Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_207/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdictional Finding

Geschäftsnummer 8C_207/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (ZL.2025.00026). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdictional Finding: März 2025 (ZL.2025.00026). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kürzung der Ergänzungsleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kompetenzkonfliktbeilegung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dispose of the appeal in simplified procedure because the submission lacked specific reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_207/2025

Urteil vom 28. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (ZL.2025.00026).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl.

BGE 123 V 335

).

2. Die Vorinstanz erklärte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe vom 16. März 2025 für sachlich (korrekt: funktionell) unzuständig. Sie stellte dabei in Aussicht, diese an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 19. Februar 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht eröffne.

3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren verschiedenen Eingaben nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen thematisiert sie den Inhalt der Verfügung vom 19. Februar 2025 (Prämienverbilligungsanspruch; Rückforderung Zusatzleistungen), was mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) an der Sache vorbeizielt.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

erledigt werden.

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel