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8C_211/2008 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Fund (Interlocutory Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer 8C_211/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Zurich Social Insurance Court concerning unemployment insurance. The court had previously annulled a decision from the cantonal unemployment fund and ordered the case to be sent back for further assessment of additional eligibility requirements for unemployment benefits. The party filing the complaint sought to challenge the Social Insurance Court's ruling. However, the higher court concluded that the complaint did not meet the necessary criteria for an appeal, as it failed to demonstrate any non-recoverable disadvantage or substantial procedural savings resulting from the ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 94 BGG, Art. 92 BGG, Art. 92 oder, Art. 93 BGG; Claimant v. Unemployment Fund (Interlocutory Appeal Inadmissibility): The court had previously annulled a decision from the cantonal unemployment fund and ordered the case to be sent back for further assessment of additional eligibility requirements for unemployment benefits. The party filing the complaint sought to challenge the Social Insurance Court's ruling. However, the higher court concluded that the complaint did not meet the necessary criteria for an appeal, as it failed to demonstrate any non-recoverable disadvantage or substantial procedural savings resulting from the ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Zwischenentscheid Beitragsforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kontrollfrist Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the conditions for appealing an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_211/2008

Urteil vom 31. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Frau H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

Brunngasse 6, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2008, worin der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 der kantonalen Arbeitslosenkasse aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass V.________ die Beitragszeit erfüllt habe, an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe,

in Erwägung,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen

a) Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), oder

b) Teilentscheide ( Art. 91 BGG ) oder

c) Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) oder

d) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ),

wobei gegen Vor- und Zwischenentscheide nur, wenn sie die Zuständigkeit oder Austandsbegehren betreffen ( Art. 91 BGG ) oder a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 92 BGG ),

dass der Rückweisungsentscheid vom 31. Januar 2008 ein Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),

dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG erfüllt sind,

dass sich die Beschwerdeschrift dazu vollständig ausschweigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass abgesehen davon in der Rückweisung für die Beschwerdeführerin weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken wäre ihr noch ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, geht es doch vorliegend darum, die bisher von keiner Seite geprüften weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung durch die Verwaltung erstmals abzuklären,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel