Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_206/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Late Appeal Lacking Substantiation

Geschäftsnummer 8C_206/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a decision made by the Zurich Administrative Court concerning social assistance. The court had dismissed the individual's appeal as untimely and imposed court costs due to the rejection of a request for free legal representation. The individual subsequently challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements and lacked substantiated arguments regarding alleged rights violations. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived court costs for the case, also denying the request for free legal representation due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Late Appeal Lacking Substantiation: The court had dismissed the individual's appeal as untimely and imposed court costs due to the rejection of a request for free legal representation. The individual subsequently challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements and lacked substantiated arguments regarding alleged rights violations. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived court costs for the case, also denying the request for free legal representation due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was deemed inadmissible due to formal deficiencies.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_206/2015

Urteil vom 8. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Grüningen,

Fürsorgebehörde, Gemeindeverwaltung,

Stedtligass 12, 8627 Grüningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015, womit auf das Rechtsmittel des A.________ wegen Verspätung nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (und Verbeiständung) die Gerichtskosten auferlegt wurden,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. März 2015, worin A.________ u. a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen); zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geltend gemacht werden ( Art. 42 ff. BGG ; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235),

dass die Vorinstanz im angefochtenen kantonalen Entscheid auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten ist und ihm zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (und Verbeiständung) die Gerichtskosten auferlegt hat,

dass dieser Entscheid in Anwendung von kantonalem Recht sowie von Verfassungsrecht ergangen ist, bei dessen Anfechtung auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden - welche nach Art. 42 Abs. 2 BGG u.a. eine Begründung zu enthalten haben, bei der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 95 f. BGG) - sowie auf die hierbei geltende qualifizierte Rügepflicht hinzuweisen ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95); danach muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung u. a. darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 20. März 2015 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. März 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts in der Folge unbeantwortet geblieben ist,

dass im Übrigen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2015 - entgegen den in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - von der Vorinstanz angesichts des darin enthaltenen Wortlauts einer u.a. noch einzureichenden "Klage" als Beschwerde behandelt werden durfte und musste, andernfalls sich das kantonale Gericht unter Umständen und im Falle entsprechender in der Folge erhobener Rügen eine Rechtsverweigerung hätte vorwerfen lassen müssen,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen dem beschwerdeführerischen Gesuch bezüglich eines allfälligen Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ), zumal eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdeschrift auch durch einen Rechtsbeistand nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Rechtsmittelfrist hier zum Vornherein ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz