Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_206/2017 KI-generiert

Insured Invalidity Benefits Case Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 8C_206/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to persistent incapacity to work, which began in May 2012. After conducting medical and employment assessments, the relevant authority denied the claim, asserting there was no valid health condition warranting benefits. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the authority's ruling. The individual then filed an appeal, requesting the court to mandate the agency to provide benefits or conduct a new assessment, arguing that the prior evaluations were flawed and did not adequately consider medical opinions. The key issue in dispute is whether the court improperly validated the agency's conclusions regarding the individual’s health status and work capacity based solely on incomplete evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG; Insured Invalidity Benefits Case Remanded for Further Medical Assessment: After conducting medical and employment assessments, the relevant authority denied the claim, asserting there was no valid health condition warranting benefits. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the authority's ruling. The individual then filed an appeal, requesting the court to mandate the agency to provide benefits or conduct a new assessment, arguing that the prior evaluations were flawed and did not adequately consider medical opinions. The key issue in dispute is whether the court improperly validated the agency's conclusions regarding the individual’s health status and work capacity based solely on incomplete evaluations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung ergänzende medizinische Abklärung Gesundheitsbezogene Angaben Vorsorgeleistung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The partial success of the appeal dictates that court costs are imposed on the losing party (the respondent).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appeal's partial success (remand) requires the opposing party to pay a party indemnity.

Art. 61 lit. c ATSG

The Tribunal found that the Cantonal Court violated the principle of investigation by giving full probative value to the RAD doctor's file assessment under the given circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

200 2017 617 (2023-11-30) · be
Claimant Appeals Invalidity Benefit Rejection Based on Expert Medical Opinion
«…ie dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 9. Juni 2017 teilweise gut (8C_206/2017; in den Gerichtsakten). Es hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung und namentlich zur Ein…»
C-3910/2021 (2023-02-06)
Disability Benefits Appeal: Knee Issues, Maternity Status, and Remand
«…ass sich der Gut- achter dabei auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt stützen kann (Urteile des BGer 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 i.f. m.H.). Hinzu ko…»
200 2017 572 (2018-12-19) · be
Pension Fund v. Invalidity Insurance: Disability Pension Increase Review
«…uence, on ne peut retenir que les conclusions de la généraliste du SMR se fondent sur des bases médicales certaines (TF 8C_206/2017 du 09.06.2017 c. 4.3). La motivation principale du résultat du rapport (état inchangé depuis les décisions de mars/avri…»
200 2017 23 (2018-08-16) · be
Insured Disability Pension Cessation Overturned Due to Incomplete Medical Investigation
«…r du rapport du SMR s’est écarté des conclusions des spécialistes en se fondant sur des bases médicales incertaines (TF 8C_206/2017 du 9 juin 2017 c. 4.3) et ce, sans examiner l'assuré et sans posséder lui-même les qualifications médicales dans les do…»
200 2017 51 (2018-08-13) · be
Appeal Against Rejection of Invalidity Pension Due to Deteriorated Psychiatric and Physical Health
«…dministratif du canton de Berne du 13 août 2018, 200.2017.51.AI, page 20 de synthèse probants du deuxième COMAI (TF 8C_206/2017 du 9 juin 2017 c. 4.3). Toute administration de preuve médicale supplémentaire portant sur la situation jusqu'à la date…»
C-3905/2016 (2017-10-20)
Disability Benefits Reversed: Court Cites Outdated Precedent and Insufficient Fibromyalgia Assessment
«…dheitsschadens ver- bliebenen Leistungsfähigkeit in einem Administrativgutachten fehlt, nicht zulässig (Urteil des BGer 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.1). Diese spezialärztlichen Begutachtungen sind im Hinblick auf eine umfas- sende Abklärung un…»
OG O3V 15 35 (2017-09-19) · ar
Disability Pension Appeal Remanded for Further Medical Clarification on Functional Limitation
«…lantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_851/2012 vom 16. April 2013 E. 4, 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017 E. 5). Dementsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Nac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_206/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Zingg Righetti,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 8. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1989, meldete sich am 1. März 2013 wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 10. Juni 2016).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 8. Februar 2017).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung anzuordnen und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es bei gegebener Aktenlage die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2016 bestätigte, wonach ein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden auszuschliessen sei. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes zwar auf die Erkenntnisse gemäss interdisziplinärem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) vom 10. Juni 2014 (nachfolgend: ZMB-Gutachten). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wichen sie jedoch davon ab und stellten ausschlaggebend auf die beiden reinen Aktenbeurteilungen der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung in Bern, vom 11. Dezember 2015 und 31. Mai 2016 ab.

3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ( Art. 16 ATSG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Laut ZMB-Gutachten blieb die Beschwerdeführerin auf Grund der idiopathischen Hypersomnie in einer reinen Bürotätigkeit seit Februar 2012 voll arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit körperlicher Belastung und der Möglichkeit von vermehrten Pausen gingen die ZMB-Gutachter von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 zum ZMB-Gutachten führte die RAD-Ärztin dagegen aus, angesichts der Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben zur Müdigkeit einerseits und den fehlenden kognitiven Beeinträchtigungen sowie dem komplexen sozialen Aktivitätsniveau andererseits sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektivierbar. Eine verkürzte Ein-schlafzeit sei nicht krankheitswertig. Eine Narkolepsie beziehungsweise ein imperativer Schlafdrang und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie periodische Beinbewegungen im Schlaf seien ausgeschlossen worden. Auch nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen der schlafmedizinischen Abklärungen gemäss Berichten des Spitals C.________ vom 3. Juli 2015 und der Klinik D.________ vom 17. Januar 2016 hielt die RAD-Ärztin an ihrem Standpunkt fest (Bericht vom 31. Mai 2016).

4.2. Zwar legte das kantonale Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend dar, auch die ZMB-Gutachter hätten anfänglich nur differenzialdiagnostisch "an eine idiopathische Hypersomnie gedacht" und ausführlich das anamnestisch hohe Aktivitätsniveau der Versicherten beschrieben. Dementsprechend nachvollziehbar ist denn auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach das ZMB-Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu überzeugen vermag.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln ( Art. 61 lit. c ATSG ) sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie in pflichtwidriger Beweiswürdigung den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin im Gegensatz zum ZMB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt habe.

4.3.1. Fehlte es dem ZMB-Gutachten nach zutreffender Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid an der nach BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Einschätzung der trotz des Gesundheitsschadens verbleibenden Leistungsfähigkeit, waren die Verwaltung ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) und - im Beschwerdefall - das kantonale Gericht ( Art. 61 lit. c ATSG ) grundsätzlich gehalten, nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes die nötigen ergänzenden Abklärungen zwecks Bereinigung der Widersprüchlichkeiten und Diskrepanzen zu tätigen. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie unter den gegebenen Umständen den beiden reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin volle Beweiskraft hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beimass. Denn der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nur - aber immerhin - dann mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Entgegen den erwähnten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten hat die RAD-Ärztin die Versicherte nicht untersucht.

4.3.2.

4.3.2.1. Zwar verwies das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung, wonach hier angeblich die Voraussetzungen erfüllt seien, um auf einen rechtsgenüglichen Aktenbericht ohne eigene Untersuchung durch die RAD-Ärztin abstellen zu können. Dieses Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die reine Aktenbeurteilung auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt abgestützt werden kann (RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 i.f. mit Hinweis).

4.3.2.2. Dies ist mit Blick auf die hier massgebenden tatsächlichen Verhältnisse schon auf Grund der Schwierigkeiten hinsichtlich der Diagnosestellung und der Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben und der diskutierten Schlafstörung (vgl. E. 4.2 hievor) zu verneinen. Angesichts der mit angefochtenem Entscheid zutreffend festgestellten Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen gemäss ZMB-Gutachten waren zusätzliche Untersuchungsmassnahmen unumgänglich. Die Unsicherheiten hinsichtlich einer fachärztlich-einwandfrei zu diagnostizierenden Gesundheitsstörung ( BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis), die Zweifel in Bezug auf die tatsächliche Einnahme des verordneten Tramadols, das Fehlen von kognitiven und/oder affektiven Störungen bei Geltendmachung eines krankhaft veränderten Schlaf-Wach-Rhythmus und der fragliche Krankheitswert der subjektiv geklagten Druckschmerzhaftigkeit der Muskulatur erforderten ergänzende Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Frage nach einem tatsächlich invalidisierenden Gesundheitsschaden.

4.3.3. Das kantonale Gericht hat demnach den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) und die bundesrechtlichen Vorgaben an den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) verletzt, indem es unter den gegebenen Umständen der reinen Aktenbeurteilung der Dr. med. B.________ volle Beweiskraft zuerkannte und auf ergänzende versicherungsexterne Abklärungen verzichtete. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer den praxisgemässen Anforderungen genügenden ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch E. 3 hievor), zuverlässigen, widerspruchsfreien und schlüssigen fachärztlich-neurologisch-psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsschäden. Das kantonale Gericht wird diese ergänzenden Abklärungen veranlassen und hernach über die vorinstanzliche Beschwerde neu entscheiden (vgl. SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31, 8C_452/2016 E. 4.3).

5. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird ( BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli