Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_213/2023 KI-generiert

Disability Insurance Benefit Rejection Due to Failure to Cooperate and Procedural Appeal Defects

Geschäftsnummer 8C_213/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a decision from the Federal Administrative Court regarding a request for benefits from the Invalidity Insurance Office for People Abroad, made on July 28, 2016, and September 19, 2016, which was denied on March 17, 2021. The denial was based on an insufficiently demonstrated factual situation resulting from the claimant's failure to fulfill their cooperation obligations. The Federal Tribunal reviewed the lower court's detailed reasoning, noting the failure of the complainant to address relevant issues or provide a substantiated argument, which led to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Benefit Rejection Due to Failure to Cooperate and Procedural Appeal Defects: The denial was based on an insufficiently demonstrated factual situation resulting from the claimant's failure to fulfill their cooperation obligations. The Federal Tribunal reviewed the lower court's detailed reasoning, noting the failure of the complainant to address relevant issues or provide a substantiated argument, which led to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Leistung der Invalidenversicherung Verfahrensmangel Erschleichen einer Leistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to an obvious defect in substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_213/2023

Urteil vom 24. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 (C-1394/2021).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 28. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2021 das mit Neuanmeldung vom 28. Juli 2016 beziehungsweise vom 19. September 2016 gestellte Begehren um Leistungen aus der Invalidenversicherung ablehnen durfte (unbewiesener Sachverhalt aufgrund schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht).

3. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht näher ein. Stattdessen trägt sie ausschliesslich ausserhalb davon Liegendes vor, was wesensgemäss dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht zu genügen vermag.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel