Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_21/2019 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Fund (Insolvency Compensation Benefits)

Geschäftsnummer 8C_21/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed a decision by the Lucerne Cantonal Court, which upheld the denial of a claim for insolvency compensation by the Cantonal Unemployment Insurance Fund of Lucerne. The appeal centered around the individual's asserted entitlement to unemployment insurance, challenged on the grounds of insufficient proof that they had rendered employment services within an insolvent company. The appellant contested the court's earlier evaluation of evidence and its subsequent findings, which confirmed the insurance fund's decision to reject the claim under specific Swiss legal statutes. The appellant's submission was deemed inadequate for review since it failed to demonstrate how the previous court's evidence assessment was legally erroneous or arbitrarily incorrect, therefore rendering the appeal inadmissible for further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 AVIG, Art. 74 AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Fund (Insolvency Compensation Benefits): The appeal centered around the individual's asserted entitlement to unemployment insurance, challenged on the grounds of insufficient proof that they had rendered employment services within an insolvent company. The appellant contested the court's earlier evaluation of evidence and its subsequent findings, which confirmed the insurance fund's decision to reject the claim under specific Swiss legal statutes. The appellant's submission was deemed inadequate for review since it failed to demonstrate how the previous court's evidence assessment was legally erroneous or arbitrarily incorrect, therefore rendering the appeal inadmissible for further examination.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Insolvenzentschädigung Ausgleichsfonds mangelnder Solvenznachweis sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard (not entered into) due to a formal deficiency in the reasoning, as per this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to rule on the exception to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_21/2019

Urteil vom 1. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 11. Dezember 2018 (5V 17 565).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Januar 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 21. Januar 2019eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Kasse gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG und Art. 74 AVIV verneinte Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung bestätigte,

dass sie zur Begründung den fehlenden Nachweis des Beschwerdeführers, im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit für die konkursite Unternehmung Arbeitsleistungen erbracht zu haben, anführte,

dass der Beschwerdeführer dies bestreitet,

dass sich seine Vorbringen dabei auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung der Geschehensabläufe beschränken,

dass dies letztinstanzlich nicht ausreicht, um den angefochtenen Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen,

dass damit nämlich nicht aufgezeigt ist, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel