Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_213/2014 KI-generiert

Insurer's Appeal Against Remand Order Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_213/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the social insurance court of a Swiss canton ruled on December 17, 2013, in favor of a complainant by overturning the decision of an insurance company regarding an accident claim. The court instructed the insurance company to conduct further investigations and issue a new decision. Subsequently, the insurance company filed a complaint on March 12, 2014, challenging the canton court's ruling and seeking reinstatement of its original decision. The Federal Tribunal examined the legitimacy of the complaints and procedural requirements but ultimately decided not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Insurer's Appeal Against Remand Order Deemed Inadmissible: The court instructed the insurance company to conduct further investigations and issue a new decision. Subsequently, the insurance company filed a complaint on March 12, 2014, challenging the canton court's ruling and seeking reinstatement of its original decision. The Federal Tribunal examined the legitimacy of the complaints and procedural requirements but ultimately decided not to accept the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherer Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil verspätete Einwendungen Kollokationsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on inadmissibility of the appeal via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that court costs shall be borne by the appellant after non-admission.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The criteria under this provision were examined and found not to be met, leading to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_213/2014

Urteil vom 25. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

HOTELA Versicherungen AG ,

Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

vertreten durch Advokat Martin Lutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2013.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in Gutheissung einer Beschwerde des S.________ den Einspracheentscheid der HOTELA Versicherungen AG vom 26. April 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die HOTELA Versicherungen AG zurückgewiesen.

Dagegen reicht die HOTELA Versicherungen AG am 12. März 2014 (Poststempel) Beschwerde ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorerwähnten kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 zu bestätigen.

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich des Einspracheentscheides vom 26. April 2013 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). So verhält es sich hier nicht, denn die Beschwerdeführerin hat vorliegend nach getätigter Abklärung der Unfallkausalität (nochmalige Erhebung durch eine neutrale Fachperson) über den Leistungsanspruch des Versicherten zu befinden und hernach erneut zu verfügen, ohne dass der angefochtene Entscheid - wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht annimmt - präjudizierende Wirkung entfaltet ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484).

Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint -, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung ( Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2).

2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG hier klarerweise nicht gegeben sind, ist auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) ohne Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz