previously presented arguments (such as a 1995 wage agreement or income declared to the equalization fund) without adequately addressing the lower court's specific counter-arguments. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal inadmissible due to a lack of proper substantiation, considering the arguments to be an impermissible appellate critique, and did not enter into the merits of the case under the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Insurance Premium Calculation Dispute Admissibility: The claimant failed to sufficiently demonstrate that the cantonal court's findings of fact were obviously incorrect or contrary to federal law, or that the court's legal reasoning was flawed, merely reiterating personal views and previously presented arguments (such as a 1995 wage agreement or income declared to the equalization fund) without adequately addressing the lower court's specific counter-arguments. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal inadmissible due to a lack of proper substantiation, considering the arguments to be an impermissible appellate critique, and did not enter into the merits of the case under the simplified procedure.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsprämien Unfallversicherungsanstalt Einkommensberechnung Arbeitsunfälle sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected by non-admission in simplified proceedings due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the final order to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_215/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Februar 2024 (5V 22 247).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Allein wenn sich der Streit um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung dreht - was hier nicht der Fall ist (vgl. E. 2) -, kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet werden (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 die von der Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer zu leistenden Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2016 - 2018 auf Basis einer Lohnsumme von Fr. 8'090.- jährlich festlegen durfte.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Insbesondere reicht es nicht aus, die aus dem Jahr 1995 stammende Lohnvereinbarung anzurufen, ohne zugleich auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Weshalb das von der Ausgleichskasse auf der Basis nachträglich eingereichter Unterlagen für beitragspflichtig erklärte Einkommen von Fr. 18'890.- vorliegend nicht massgeblich ist, hat das kantonale Gericht ebenfalls näher ausgeführt. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Gesagtes gilt sinngemäss auch für die letztinstanzlich erneut angerufene Lohnabrechnung vom 5. November 2016. Insgesamt gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz ihres Umfangs nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel