Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_212/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Benefits Due to Insufficient Causal Link for Psychological Complaints

Geschäftsnummer 8C_212/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an IT Manager suffered a traffic accident on May 8, 2013, leading to both physical and psychological health issues. He was insured by the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) and sustained a non-displaced fracture of the sixth cervical vertebra and a laceration on his forehead. Despite receiving treatment, the recovery process was prolonged, prompting various medical assessments which found that the psychological conditions were likely linked to the accident. However, Suva decided to terminate benefits as of July 31, 2016, due to a lack of adequate causal connection between the accident and ongoing health impairments. The insured disagreed, leading to a legal dispute. The Social Insurance Court of Basel-Stadt overturned Suva's decision, prompting Suva to appeal to the Federal Tribunal, requesting confirmation of its previous decision to end benefits. The matter centers on whether the lingering, not objectively confirmed symptoms can be considered adequately caused by the accident.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Benefits Due to Insufficient Causal Link for Psychological Complaints: He was insured by the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) and sustained a non-displaced fracture of the sixth cervical vertebra and a laceration on his forehead. Despite receiving treatment, the recovery process was prolonged, prompting various medical assessments which found that the psychological conditions were likely linked to the accident. However, Suva decided to terminate benefits as of July 31, 2016, due to a lack of adequate causal connection between the accident and ongoing health impairments. The insured disagreed, leading to a legal dispute. The Social Insurance Court of Basel-Stadt overturned Suva's decision, prompting Suva to appeal to the Federal Tribunal, requesting confirmation of its previous decision to end benefits. The matter centers on whether the lingering, not objectively confirmed symptoms can be considered adequately caused by the accident.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Adäquater Kausalzusammenhang) Leistungen der Unfallversicherung Schleudertrauma Versicherer Kausalzusammenhang Fahrradunfall sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegner) was ordered to pay the court costs.

Art. 93 BGG

The court implicitly confirmed the admissibility of the appeal, as it discussed the requirement based on this article in the reasoning section 1, and the final order did not concern inadmissibility/admissibility but the merits of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

BGE 148 V 301
Federal Supreme Court Ruling on Lightning Strike Causality and Insurance Benefits
«…ubl. in: BGE 135 I 169 ; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1; Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2; 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3; 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2; 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4; 8C_584/2…»
VBE.2024.586 (2025-08-22) · ag
Disability Benefits Termination Upheld Due to Insufficient Causal Link
«…keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kri- teriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Beim Unfall vom 2. November 1996 handelt es sich um eine einfache Auffahrkollision. Zude…»
200 2024 630 (2025-01-16) · be
Whiplash Injury Benefits Termination Appeal
«…7 f.), womit dieser As- pekt nicht zur Bejahung des Kriteriums führt (vgl. auch Entscheid des BGer vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.3.3). Anderweitige Umstände, welche auf eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit des Unfalls schliessen lass…»
VBE.2024.248 (2024-11-20) · ag
*Smith v. Insurer*
«…keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kri- teriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Beim Unfall vom 24. Januar 2023 handelt es sich um eine einfache Doppelkollision mit pri…»
UV.2023.58 (2024-07-30) · sg
Insurance Benefits Termination Upheld Following Car Collision Due to Predominantly Psychological Injury
«…V 99 E. 2a). Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.1, nichts zu ändern, denn bei der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung 4.1 handelt es sich lediglich um die Wi…»
S 2023 56 (2024-07-24) · gr
Insurance Claimant Appeals Discontinuation of Whiplash Benefits Based on Reassessment of Causality
«…urde, ändert dies nichts an der Qualifikation als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E.4.2.2 mit Hinweisen u.a. auf 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E.4.3,…»
VBE.2024.114 (2024-07-16) · ag
Accident Causation for Continued Disability Benefits
«…echtsprechung (zur höchstrichterlichen Praxis bei Verkehrsunfällen vgl. auch die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Verweis unter anderem auf SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2; siehe ferner SVR…»
VBE.2023.317 (2024-02-05) · ag
Insurer Correctly Ceases Benefits Due to Pre-existing Conditions in Rear-End Collision Case
«…keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kri- teriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). - 12 - Bei der Kollision vom 14. Oktober 2020 han…»
200 2023 74 (2023-11-10) · be
Accident Insurer Liability for Psychological Damages Following Orthopedic Injuries
«…als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt werden. Zu verweisen ist auf die im Entscheid des BGer vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.2.2, aufgeführte Kasuistik, wobei auffällt, dass als mittelschwer auch Frontalkollisionen gelten, bei denen die G…»
VBE.2023.188 (2023-11-01) · ag
Traffic Accident Claim: Disability Benefits and Pension Denied
«…sprechung (zur höchstrichterlichen Pra- xis bei Verkehrsunfällen vgl. auch die Übersicht im Urteil des Bundesge- richts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Verweis unter ande- rem auf SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2; siehe ferner S…»
VBE.2022.447 (2023-06-29) · ag
Accident Not Causal for Disability Benefits
«…chkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Diesem Kriterium kann bei Verlust des Bewusst- seins, welcher hier vorgelegen hat (vgl.…»
S 2021 33 (2023-05-10) · zg
Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits for Neck Injury and Subsequent Conditions
«…uge infolge einer heftigen Kollision von der Fahrbahn geschleudert wurden und sich überschlugen (vgl. Kasuistik in BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2). Auch ein Ereignis, bei dem der Fahrer mit seinem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn ger…»
8C_451/2022 (2022-12-01)
Floor Layer v. Accident Insurer: Denial of Continued Benefits for Non-Objectively Defined Psychological Suffering
«…ramatische Begleitumstände geltend, welche entgegen der Suva und der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Urteils 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3 zu bejahen seien. Er zeigt jedoch nicht auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese…»
VBE.2021.547 (2022-11-23) · ag
Disability Benefits Denial Upheld in Accident Case
«…ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bun- desgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2 und 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während des gesamten Unfal…»
VBE.2022.67 (2022-10-18) · ag
Accident Insurance Benefits Discontinued Due to Lack of Causal Link
«…ich seitlich überschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2) – ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden bzw. liegt jedenfalls…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_212/2019

Urteil vom 21. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Adäquater Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 (UV.2017.50).

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene A.________ war als IT Manager bei der B.________ GmbH tätig und bei der Schweizerischen Versicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Mai 2013 einen Verkehrsunfall erlitt. Ein Lenker eines Personenwagens verlor die Herrschaft über sein Auto, geriet rechts ins Wiesland und anschliessend wieder zurück auf die Fahrbahn. Dort kam es zu einer Frontalkollision mit dem vom Versicherten gelenkten Fahrzeug. Beide Wagen wurden durch die Wucht des Aufpralls ins angrenzende Wiesland geschleudert und kamen dort zum Stillstand. Sowohl der Versicherte als auch sein mitfahrender 16-Jähriger Sohn konnten das Auto selbstständig verlassen. Gemäss Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Spitals C.________ vom 22. Mai 2013 zog sich A.________ beim Unfall eine nicht dislozierte Fraktur des 6. Halswirbelkörpers und eine Rissquetschwunde im Stirnbereich zu. Die Behandlung erfolgte in Form von Schmerzmitteln und dem Tragen eines weichen Halskragens. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Wegen eines protrahierten Heilungsverlaufs erfolgten verschiedene neurologische, neuroothologische und psychiatrische Abklärungen. Am 24. Mai 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersucht. Im Bericht vom 1. Juni 2016 wurden die Diagnosen einer spezifischen phobischen Störung gemäss ICD-10 F40.2 mit Klaustrophobie und Autophobie, einer mittelschweren depressiven Episode ohne psychothische Symptome (ICD-10 F32.2) und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Differentialdiagnose Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.1) gestellt. Diese stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei durch das psychische Störungsbild umfassend und voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 eröffnete die Suva dem Versicherten, mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Unfall würden die Leistungen per 31. Juli 2016 eingestellt. Auf Einsprache hin hielt die Unfallversicherung mit Entscheid vom 14. September 2017 an ihrer Verfügung fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Prüfung allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückwies.

C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 zu bestätigen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

Indem die Vorinstanz entschieden hat, zwischen den über den 31. Juli 2016 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 8. Mai 2013 bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang, macht sie der Suva Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung, was für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392 ). Auf die Beschwerde der Suva ist demnach einzutreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3).

Letztinstanzlich ist einzig streitig, ob die geklagten anhaltenden, organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden adäquat-kausal auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz nach der bei einem Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis) anwendbaren Rechtsprechung ( BGE 134 V 109 ) geprüft. In der Begründung führte es aus, zwar hätten im Laufe der Zeit die psychischen Beschwerden mehrheitlich im Vordergrund gestanden. Dennoch gäbe der Versicherte auch immer an, dass er körperliche Beschwerden habe. Zudem beklage er weiterhin eine grosse Müdigkeit sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, was zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung gehöre. Zudem sei es nicht zulässig, längere Zeit nach dem Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen seien, die psychische Problematik aber fortbestehe, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Es rechtfertige sich daher die "Schleudertrauma-Praxis" anzuwenden. Die Beschwerdeführerin erachtet die sogenannte "Psycho-Praxis" ( BGE 115 V 133 ; vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen) für massgebend. Welche dieser Auffassungen zutrifft, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, wenn die in der Regel und jedenfalls hier für die versicherte Person vorteilhaftere Schleudertrauma-Rechtsprechung angewandt wird.

4.2.

4.2.1. Beim Entscheid ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist, ist primär von der Schwere des erlittenen Unfalls auszugehen. Diese ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil U2/07 vom 19. November 2008 in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.2). Das kantonale Gericht hat das Ereignis vom 8. Mai 2013 dem Bereich der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den schweren Unfällen zugeordnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Unfall sei lediglich mittelschwer im engeren Sinn.

4.2.2. Unbestritten ist der Unfallablauf. Es handelte sich um eine Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen, wobei die Wucht des Aufpralls die Fahrzeuge ins angrenzende Wiesland schleuderte, wo diese auf ihren Rädern zum Stillstand gekommen sind. Alle beteiligten Personen konnten die Autos selbstständig verlassen. Damit waren aber nicht höhere Krafteinwirkungen verbunden als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt wurden. Der Unfall entspricht weitgehend, wenn auch weniger heftig, demjenigen in Urteil 8C_720/2017 vom 12.

März 2018. Dort geriet die versicherte Person mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn. Es kam mit einem ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren zu einer Frontalkollision. Das Fahrzeug der Versicherten wurde ins angrenzende Wiesland geschleudert. Die Airbags wurden ausgelöst (a.a.O. E. 4.3). Auch dieser Unfall wurde als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall qualifiziert. Zu erwähnen sind hiezu weitere Ereignisse, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam; bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug; von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam; mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben geriet, wobei es sich mehrere Male überschlug; frontal mit einem anderen Personenwagen kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde; bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, sich seitlich überschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam; mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte; auf der Autobahn mit ca. 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam; ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (vgl. zu Autounfällen allgemein SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2;

Urteil 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2.2 je mit zahlreichen Hinweisen). Die dargelegte Kasuistik macht deutlich, dass entgegen der vorinstanzlichen Annahme, das Ereignis vom 8. Mai 2013 als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne zu qualifizieren ist.

4.2.3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann der hier zur Diskussion stehende Unfall nicht mit jenem im Urteil 8C_129/2009 vom 15. September 2009 verglichen werden, kam es doch am 8. Mai 2013 nicht zu einer seitlichen Kollision, sondern zu einer Frontalkollision. Auch der Sachverhalt im Urteil 8C_134/2015 ist wesentlich schwerer einzustufen als der vorliegende. Dort wurde eine Mitfahrerin auf einem Motorrad verletzt, welches frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Der Motorradlenker und die Mitfahrerin wurden beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert (a.a.O. E. 5.3.1). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

4.3.

4.3.1. Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) :

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

4.3.2. Laut angefochtenem Entscheid ist unumstritten, dass die Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Dauerbeschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung und dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs nicht erfüllt sind. Hingegen erachtete das kantonale Gericht das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfall als erfüllt.

4.3.3. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

Das kantonale Gericht begründete die Bejahung des Kriteriums damit, dass sich der Versicherte beim Unfall um seinen 16-jährigen neben ihm sitzenden Sohn geängstigt hatte und ihn in Todesgefahr wähnte. Es sei daher nachvollziehbar, dass es sich um ein prägendes Ereignis gehandelt habe.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, wäre jeder Autounfall, bei dem auch Familienangehörige im Fahrzeug sitzen, als "besonders eindrücklich" einzuschätzen. In dem im angefochtenen Entscheid angeführten Urteil 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3 war die versicherte Person selbst in der 29. Schwangerschaftswoche. Dieser Umstand unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt. Er ist vielmehr mit jenem von Urteil 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 zu vergleichen. In jenem Fall fuhr auf dem Beifahrersitz eine hochschwangere Frau mit, die überdies beim Unfall leicht verletzt wurde. Trotzdem verneinte das Bundesgericht das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit für den versicherten Lenker (a.a.O. E. 5.3.2). Das gilt auch vorliegend.

4.3.4. Im angefochtenen Entscheid wurde die Frage, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, letztlich offen gelassen. Dem ist auch letztinstanzlich zu folgen, da selbst dann, wenn dieses bejaht würde - was lediglich bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 in Betracht fiele -, nur ein einziges Kriterium - und dieses nicht in ausgeprägter Form - erfüllt wäre. Die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über den 31. Juli 2016 hinaus bestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 8. Mai 2013 ist somit zu verneinen. Die Beschwerde der Suva ist daher gutzuheissen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 14. September 2017 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer