Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_207/2010 KI-generiert

Insurer v. Worker (Daily Allowance Calculation for Irregular Income)

Geschäftsnummer 8C_207/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual who sustained injuries from a workplace accident and the Swiss Accident Insurance Institution regarding the calculation and payment of daily benefits. After the accident, the institution initially paid out benefits based on a specific income calculation, but later determined that it had overpaid. The individual contested this decision and sought a recalibration of benefits based on actual earnings, leading to a ruling from a cantonal court that mandated additional payments. The insurance institution subsequently appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the relevant legal frameworks and the appropriateness of the income calculations applied by both parties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Insurer v. Worker (Daily Allowance Calculation for Irregular Income): After the accident, the institution initially paid out benefits based on a specific income calculation, but later determined that it had overpaid. The individual contested this decision and sought a recalibration of benefits based on actual earnings, leading to a ruling from a cantonal court that mandated additional payments. The insurance institution subsequently appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the relevant legal frameworks and the appropriateness of the income calculations applied by both parties.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Taggeld, Rückerstattung) Auszahlung der Versicherungsleistung Unfallversicherer Taggeldberechnung Überversicherung Einkommensneuberechnung Durchschnittslohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

Art. 15 Abs. 2 UVG

This provision concerning the insured earnings used for calculating daily allowances was central to the dispute over the correct calculation method.

Art. 15 Abs. 1 UVG

This provision establishes that daily allowances are calculated based on insured earnings, forming the basis for the dispute.

Art. 23 Abs. 3 UVV

The Federal Tribunal found the cantonal court's decision contrary to federal law by misapplying the calculation method for the appropriate average daily wage under this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 139 V 464
Federal Supreme Court Ruling on Daily Allowance Calculation for Accident Victim with New Employment
«…ersicherungsschutz bedingenden Arbeitsverhältnisses. Soweit sich aus dem nicht als Grundsatzentscheid ergangenen Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 ergibt, dass gestützt auf die seit 18. Juli 1984 geltende Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG…»
8C_378/2024 (2024-10-30)
Medical Assistant Denied Occupational Disease Benefits for Long Covid
«…ommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( BGE 114 V 315 E. 5c; 146 V 74 E. 5.3.11; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3). 4. 4.1. Gemäss Vorinstanz war die Beschwerdeführerin in einer Arztpraxis für Gynäkologie u…»
8C_582/2022 (2024-07-12)
Psychologist Denied Occupational Disease Benefits for Covid-19 without Direct Patient Contact
«…ommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind ( BGE 114 V 315 E. 5c; 146 V 74 E. 5.3.11; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3). 4.5. Dass die Ausübung einer schadensgeneigten Arbeit vorauszusetzen wäre für eine Leistun…»
A/3293/2020 (2021-11-11) · ge
Insured Worker v. Indemnity Calculation Finality
«…020 - 9/12 - de raison de s'en écarter (voir arrêt du Tribunal fédéral 8C_207/2010 du 31 mai 2010 consid. 3.3.1). d. Exerce une activité irrégulière l’assuré qui ne suit pas un horaire qui reste…»
2021.10.27.sv.1 (2021-10-27) · bl
Unemployment Benefits Repayment Due to Undisclosed Self-Employment Income
«…usset- zungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesge- richts vom 31. Mai 2010, 8C_207/2010, E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versi- cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ei…»
2021.01.07.sv.1 (2021-01-07) · bl
Unemployment Insurer Reclaims Overpaid Benefits Due to Undisclosed Employment
«…Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 8C_207/2010, E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Eins…»
A/3368/2017 (2019-10-10) · ge
Appeal Regarding Sickness Benefit Calculation Based on Disputed Pre-Accident Earnings
«…vril 2016 consid. 5.2 ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_207/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_207/2010) du 31 mai 2010 consid. 3.3.1). 6. Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contrai…»
8C_487/2019 (2019-10-09)
Accident Insurer Liability for Consecutive Plantar Fasciitis Following Ankle Fracture: Insufficient Causal Clarification
«…Anlass gibt. Letzteres ist von der Partei darzulegen, die sich auf das Novum beruft ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anl…»
8C_120/2019 (2019-06-13)
Calculation of Insured Earnings for Fluctuating Income After Accidents
«…ksichtigt ( BGE 139 V 464 E. 2.7 S. 469 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_465/2015 vom 20. April 2016 E. 5.2 und Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3; letzteres wird durch BGE 139 V 464 E. 4.2 S. 470 insofern relativiert, als dass dazu entgege…»
8C_768/2018 (2019-04-12)
Suva Accident Insurance Invalidity Pension Capacity to Work Compensation Calculation
«…Anlass gibt. Letzteres ist von der Partei darzulegen, die sich auf das Novum beruft ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anl…»
A/1830/2018 (2019-03-28) · ge
Insured Accident Daily Allowance Repayment Due to Erroneous Earnings Calculation
«…vril 2016 consid. 5.2 ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_207/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_207/2010) du 31 mai 2010 consid. 3.3.1). 9. Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contrai…»
8C_465/2015 (2016-04-20)
Insured vs. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Daily Allowance Calculation Method
«…ion en fonction de l'importance de la variation de salaire. Il n'y a dès lors pas de raison de s'en écarter (voir arrêt 8C_207/2010 du 31 mai 2010 consid. 3.3.1). 5.3. En l'espèce, les décomptes de salaires portant sur la période d'activité du mois d…»
8C_703/2012 (2013-07-12)
Accident Insurance Daily Benefit Calculation for Short-Term Contract Employee
«…ersicherungsschutz bedingenden Arbeitsverhältnisses. Soweit sich aus dem nicht als Grundsatzentscheid ergangenen Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 ergibt, dass gestützt auf die seit 18. Juli 1984 geltende Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG…»
8C_152/2012 (2012-08-03)
Insured v. Insurer (2006 Tram Accident and Post-Employment Insurance Coverage)
«…Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren…»
8C_819/2010 (2011-04-07)
Swiss Accident Insurer Obligation Dispute Regarding Double Employment and Pre-existing Disability
«…Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteile 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.1 und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_207/2010

Urteil vom 31. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Taggeld, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. S.________ (Jg. 1955) arbeitete nach seiner - eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2008 erfolgten - Einreise in die Schweiz ab 19. Mai bis 18. Juni 2008 als Bauarbeiter für die G.________ AG. Am 1. Juli 2008 trat er eine Stelle als Event- und Gerüstbau-Monteur für die Personalausleihfirma X.________ AG an, welche ihm einen vorerst auf drei Tage befristeten Einsatz in der Firma N.________ (Schweiz AG) vermittelte, wo er bei einem Bühnenabbau mithalf. Bereits am ersten Arbeitstag wurde er hier kurz vor Feierabend von einem von einer Palette herabfallenden Gerüstbalken-Träger aus Aluminium am Rücken und am Oberschenkel getroffen. Noch am Unfalltag diagnostizierten die Ärzte im Universitätsspital Y.________ eine Kontusion der Lendenwirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab 4. Juli bis 30. September 2008 auf Grund einer vollständigen und vorübergehend ab 12. August bis 14. September 2008 einer noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 4'814.05 aus. Als S.________ mit der Taggeldberechnung nicht einverstanden war, kam die SUVA bei einer nochmaligen Überprüfung zum Schluss, dass sie insgesamt Taggelder in Höhe von Fr. 1'324.80 zu viel bezahlt hatte. Diesen Betrag forderte sie mit Verfügung vom 4. November 2008 als unrechtmässig bezogen zurück, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. Juni 2009 festhielt.

B. Nachdem S.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, ermittelte das Kantonsgericht Basel-Landschaft einen den schon bezahlten Betrag übersteigenden Taggeldanspruch und verpflichtete die SUVA unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2009 mit Entscheid vom 7. Januar 2010, einen Betrag von Fr. 355.25 nachzuzahlen.

C. Die SUVA führt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids.

S.________ trägt sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Der Beschwerdegegner hat mit seiner Vernehmlassung vom 12. April 2010 (Poststempel) zahlreiche Dokumente als Beweismittel eingereicht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen indessen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG (vgl. E. 1.1 hievor) - nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.). Letzteres ist von der ein Novum einbringenden Partei näher darzulegen (Urteil 8C_684/2009 vom 23. April 2010 E. 2 mit Hinweisen), was der Beschwerdegegner jedoch nicht getan hat. Die neu beigebrachten Akten sind schon aus diesem Grund als Beweismittel unzulässig und müssen daher vor Bundesgericht unbeachtet bleiben (vgl. auch nachstehende E. 3.3.3).

2. Die im kantonalen Verfahren Streitgegenstand bildende Zulässigkeit der von der SUVA am 4. November 2008 verfügten und auf Einsprache hin am 23. Juni 2009 bestätigten Rückforderung von Fr. 1'324.80 hängt unter anderem von der Höhe des dem heutigen Beschwerdegegner auf Grund der als Unfallfolge eingetretenen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zustehenden Taggeldanspruchs ab. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass dieser den effektiv ausgerichteten Betrag übersteigt, erübrigte sich die Prüfung der weiteren für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG - gleichermassen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision - geltenden Voraussetzungen (erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel [prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG ] oder zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung [Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG ]) - welche sie im Übrigen im angefochtenen Entscheid richtig erkannt und auch erwähnt hat.

3. Wie das kantonale Gericht richtig ausgeführt hat, werden Taggelder und Renten gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen, wobei als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder laut Art. 15 Abs. 2 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Gebrauch machend von der in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG eingeräumten Befugnis, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, hat der Bundesrat in Art. 23 Abs. 3 UVV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG ) bestimmt, dass bei einem Versicherten, der keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder dessen Lohn starken Schwankungen unterliegt, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird. Darüber, dass beim Beschwerdegegner diese Sonderregel zur Anwendung gelangt, sind sich SUVA und Vorinstanz angesichts seines beruflichen Werdegangs bis zum Unfall vom 1. Juli 2008 und der aktuellen Zukunftsperspektiven einig. Diese Ausgangslage ist denn vom Beschwerdegegner auch nie ausdrücklich in Frage gestellt worden, sodass es damit sein Bewenden haben kann.

3.1 Im Rahmen ihrer - zur streitigen Rückforderung führenden - Taggeldberechnung berücksichtigte die SUVA die in den Monaten Mai und Juni 2008 in der Firma G.________ AG erzielten Einkommen von Fr. 2'725.05 (Mai) und Fr. 2'800.05 (Juni), insgesamt somit also Fr. 5'525.10. Weil sie davon ausging, dass der Beschwerdegegner im April 2008 keine Einkünfte zu verzeichnen hatte - etwas anderes hat dieser auch nicht explizit behauptet oder gar nachgewiesen -, setzte sie den Betrag von Fr. 5'525.10 den Einkünften in den letzten drei Monaten vor dem Unfall vom 1. Juli 2008 gleich, was - nach ihrer Berechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 4 - hochgerechnet auf ein Jahr zu einem Wert von Fr. 22'100.40 führte. Diesen betrachtete die SUVA als versicherten Jahresverdienst im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UVG . Pro Tag macht dies rund Fr. 60.55 aus, was unter Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit einen Taggeldanspruch von Fr. 48.45 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einen solchen von Fr. 24.25 ergibt. Ersteren war die SUVA für 55 Tage (Fr. 2'664.75), Letzteren für 34 Tage (Fr. 824.50) zu gewähren bereit. Für die ganze Bezugsdauer ab 4. Juli bis 30. September 2008 resultiert damit ein Taggeldanspruch über insgesamt Fr. 3'489.25. Mit diesem ihrem Vorgehen versuchte die SUVA, sich an die seit 18. Juli 1984 geltende Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG zu halten, welche unter dem Titel "Angemessener Durchschnittslohn" im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG unter anderem vorsieht, dass bei unregelmässig beschäftigten Personen für die Bemessung der Taggelder in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate berücksichtigt wird.

3.2 Demgegenüber erwog das kantonale Gericht, da der Versicherte im Monat April 2008 nicht in der Schweiz beschäftigt und daher auch nicht gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen sei, dürfe dieser Zeitabschnitt bei der Berechnung des Durchschnittslohnes nicht berücksichtigt werden. Damit stand nach Ansicht der Vorinstanz fest, dass die "strittigen Empfehlungen" (E. 3.1 hievor in fine) im Widerspruch zu Art. 23 Abs. 3 UVV stünden und ihnen die Anwendung vorliegend versagt bleiben müsse. Das Gericht befand daher, der in den Monaten Mai und Juni 2008 realisierte Lohn von Fr. 5'525.10 sei "als Basis für die Berechnung des Durchschnittslohnes pro Tag zu berücksichtigen" und "mit der Anzahl der während diesen beiden Monaten abgegoltenen Kalendertage von insgesamt 61 ... zu teilen, was einen Durchschnittslohn pro Tag von Fr. 90.60 ..." ergebe; umgerechnet auf ein Jahr resultiere daraus "ein versicherter Verdienst von Fr. 33'060.- (Fr. 90.60 x 365 Tage), welcher für die Berechnung des Taggeldes massgebend" sei. Das 80 % von Fr. 90.60 ausmachende Taggeld belief sich somit bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit laut Vorinstanz auf Fr. 72.45 (Fr. 33'060.- : 365 x 80 %) und bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 36.25 (Fr. 33'060.- : 365 x 80 % x 50 %). Mit 55 Tagen bei 100%iger und 34 Tagen bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit ergab sich demnach - immer nach Rechnung der Vorinstanz - ein Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 5'217.25, was Fr. 355.25 über dem bereits ausbezahlten Taggeld von Fr. 4'862.- (recte: Fr. 403.20 über dem bereits ausbezahlten Taggeld von Fr. 4'814.05) liege.

3.3 Die vorinstanzliche Taggeldberechnung unterscheidet sich von derjenigen der SUVA im Wesentlichen dadurch, dass nach Ansicht des kantonalen Gerichts die aus den Einsätzen für die G.________ AG in den Monaten Mai und Juni 2008 resultierenden Einkünfte von Fr. 5'525.10 nicht den drei, sondern bloss den zwei dem versicherten Unfallereignis vorangegangenen Monaten zugeordnet werden, was zu einem erheblich höheren Durchschnittslohn führt.

3.3.1 Für die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321) massgebend ist der Verdienst, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Dies gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle, welche mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (Rückfall) allesamt an Tatsachen anknüpfen, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt nicht nur darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell sogar einer Nichtlohnphase erleidet (vgl. BGE 128 V 298 E. 2b/aa S. 300), sondern auch dort, wo die versicherte Person in der Zeit vor einem Unfall keiner regelmässigen Beschäftigung nachging.

Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich - wie in der bereits genannten Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (E. 3.1 hievor in fine) vorgesehen -, bei der Festlegung eines im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV "angemessenen Durchschnittslohnes pro Tag" auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Unfall abzustellen. Davon ist das kantonale Gericht mit der Begründung abgewichen, dass der Versicherte im Monat April 2008 nicht in der Schweiz beschäftigt und daher auch gar nicht gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen sei. Einem Abstellen auf die drei Monate vor dem versicherten Unfallereignis - wie es die SUVA in Übereinstimmung mit der erwähnten Empfehlung getan hat - steht dieser Umstand indessen nicht entgegen.

Die vorinstanzliche Auffassung scheint auf der Prämisse zu beruhen, dass nur Zeiten, in welchen auch ein vom schweizerischen Versicherungsobligatorium erfasster Verdienst erwirtschaftet wurde, für die Bestimmung eines angemessenen Durchschnittslohnes in Betracht fallen dürften. Dies trifft indessen nicht zu. Namentlich um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, welches verlangt, dass sich Versicherungsprämien und -leistungen die Waage halten (vgl. FRANZ FISCHER, Problemfälle des versicherten Verdienstes gemäss UVG, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St.

Gallen 2006, S. 153 mit Hinweisen), ist dies jedenfalls nicht erforderlich. Gerade die Taggeldberechnung der SUVA zeigt beispielhaft, dass das Äquivalenzprinzip schon insoweit hinreichende Beachtung findet, als Zeiten ohne prämienpflichtige Einkünfte eine Minderung des versicherten Verdienstes im massgebenden (dreimonatigen) Zeitraum und damit gegebenenfalls auch geschuldeter Versicherungsleistungen bewirken.

3.3.2 Im Übrigen trifft es - worauf selbst das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit Recht hinweist - zu, dass der von der SUVA berücksichtigten Empfehlung an die Unfallversicherer (E. 3.1 hievor in fine) wie Verwaltungsweisungen generell nicht der Charakter einer Rechtsnorm zukommt, ihr aber doch insoweit Bedeutung beizumessen ist, als deren Umsetzung zur rechtsgleichen Behandlung der Versicherten beizutragen vermag. Gerade dies vereitelt die Vorinstanz aber, wenn sie bei der Bestimmung eines angemessenen Durchschnittswertes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV das vom Beschwerdegegner in den drei Monaten vor seinem Unfall insgesamt realisierte Einkommen nicht wie bei andern Versicherten unter ansonsten identischen Umständen nur wegen dessen Auslandsaufenthaltes auf bloss zwei statt auf drei Monate verteilen will. Aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Entscheid als bundesrechtswidrig zu qualifizieren und deshalb aufzuheben.

3.3.3 Was die vom Beschwerdegegner eingereichten neuen Beweismittel anbelangt, ist zu bemerken, dass sowohl im Administrativ- wie auch im kantonalen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, allfällige Mehreinnahmen in den hier interessierenden drei Monaten April bis Juni 2008 nachzuweisen. Die SUVA jedenfalls hat bereits mit Schreiben vom 4. August 2008 die Einreichung sämtlicher Lohnabrechnungen seit Juni 2007 gefordert. Wenn der heutige Beschwerdegegner seinerzeit darauf nicht reagieren und auch vor dem kantonalen Gericht nicht darauf zurückkommen wollte, ist er erst im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren mit seinen neuen Beweismitteln nicht mehr zuzulassen (vgl. auch E. 1.2 hievor). Dasselbe gilt für die am 28. April 2010 nachgereichte Unterlagen.

3.4 Die Taggeldberechnung der SUVA ist demnach, soweit gerügt, im Ergebnis zu bestätigen. Dass die gleich wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision auch für eine Rückerstattung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, wurde vom Beschwerdegegner wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren auch vor Bundesgericht nicht geltend gemacht, sodass eine diesbezügliche Überprüfung mangels entsprechender Rüge weiterhin unterbleiben kann (vgl. E. 2 hievor).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl