Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_215/2013 KI-generiert

Klenk v. Accident Insurance Company (Tooth Injury from Nut Shell)

Geschäftsnummer 8C_215/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who reported a dental injury to their accident insurance provider after a piece of nut shell was allegedly found in a sandwich, leading to a broken tooth. The insurance company examined the claim and subsequently denied coverage, which prompted the individual to challenge this decision before the cantonal court, where the complaint was dismissed. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and compel the insurance provider to cover dental treatment costs. The dispute centers on whether the incident constitutes an accident under the insurance terms.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Klenk v. Accident Insurance Company (Tooth Injury from Nut Shell): The insurance company examined the claim and subsequently denied coverage, which prompted the individual to challenge this decision before the cantonal court, where the complaint was dismissed. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and compel the insurance provider to cover dental treatment costs. The dispute centers on whether the incident constitutes an accident under the insurance terms.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Unfallbegriff) Zahnschaden Unfallversicherungsdeckung Versicherungsfall Kausalzusammenhang ausländischer Versicherer Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 BGG

The court ruled that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

200 2024 745 (2025-08-15) · be
Insured Denied Accident Compensation for Tooth Fracture Without Proof of Unusual External Factor
«…Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil des Eidgen…»
725.24.271 (2025-07-09) · bl
Insurer Not Liable for Sausage-Related Chipped Tooth Without Proof of Stone
«…enannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hin- weisen). 5.1 Entscheidwesentlich ist (neben dem Fehlen des fraglichen Gegenstands, der zu…»
VBE.2024.166 (2024-07-16) · ag
Dental Injury from Nutshell Fragment Deemed Accidental
«…genstand zwar be- nannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3. und 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1). 3.3. Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4. hi…»
2022.03.31.sv.2 (2022-03-31) · bl
Dental Injury in Sausage Not Covered by Accident Insurance Without Proof of Unusual External Factor
«…annt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bun- desgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5. Die vom Beschwerdeführer erlittene Zahnschädigung ist nur möglicherweise – ni…»
VBE.2021.501 (2022-01-19) · ag
Dental Injury Claim Denied Due to Lack of Proof of Foreign Object
«…genstand zwar be- nannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3., und 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1). Die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sin…»
UV.2021.6 (2021-07-02) · sg
Accident Insurance Benefits Denial for Knee Meniscus Tear Due to Lack of Accidental Event and Pre-existing Condition
«…gen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob sich am 10. Januar 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall er…»
UV.2021.6 (2021-07-02) · sg
Disability Benefits Denial for Sports-Related Knee Injury Lacking Legal Accident Proof
«…gen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob sich am 10. Januar 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall er…»
2020.07.09.sv.8 (2020-07-09) · bl
Cherry Pit Injury Deemed Accidental Under Insurance Law
«…enannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.1 In der Unfallmeldung vom 2. September 2019 (act. 001) erklärte der Beschwerdef…»
UV.2017.42 (2019-03-21) · sg
Insured's Pain During Ladder Descent Not Deemed Accident or Accident-Like Injury
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Fragebogen am 18. Mai…»
UV.2017.42 (2019-03-21) · sg
Insurance Benefits Denial for Ladder Fall Upheld
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Fragebogen am 18. Mai…»
UV.2016.55 (2018-06-11) · sg
Insured Injury Classification Dispute After Benefit Rescission
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 5.4 Mit Bagatellunfall- und Schadenmeldung UVG vom 4. November bzw. 30. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegeg…»
UV.2016.55 (2018-06-11) · sg
Claimant v. Accident Insurance Carrier Regarding Plantar Aponeurosis Injury Sustained During Jogging
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 5.4 Mit Bagatellunfall- und Schadenmeldung UVG vom 4. November bzw. 30. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegeg…»
UV.2017.23 (2018-06-06) · sg
Appeal Dismissed for Refusal of Accident Insurance Benefits for Repetitive Lifting Injury
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). Der Umstand, dass den Antworten in den Frageblättern im Zusammenhang mit der Beweismaxime der "Aussage der erst…»
UV.2017.23 (2018-06-06) · sg
Insurance Denial for Work-Related Shoulder Pain Upheld on Lack of Suddenness
«…bungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). Der Umstand, dass den Antworten in den Frageblättern im Zusammenhang mit der Beweismaxime der "Aussage der erst…»
200 2018 186 (2018-04-26) · be
Insured v. Mandatory Health Insurance (Dental Accident Claim)
«…, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3). 2.2 2.2.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsanspre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_215/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ,

PRD Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. R.________, geboren 1964, meldete der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), bei welcher sie für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, am 1. September 2011, dass sie sich am 24. Juli 2010 einen Zahn abgebrochen habe. Sie habe ein Nussbrot-Sandwich gegessen, in dem sich ein Stück Nussschale befunden habe. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2013 ab.

C. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Unfallversicherer zur Übernahme der Heilbehandlung zu verpflichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ( Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2, E. 2.2.2; RKUV 2004 Nr. U 518 S. 433, U 252/02 E. 6.3).

4. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei.

Entscheidwesentlich ist (neben dem Fehlen des fraglichen Gegenstands, der zur Zahnschädigung geführt haben soll), dass der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblatt detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3), dass sich aber mangels schlüssiger Beantwortung der gestellten Fragen nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob das Ereignis vom 24. Juli 2010 als Unfall zu qualifizieren sei. Zwar erwähnte die Versicherte sowohl in der Unfallmeldung vom 1. September 2011 als auch auf dem Frageblatt am 25. September 2011, sie habe auf ein Stück Nussschale gebissen, welches sich in einem Nussbrot-Sandwich befunden habe. Auf dem vom Unfallversicherer vorgelegten "Frageblatt Zahnschaden" war zunächst der Hergang zu schildern und wurde dann danach gefragt, ob sich dabei etwas Besonderes zugetragen habe ("Biss auf harten Gegenstand, Art des Gegenstands"). Die dritte Frage lautete: "Haben Sie den Gegenstand gesehen oder handelt es sich um eine Vermutung Ihrerseits-" Die Versicherte beantwortete sie nicht wirklich. Sie gab dazu Folgendes an: "Nachdem ich darauf gebissen habe, habe ich den Zahn und die Nussschale rausgespuckt." Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf diese unmissverständlich formulierte konkrete Frage keine präzise Antwort hätte geben können. Rechtsprechungsgemäss vermag es nicht zu überzeugen, wenn sie erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergänzt, dass sie die Nussschale in der ausgespuckten Kaumasse deutlich habe identifizieren können. Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich nur im Rahmen der Unfallmeldung sowie auf dem Frageblatt Zahnschaden dazu habe äussern können und sich nicht veranlasst gesehen habe, ihre Aussage durch weitere Beweismittel zu untermauern. Der Unfallversicherer war indessen nicht gehalten, die Versicherte im Nachgang zu seinen umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3). Weitere Befragungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, sind aus diesen Gründen nicht angezeigt, zumal eine nachträgliche Schilderung des Sachverhalts durch sie selber oder die letztinstanzlich angerufene Zeugin nicht zu überzeugen vermöchte.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo