Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_205/2016 KI-generiert

Accident vs. Age in Invalidity Pension Calculation

Geschäftsnummer 8C_205/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning disability benefits, an individual who was employed as a chef sustained injuries from a fall while working, resulting in several medical interventions and challenges to his physical capabilities. Initially assessed with a disability rate of 31% by his insurer, this was later contested, leading to a decision by a social insurance court that increased his disability rating to 52%. The insurance company then appealed this decision, asserting that the claimant's age should contribute to a different evaluation of his earning capacity. The ongoing contention revolves around the appropriate assessment of his disability rating, the calculation of potential earnings post-injury, and the relevance of his age in determining his disability status and resultant benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Accident vs. Age in Invalidity Pension Calculation: Initially assessed with a disability rate of 31% by his insurer, this was later contested, leading to a decision by a social insurance court that increased his disability rating to 52%. The insurance company then appealed this decision, asserting that the claimant's age should contribute to a different evaluation of his earning capacity. The ongoing contention revolves around the appropriate assessment of his disability rating, the calculation of potential earnings post-injury, and the relevance of his age in determining his disability status and resultant benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherer Erwerbsausfall Härtefallrente Erreichen des Rentenalters Beschäftigungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited in the reasoning preceding the dispositive to state that the proceedings are subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on both parties according to their outcome.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay partial legal costs to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 148 V 419
Invalidity Pension Calculation: Reduction of Statistical Income Based on Advanced Age Under Article 28 Para. 4 OLAA
«…ans; il ne s'agit toutefois que d'un ordre de grandeur et non d'une limite absolue ( ATF 122 V 418 consid. 1b; arrêts 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4; U 106/89 du 13 août 1990 consid. 4d et e, in RAMA 1990 n° U 115 p. 389). La comparaison de…»
S2 22 47 (2025-03-31) · vs
Claimant v. Insurance Fund: Invalidity Pension and Impairment Rating Appeal
«…rêts du Tribunal fédéral 8C_507/2022 du 28 novembre 2022 consid. 5.1.3, 8C_307/2017 du 26 septembre 2017 consid. 4.2.2, 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4 et 8C_517/2016 du 8 mai 2017 consid. 5.3). Pour atteindre son objectif, l'article 28 aliné…»
VBE.2023.320 (2023-12-14) · ag
Disability Benefits Appeal: Insurer's Earning Capacity Calculation Overturned
«…entlich erachtet (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2022 vom 28. November 2022 E. 5.1.3; 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist daher vorliegend zu verneinen. 5.1.4. Den Akten si…»
8C_321/2022 (2023-03-10)
Accident Insurer vs. Insured: Calculation of Invalidity Degree and Statistical Income Deduction
«…0 ans; il ne s'agit toutefois que d'un ordre de grandeur et non d'une limite absolue ( ATF 122 V 418 consid. 1b; arrêt 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4). La comparaison des revenus d'un assuré d'âge moyen comprend aussi bien le revenu sans inv…»
UV.2021.57 (2023-02-21) · sg
Disability Pension Calculation Following Work Accidents and Dual Employment Income
«…lich bereits ab einem Alter von rund 60 Jahren (vgl. BGE 122 V 424 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.3, und vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 4.2.2). Anders als in der Invalidenversicherung, bei der ein Rente…»
UV.2021.57 (2023-02-21) · sg
Disability Pension Calculation Recalculation on Earning Capacity and Income Inclusion
«…lich bereits ab einem Alter von rund 60 Jahren (vgl. BGE 122 V 424 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.3, und vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 4.2.2). Anders als in der Invalidenversicherung, bei der ein Rente…»
8C_507/2022 (2022-11-28)
Accident Insurance Annuity: Effect of Advanced Age on Disability Assessment
«…ans; il ne s'agit toutefois que d'un ordre de grandeur et non d'une limite absolue ( ATF 122 V 418 consid. 1b; arrêts 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4; U 106/89 du 13 août 1990 consid. 4d et e, in RAMA 1990 n° U 115 p. 389). La comparaison de…»
8C_196/2022 (2022-10-20)
Accident Insurance vs. Concierge: Refusal of Invalidity Pension Based on Theoretical Income Calculation
«…ans; il ne s'agit toutefois que d'un ordre de grandeur et non d'une limite absolue ( ATF 122 V 418 consid. 1b; arrêts 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4; U 106/89 du 13 août 1990 consid. 4d et e, in: RAMA 1990 n° U 115 p. 389). La comparaison d…»
8C_716/2021 (2022-10-12)
Accident Insurer Obligation to Calculate Disability Insurance Based on Middle-Aged Equivalent Salary
«…ans; il ne s'agit toutefois que d'un ordre de grandeur et non d'une limite absolue ( ATF 122 V 418 consid. 1b; arrêts 8C_205/2016 du 20 juin 2016 consid. 3.4; U 106/89 du 13 août 1990 consid. 4d et e, in: RAMA 1990 n° U 115 p. 389). La comparaison d…»
UV.2021.48 (2022-06-14) · sg
Crane Operator Disability Benefits Recalculation Based on Actual Earnings and Age Adjustment
«…igung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4.). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das Valideneinkommen ebenfalls nicht na…»
UV.2021.48 (2022-06-14) · sg
Disability Pension Recalculation Based on Age and Income Comparison
«…igung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4.). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das Valideneinkommen ebenfalls nicht na…»
8C_307/2017 (2017-09-26)
Invalidity Pension Calculation: Age vs. Occupation Comparison Standard
«…geht doch die Rechtsprechung diesbezüglich von einem Alter ab rund 60 Jahren aus ( BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; Urteil 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV dann a…»
UV.2015.55 (2017-05-10) · sg
Disability Pension Calculation Appeal: Shoulder Impairment and Advanced Age Adjustment
«…igung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das Valideneinkommen ebenfalls nicht nac…»
UV.2015.55 (2017-05-10) · sg
Disability Pension Calculation Appeal Based on Age and Wage Structure
«…igung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das Valideneinkommen ebenfalls nicht nac…»
8C_517/2016 (2017-05-08)
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«…e que l'assuré exerçait avant de tomber au chômage. 5.3. Le recourant conteste ce point de vue. Se référant à un arrêt 8C_205/2016 du 20 juin 2016, il fait valoir que l' art. 28 al. 4 OLAA est applicable seulement lorsque la faiblesse physiologique…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_205/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

SWICA Versicherungen AG,

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1946, war als Küchenchef im Hotel-Restaurant B.________ angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 2009 rutschte er auf einer Kellertreppe aus und zog sich eine Kontusion an der rechten Hüfte zu. Diese war mit einer Totalprothese versorgt und wurde beim Sturz gelockert. Es waren in der Folge mehrere Operationen erforderlich. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2014 sprach die SWICA A.________ ab dem 1. Januar 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 Prozent zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Januar 2016 gut und sprach A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 Prozent zu.

C. Die SWICA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2014 zu bestätigen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.

3.1. Streitig ist, ob wegen des vorgerückten Alters des Versicherten, der seit Oktober 2011 eine AHV-Rente bezieht, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 4 UVV das Erwerbseinkommen massgebend ist, das ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

3.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in den medizinischen Unterlagen eine Einschränkung des Versicherten von 50 Prozent in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise eine 75-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer weniger (hüft-) belastenden sitzenden Tätigkeit bescheinigt. Andere Ursachen als die unfallbedingte Verschlechterung der Hüftproblematik seien dabei nicht angeführt worden, insbesondere auch nicht das fortgeschrittenen Alter des Versicherten. Er sei vor dem Unfall als 63-Jähriger in der körperlich belastenden Tätigkeit als Küchenchef trotz der Totalprothese zu 100 Prozent tätig gewesen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person mittleren Alters geringer ausgefallen wäre. Der physiologischen Altersgebrechlichkeit komme daher im gesamten Ursachenspektrum für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV seien deshalb nicht erfüllt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389 E. 4b).

3.3. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass Art. 28 Abs. 4 UVV wegen des Alters des Versicherten von 66 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns anzuwenden sei. Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin, wie schon vor der Vorinstanz, darauf, dass einem Versicherten im mittleren Alter ein höheres Invalideneinkommen anzurechnen wäre. Er wäre nicht auf eine leichte und repetitive Tätigkeit nach Anforderungsniveau 4 der Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik angewiesen, sondern hätte nach einer Umschulung eine Tätigkeit nach Anforderungsniveau 3 ausüben und dementsprechend einen höheren Lohn erzielen können als von der Vorinstanz angerechnet. Diesen letzteren Einwand hat das kantonale Gericht verworfen, denn die Frage der noch möglichen Umschulung zur Erzielung eines höheren Invalideneinkommens sei nur bei Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV zu prüfen, welche die Vorinstanz jedoch mit der erwähnten Begründung ausgeschlossen hat.

3.4. Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV ab einem Alter des Versicherten von rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen, was aber freilich nicht bedeutet, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Auch bei Versicherten im vorgerückten Alter ist die Anwendung dieser Bestimmung erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt ( BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389 E. 4b S. 390; vgl. zum Sinn und Zweck der Bestimmung BGE 113 V 132 E. 4b S. 136 mit Hinweis auf EVGE 1967 S. 146 ff.; 122 V 418 E. 3a S. 421 f.; 134 V 392 E. 6 S. 397 f.; zur Gesetzmässigkeit: BGE 122 V 426 ).

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war die von den Ärzten bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 Prozent in der angestammten beziehungsweise um 25 Prozent in einer leidensangepassten Tätigkeit allein durch die Hüftbeschwerden bedingt. Die für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorausgesetzte physiologische Altersgebrechlichkeit lag nicht vor, was beschwerdeweise insoweit auch nicht bestritten wird (vgl. auch Urteil U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.4).

Im Übrigen aber hätte die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV hier ohnehin keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Versicherter im mittleren Alter durch die Invalidenversicherung umgeschult worden wäre. Die Vorinstanz hat die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten einlässlich geschildert. Sie hat berücksichtigt, dass er mit Rücksicht auf diese unfallbedingten Beschwerden nach Einschätzung des von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachters selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen könnte. Dass eine Person mittleren Alters unter diesen Umständen ein höheres als das von der Vorinstanz herangezogene Einkommen verdienen könnte, ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal auch beschwerdeweise nicht weiter begründet wird, welche beruflichen Möglichkeiten mit entsprechendem Lohn dem Versicherten bei rein sitzender Tätigkeit offengestanden hätten und inwiefern daraus ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert hätte ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.5. Zusammengefasst ist beim Invalideneinkommen im Ergebnis mit der Vorinstanz auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen.

4. Zu überprüfen bleibt der vom kantonalen Gericht gewährte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 Prozent, welcher beschwerdeweise beanstandet wird.

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen ( BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2).

Das kantonale Gericht hat sich zu den in Betracht fallenden Abzugsgründen eingehend geäussert ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Nach seinen Ausführungen war letztlich nur das Kriterium des Beschäftigungsgrades ausschlaggebend für den gewährten 15-prozentigen Abzug. Es sind hier jedoch für die bescheinigte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um höchstens 25 Prozent keine weiteren Gründe für eine Beschränkung der Leistungsfähigkeit ersichtlich. Der (zusätzliche) 15-prozentige Abzug war daher bundesrechtswidrig und der angefochtene Entscheid ist insoweit zu korrigieren.

5. Der Vergleich des unbestittenen Valideneinkommens von 82'974 Franken mit einem Invalideneinkommen von 47'142 Franken für ein 75-Prozent-Pensum (nach den mit Ausnahme des leidensbedingten Abzuges unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen) ergibt einen Invaliditätsgrad von 43 Prozent.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Entsprechend seinem Ausgang werden beiden Parteien Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die SWICA hat dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2016 und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 19. Dezember 2014 werden insoweit abgeändert, als der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 Prozent hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo