Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_212/2021 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 8C_212/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant filed a complaint against the decision of the Cantonal Court of Fribourg, which confirmed a nine-day suspension of unemployment benefits. This suspension was imposed by the cantonal Office for the Labor Market because the claimant's actions, specifically engaging in negotiations to take over a business, did not qualify as job-seeking efforts under the unemployment insurance rules. The claimant contested this interpretation, arguing lack of legal basis, but did not adequately address the court's prior reasoning. The court determined that only efforts to secure employment, not self-employment, qualify as job-seeking activities under the relevant legal provision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 2 Abs. 1 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search Efforts: This suspension was imposed by the cantonal Office for the Labor Market because the claimant's actions, specifically engaging in negotiations to take over a business, did not qualify as job-seeking efforts under the unemployment insurance rules. The claimant contested this interpretation, arguing lack of legal basis, but did not adequately address the court's prior reasoning. The court determined that only efforts to secure employment, not self-employment, qualify as job-seeking activities under the relevant legal provision.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung Prozessvoraussetzung Genügen der Arbeitsbemühungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient argumentation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_212/2021

Urteil vom 18. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,

Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 5. Februar 2021 (605 2020 156).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz die vom kantonalen Amt für den Arbeitsmarkt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von neun Tagen bestätigte,

dass sie dabei davon ausging, das Führen von Betriebsübernahmegesprächen könne nicht als Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen werden,

dass der Beschwerdeführer dies zwar bestreitet, ohne indessen auf das im angefochtenen Entscheid dazu Erwogene näher einzugehen; allein zu behaupten, es fehle an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage, reicht nicht aus, nachdem das kantonale Gericht diesbezüglich Art. 2 Abs. 1 AVIG angerufen und ausgeführt hat, daraus ergebe sich, dass nur das Bemühen um eine Arbeitsstelle, nicht jedoch das Streben nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen werden könne,

dass auch die weiteren Vorbringen den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offenkundig nicht genügen, gehen sie doch nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f., je mit Hinweisen) hinaus; lediglich von der Vorinstanz bereits beantwortete Fragen aufzuwerfen und eine Überprüfung derselben zu fordern, genügt nicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (s. Urteil 8C_549/2020 vom 25. September 2020) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel