Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_214/2007 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Cessation Following Slip on Black Ice

Geschäftsnummer 8C_214/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding an accident insurance claim, where the claimant experienced back pain after slipping on ice in January 2004. The insurance provider discontinued benefits based on a medical report indicating no serious injuries and a lack of evidence supporting ongoing disability. The claimant appealed this decision to the social insurance court, which upheld the insurance provider's decision. The claimant further sought a review from the federal tribunal, requesting a full pension for total disability and allowance for integrity compensation, along with additional medical evaluations, but the tribunal found the complaint to be unfounded and reaffirmed the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Benefits Cessation Following Slip on Black Ice: The insurance provider discontinued benefits based on a medical report indicating no serious injuries and a lack of evidence supporting ongoing disability. The claimant appealed this decision to the social insurance court, which upheld the insurance provider's decision. The claimant further sought a review from the federal tribunal, requesting a full pension for total disability and allowance for integrity compensation, along with additional medical evaluations, but the tribunal found the complaint to be unfounded and reaffirmed the earlier decisions.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Bagatellunfall Versicherer medizinische Gründe sturzbedingte Körperschädigung Lumbalgie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_214/2007

Urteil vom 25. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. März 2007.

In Erwägung,

dass A.________, geboren 1964, am 28. Januar 2004 auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt ist und seither über Rückenschmerzen klagt,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen für diesen Unfall gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 26. Mai 2004 angesichts der erhobenen Befunde (Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule; keine Schürfungen oder Hämatom, keine ossäre Läsion, keine neurologischen Ausfälle) mit Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 per 28. Februar 2005 eingestellt hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat,

dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Unfallrente entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (einschliesslich psychiatrischen) Abklärung zurückzuweisen,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2008 abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf zwei Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G.________ beruft,

dass die erste dieser Stellungnahmen indessen aus der Zeit kurz nach dem Unfall stammt (April 2004), weshalb daraus nicht auf die weitere Entwicklung bis zum Einspracheentscheid geschlossen werden kann,

dass sich der Arzt im zweiten Bericht nicht substantiiert zur Arbeitsfähigkeit äussert (Zwischenbericht vom 31. Dezember 2004),

dass die Tatsache, dass die Stellungnahme, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt hat, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, nicht gegen ihren Beweiswert spricht ( BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen),

dass zusätzliche medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind,

dass die Qualifizierung des Unfallereignisses als leicht mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Ausgleiten auf vereistem Boden) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; Urteil Z. vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3.1) und damit die adäquate Kausalität psychischer Gesundheitsstörungen von vornherein zu verneinen ist ( BGE 115 V 133 E. 6a S. 139),

dass eine weiter gehende Leistungspflicht des Unfallversicherers daher entfällt,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Lanz