Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_208/2013 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Appeal Regarding Uncovered Months Dismissed

Geschäftsnummer 8C_208/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over social assistance payments between an individual and a municipality. The individual received economic assistance for specific periods in 2009, but claimed that she did not receive the full amount she was entitled to for October and December of that year. An initial complaint to the local authorities regarding the missing payments was dismissed, and a subsequent complaint to the cantonal government also failed to resolve the issue. After the cantonal court upheld this decision, the individual filed a complaint with a higher court, seeking to have her claims for the disputed periods substantively reviewed. The municipality did not participate in the response to this complaint, while the cantonal court maintained its opposition to the individual's request. The situation revolves around legal interpretations of administrative decisions and the individual's eligibility for further assistance based on the administration's prior decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 93 BGG; Social Assistance Recipient's Appeal Regarding Uncovered Months Dismissed: The individual received economic assistance for specific periods in 2009, but claimed that she did not receive the full amount she was entitled to for October and December of that year. An initial complaint to the local authorities regarding the missing payments was dismissed, and a subsequent complaint to the cantonal government also failed to resolve the issue. After the cantonal court upheld this decision, the individual filed a complaint with a higher court, seeking to have her claims for the disputed periods substantively reviewed. The municipality did not participate in the response to this complaint, while the cantonal court maintained its opposition to the individual's request. The situation revolves around legal interpretations of administrative decisions and the individual's eligibility for further assistance based on the administration's prior decisions.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Sozialhilfebezüger Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege fehlende Anspruchsberechtigung Regionalbeihilfen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the special circumstances of the case.

Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to establish the lack of legitimate interest/special concern of the appellant, which resulted in the non-admission of the appeal (although the non-admission is articulated without direct citation in section 1 of the operative part).

Art. 93 BGG

The Tribunal refused to enter upon the appeal (dispositive order 1), which corresponds to a decision of inadmissibility or non-entry into the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 142 V 513
Social Assistance Recipient vs. Cohabitation Contribution Based on Partner's Supplementary Benefits
«…nd ihr Partner zusätzlich zu einer AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) bezieht. 2.2 Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen) bildet die Frage, ob A. gestützt auf § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zü…»
8C_698/2017 (2018-04-13)
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«…r ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) Ergänzungsleistungen (EL). 3.2. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen) bildet die Frage, ob A.________ über den strittigen Unterstützungsentscheid der…»
8C_138/2016 (2016-09-06)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Reduction of Social Assistance Based on Partner's Pension Income in Stable Cohabitation
«…d ihr Partner zusätzlich zu einer AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) bezieht. 2.2. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen) bildet die Frage, ob A.________ gestützt auf § 14 des Sozialhilfegesetzes des Ka…»
8C_661/2014 (2015-02-18)
Insurer Lacks Standing to Appeal Enforcement of Prior Final Judgment on Daily Benefits
«…bei ihr zu einem objektiven Nachteil oder zu einer Beeinträchtigung führt oder ihr einen Vorteil entzieht (vgl. Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). 3.2. Mit hier angefochtenen Entscheid vom 13. August 2014 über die Rechtsverweigerungsbeschwer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_208/2013

Urteil vom 3. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die Sozialbehörde X.________ sprach G.________ am 6. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2009 und am 24. November 2009 vom 11. November bis zum 11. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe zu. Die beiden Beschlüsse enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 wandte sich G.________ an den Bezirksrat Y.________ und machte unter anderem geltend, ihr seien für Oktober 2009 keine und für Dezember 2009 nur ein Teil der ihr zustehenden Sozialhilfe ausbezahlt worden. Der Bezirksrat nahm dieses Schreiben als Aufsichtsbeschwerde entgegen, gab ihr jedoch mit Beschluss vom 21. April 2010 betreffend der Monate Oktober und Dezember 2009 keine Folge.

Einer dagegen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gab der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. November 2011 Folge und wies den Bezirksrat an, einen Rekursentscheid betreffend wirtschaftlicher Hilfe für die beiden umstrittenen Monate zu fällen. Mit Beschluss vom 12. September 2012 trat der Bezirksrat nicht auf den Rekurs ein, da das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei.

B. Die daraufhin von G.________ vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Beschwerde überwies dieser am 14. November 2012 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung. Mit Entscheid vom 11. Februar 2013 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde beantragt G.________, die Vorinstanz sei unter Aufhebung ihres Entscheides zu verpflichten, ihre Beschwerde betreffend die Monate Oktober und Dezember 2009 materiell zu beurteilen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während die Gemeinde X.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2.

2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414 ff.).

2.2. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

3. Das Erfordernis des besonderen Berührtseins ( Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ) verlangt, dass die anfechtende Person vom Entscheid nachteilig und spürbar betroffen ist (vgl. Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1 und BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77). Dies ist dann der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt bei ihr zu einem objektiven Nachteil oder zu einer Beeinträchtigung führt oder ihr einen Vorteil entzieht (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern 2012, N. 145). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu: Die beiden Beschlüsse der Sozialbehörde X.________ vom 6. Juli und 24. November 2009 waren für sie begünstigender Natur. Es ist denn auch nicht die Höhe der zugesprochenen Leistungen streitig. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Vorinstanz einzig, auch für Oktober 2009 und für die Zeit nach dem 11. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen zu erhalten. Die Sozialhilfe für diese Zeit war indessen nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch auf die beantragten Leistungen haben, können diese von der Sozialbehörde X.________ zugesprochen werden, ohne dass die beiden Beschlüsse geändert werden müssten. Somit fehlt es an einem nachteiligen Berührtsein der Beschwerdeführerin durch die beiden Beschlüsse und damit auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des vorinstanzlichen Entscheides. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold