Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_211/2025 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Admission and Substantiation of Fundamental Rights Violations

Geschäftsnummer 8C_211/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Insurance Appeal Admission and Substantiation of Fundamental Rights Violations: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Arbeitslosigkeit Niederlassungsrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was used to decide on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal in a simplified procedure due to the appeal not being sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was used to decide to suspend the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_211/2025

Urteil vom 10. April 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2025 (VBE.2025.4).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 12. Februar 2025 dar, weshalb es auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ausgebliebene Verbesserung der unzureichenden Beschwerdeschrift innert gesetzter Nachfrist).

3. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres:

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (

Art. 95 ff. BGG

) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sich allein auf den Standpunkt zu stellen, mit der als "Einsprache zum Einspracheentscheid" bezeichneten, bei der Beschwerdegegnerin eingereichten und von dieser der Vorinstanz übermittelten Eingabe vom 16. Dezember 2024 klar zum Ausdruck gebracht zu haben, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein, und darüber hinaus sinngemäss die ungenutzt gelassene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung als zu kurz zu beanstanden, reicht nicht aus. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 mehr als den Willen zur Beschwerdeführung kundgetan haben soll, legt sie nicht dar. Ebenso wenig vermag sie zu begründen, weshalb die gesetzte Nachfrist gänzlich ungenutzt verstrich.

4. Liegt infolgedessen offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel