Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_209/2018 KI-generiert

Housewife Denied Unemployment Benefits for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 8C_209/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman, who was previously a housewife, applied for unemployment benefits on January 1, 2017, citing financial difficulties and her husband's inability to work after an assault, which rendered him 100% unfit for work. The local employment office suspended her entitlement to benefits for ten days starting from January 2, 2017, due to insufficient job search efforts prior to becoming unemployed; specifically, she had only made seven job applications in the three months leading up to her application for benefits and had only started searching for a job in December 2016. This decision was upheld despite her argument that caring for her husband and children had hindered her job search, especially after a court unexpectedly declared her husband’s company bankrupt on December 14, 2016. The Cantonal Court of Freiburg rejected her appeal, and the Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the denial of benefits was in accordance with federal law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Housewife Denied Unemployment Benefits for Insufficient Job Search: The local employment office suspended her entitlement to benefits for ten days starting from January 2, 2017, due to insufficient job search efforts prior to becoming unemployed; specifically, she had only made seven job applications in the three months leading up to her application for benefits and had only started searching for a job in December 2016. This decision was upheld despite her argument that caring for her husband and children had hindered her job search, especially after a court unexpectedly declared her husband’s company bankrupt on December 14, 2016. The Cantonal Court of Freiburg rejected her appeal, and the Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the denial of benefits was in accordance with federal law.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Arbeitslosenentschädigung Vollbeschäftigung persönliche Verhältnisse Familienleistungsausgleich Frauenarbeit Erwerbstätigkeit des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because she lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

715.24.324 (2025-04-15) · bl
Cross-Border Worker's Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search
«…suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.2). 6.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumut- bare Arbeit zu…»
S 2024 29 (2024-12-09) · zg
Insured Obligation to Search for Work During Notice Period Upheld
«…ät als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren…»
S 2024 40 (2024-11-04) · zg
Claimant Fails to Prove Sufficient Job Search Efforts for Unemployment Benefit Suspension
«…Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren E…»
AVI.2023.33 (2024-06-17) · sg
Benefit Suspension Appeals for Insufficient Job Search Efforts (July/August 2023)
«…tät, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.3). 2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz…»
VBE.2023.325 (2023-12-20) · ag
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search
«…nicht darauf aufmerk- sam gemacht worden sei (vgl. VB 38; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2). -4- Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte…»
II 2023 54 (2023-08-22) · sz
Appellant v. Unemployment Insurance Office: Job Search Requirements Post-Fixed-Term Contract
«…BGE 141 V 365 4 E. 4.1; Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 E. 3.3 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Aufl., Rz. 846). Allerdings…»
II 2023 20 (2023-06-20) · sz
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search
«…urchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.H.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche M…»
II 2023 25 (2023-06-20) · sz
Unemployment Benefit Suspension Re-evaluation Due to Cognitive Impairment Despite Insufficient Job Search
«…urchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.H.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche M…»
II 2023 44 (2023-06-20) · sz
Failure to Advise Voids Unemployment Benefit Suspension
«…is zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 E. 3.3 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Aufl., N. Rz. 846). Allerdi…»
S 2022 84 (2023-06-12) · zg
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…ät als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren…»
II 2022 89 (2023-02-15) · sz
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…urchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.H.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche M…»
2022.08.16.sv.1 (2022-08-16) · bl
Disability Insurance Recipient's Job Search Efforts Deemed Sufficient for Unemployment Benefits
«…che verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bun- desgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.2). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumut- bare Arbeit zu…»
2022.08.04.sv.2 (2022-08-04) · bl
Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search
«…t, vom 25. März 2015, 715 14 316 / 66, E. 2.3; BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E.3.3; BARBARA KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019,…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Captivity Claim
«…nat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1, 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechu…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Unsubstantiated Captivity Claim
«…nat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1, 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_209/2018

Urteil vom 14. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,

Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 15. Januar 2018 (605 2017 155).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1977, war ab Januar 2014 als Hausfrau tätig und widmete sich der Erziehung ihrer Kinder. Am 1. Januar 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Im weiteren Verlauf machte sie geltend, seit einem Überfall auf ihren Ehemann am 26. August 2016 sei dieser zu 100 % arbeitsunfähig, seine Unfallversicherung erbringe jedoch keine Leistungen und die von ihm gegründete Aktiengesellschaft, bei der er angestellt sei, sei in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb sie nun auf Arbeitssuche sei. Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt, Staat Freiburg (nachfolgend: AMA), wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 2. Januar 2017 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte es an, A.________ habe in den drei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit lediglich sieben Arbeitsbemühungen nachweisen können und erst im Dezember 2016 mit der Stellensuche begonnen. Auf Einsprache hin hielt das AMA an der Einstellung fest (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017).

B. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Januar 2018).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Die Akten sind eingeholt worden. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestätigt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Pflicht der versicherten Person, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um zumutbare Arbeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) sowie zur Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 [recte: Abs. 3] AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Es ist zu betonen, dass aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person fliesst, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei ( BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).

4.

4.1. Das kantonale Gericht gelangt zum Schluss, dass die insgesamt sieben Suchbemühungen vom 20. (sechs Bewerbungen) und 22. Dezember 2016 (eine Bewerbung) in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin habe die Stellensuche zudem verspätet aufgenommen. Die Verwaltung sei unter diesen Umständen zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten ausgegangen.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Überfall auf ihren Mann am 26. August 2016 habe sie ihn bis Ende 2016 neben der Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder zu seinen vielen Terminen (unter anderem Psychologin, Psychiater, ärztliche Nachkontrollen und weitere Konsultationen) fahren müssen. Am 6. Dezember 2016 habe sie ihn ausserdem wegen seines schlechten Gesundheitszustandes vor Gericht vertreten müssen. Diese Verhandlung sei angesetzt worden, nachdem zwei ehemalige Angestellte den anfangs Januar 2016 bis 31. März 2017 gewährten Konkursaufschub angefochten hätten. Das Gericht habe am 14. Dezember 2016 überraschenderweise den Konkurs über die Aktiengesellschaft ihres Ehemannes eröffnet, nachdem während der Verhandlung (vom 6. Dezember 2016) weitere seit September 2016 angehobene Betreibungen bekannt geworden seien. Als ihr am 20. Dezember 2016 die Auswirkungen auf die finanzielle Lage (der Familie) klar geworden seien, habe sie sich sofort um eine Anstellung bemüht. Die sieben Bewerbungen zwischen 20. und 31. Dezember 2016 seien unter diesen Umständen genügend.

4.2.2. Das kantonale Gericht äussert sich zwar nicht zum Zeitpunkt, ab dem von der Versicherten Arbeitsbemühungen zu verlangen waren. Es stellt einzig fest, dass die erst am 20. Dezember 2016 aufgenommene Stellensuche verspätet gewesen sei. Eine entsprechende Präzisierung im letztinstanzlichen Verfahren kann allerdings unterbleiben (vgl. E. 1 hiervor). Denn es steht auch ohne weitere Abklärungen fest, dass der Versicherten spätestens anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. Dezember 2016 betreffend Widerruf des Konkursaufschubs die Notwendigkeit der Stellensuche zur finanziellen Absicherung ihrer Familie hätte bewusst werden müssen. Auch wenn sie lediglich ab 7. Dezember 2016 (und nicht schon, gemäss AMA, ab Oktober 2016) zur Arbeitssuche verpflichtet gewesen wäre, reichen die sieben Stellenbemühungen bis Ende 2016 in quantitativer Hinsicht mit Blick auf die durchschnittlich pro Monat geforderten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (E. 3.3 hiervor) nicht aus. Im angefochtenen Entscheid wird deshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Ergebnis zu Recht bestätigt.

4.3.

Die Höhe der vorinstanzlich als angemessen erachteten - im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens angesiedelte - Einstelldauer von zehn Tagen wird nicht bemängelt. Insofern gibt es keinen Anlass zu Weiterungen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz