Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_205/2010 KI-generiert

Cheesery Owner Denied Short-Time Compensation Due to Voluntary Production Quotas

Geschäftsnummer 8C_205/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who owns a cheese-making business and applied for short-time work compensation due to a complete production halt resulting from mandatory production restrictions imposed by a designated organization for the type of cheese he specializes in. He sought compensation for the period from February 13 to March 2, 2009, claiming that the production limitations were beyond his control and directly impacted his business. The application for compensation was denied by the relevant employment office, and this decision was upheld by the administrative court. The individual challenged this ruling, arguing that the production cuts were linked to exceptional market conditions. However, the courts concluded that the loss of work was a normal business risk aligned with industry practices, ultimately rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Cheesery Owner Denied Short-Time Compensation Due to Voluntary Production Quotas: He sought compensation for the period from February 13 to March 2, 2009, claiming that the production limitations were beyond his control and directly impacted his business. The application for compensation was denied by the relevant employment office, and this decision was upheld by the administrative court. The individual challenged this ruling, arguing that the production cuts were linked to exceptional market conditions. However, the courts concluded that the loss of work was a normal business risk aligned with industry practices, ultimately rejecting the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) Kurzarbeitsentschädigung Produktionsquoten selbstverschuldete Arbeitslosigkeit Arbeitsausfall Vermarktungsbeschränkung Einzelfirma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the general basis for the Federal Tribunal to use the facts established by the lower court.

Art. 62 BGG

Cited as the basis for making the proceedings subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant, as the losing party.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited when confirming that the factual findings of the lower court were not defective.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Used to declare the newly submitted evidence inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

200 2019 696 (2019-12-04) · be
Reseller Denied Short-Time Work Compensation Due to Normal Operational Risk from Single Partner Dependency
«…g abhängig wer- den, was eine durchaus vergleichbare Konstellation darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juli 2010, 8C_205/2010; BVR 2010 S. 277). Die Be- schwerdeführerin vertreibt als C.________-Partnerin – soweit ersichtlich – Urteil des Ver…»
200 2019 697 (2019-12-04) · be
LLC Denied Short-Time Work Compensation Due to Concentrated Business Risk
«…g abhängig werden, was eine durchaus vergleichbare Konstel- lation darstellt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juli 2010, 8C_205/2010; BVR 2010 S. 277). Durch die enge vertragliche Verflechtung der Be- schwerdeführerin mit der B.________ hat sich Erster…»
8C_657/2011 (2011-11-18)
Insured Applicant's Appeal Regarding Hypothetical Employment Capacity and Invalidity Degree Dismissed
«…eil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163 , aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109; Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG ). 6.3 Weitere…»
8C_1028/2010 (2011-06-06)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Benefits Due to Insufficient Causal Link for Persisting Non-Organic Symptoms After Moderately Severe Collision.
«…nstanzlich eingereichten Fotos, welche als zulässige Noven entgegengenommen werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3), nicht schlüssig beurteilen, ist aber auch nicht entscheidwesentlich, denn ein Kopfanprall all…»
8C_979/2010 (2011-05-09)
Claimant v. Swiss Accident Insurance Fund (SUVA): Causal Link for Post-Accident Invalidity Benefits
«…Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG ). Diese Vorauss…»
8C_68/2011 (2011-04-29)
Sound Technician v. Insurer (Invalidity Pension Causality)
«…teilweise Kopie in den Akten befindet, können als zulässige Noven entgegengenommen werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG ). Der Unfallver…»
9C_972/2009 (2011-01-21)
Cantonal Compensation Fund Jurisdictional Dispute Over Supplementary Benefits Residency
«…echtswesentlich wird (Hansjörg Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 und 6 zu Art. 99 BGG ; Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3). Inwiefern diese Voraussetzung gegeben ist und das neue Vorbringen nicht bereits im vorinstanz…»
8C_352/2010 (2010-08-18)
Revision of Whole Invalidity Pension Based on Revised Medical Assessment
«…Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG ). Diese Vorauss…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_205/2010

Urteil vom 1. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

T.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Lorenz Hirt,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 29. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. T.________ ist Inhaber der Einzelunternehmung Käserei X.________ (nachfolgend: Käserei). Am 9. Februar 2009 reichte er beim beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 100 % in der Zeit vom 13. Februar bis 2. März 2009 ein. Zur Begründung führte er aus, die Sortenorganisation Emmentaler Switzerland (nachfolgend: Sortenorganisation) habe die Produktion des Emmentalerkäses für das Milchjahr 2007/2008 (recte: 2008/2009) um 20 % und für das vierte Quartal von Februar bis April 2009 sogar um 25 % eingeschränkt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 erhob das beco Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Die dagegen von der Käserei geführte Einsprache lehnte es ab (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2009).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid des Einzelrichters vom 29. Januar 2010).

C. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 29. Januar 2010 und des Einspracheentscheides des beco vom 8. Juli 2009 sei der Käserei für den Zeitraum vom 13. Februar bis 2. März 2009 Kurzarbeitsentschädigung auszubezahlen. Der Eingabe liegen eine Orientierung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [EVD] über die Aussprache zur Situation auf dem Milchmarkt vom 15. September 2009 zwischen Bundesrätin Doris Leuthard und Exponenten der Milchbranche und eine Medienmitteilung des EVD "Bundesrat unterstützt Massnahmen der Landwirtschaft zur Stabilisierung der Märkte" vom 21. Oktober 2009 bei.

Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 1 AVIG ), zum anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ; BGE 128 V 305 ), zu den Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist ( Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG ; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie zum normalen Betriebsrisiko ( BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Es war bereits im Verwaltungsverfahren unbestritten, dass in der Käserei zu 99 % Emmentaler hergestellt wird, die Produktion dieser Sorte aber vom 13. Februar bis 2. März 2009 vollständig eingestellt werden musste, um den Produktionseinschränkungen (20%ige Reduktion für das Milchjahr 2008/2009 und 25%ige Reduktion im vierten Quartal [Februar bis April] 2009) der Sortenorganisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist, Rechnung zu tragen. Die für diese Zeit angelieferte Milch verkaufte die Käserei an eine andere Gesellschaft. Der Produktionsstopp hatte den in der Anmeldung für Kurzarbeit bezeichneten Arbeitsausfall zur Folge.

3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass der Arbeitsausfall zumindest mittelbar auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG beruhe, weil die von der Sortenorganisation vorgegebenen Produktionseinschränkungen die Regulierung des Lagerbestandes (welcher nicht nur von strukturellen Faktoren, sondern auch von allfälligen Verkaufsrückgängen oder -zunahmen, also von Marktfaktoren beeinflusst werde) zur Verhinderung unerwünschter Preisschwankungen und zur Qualitätsförderung zum Zweck hätten. Mit Beitritt zur Sortenorganisation seien die Produzenten, somit auch die Käserei des Beschwerdeführers verpflichtet, die vorgegebenen Produktionsmengen einzuhalten. Die durchschnittliche Produktionsfreigabe habe im Milchjahr 2007/2008 generell 92,2 % betragen. Ab März 2008 sei zufolge der Verkaufsrückgänge ein erneuter Lageraufbau erfolgt, welcher ab Mitte Juni 2008 tiefere Freigaben notwendig gemacht habe. Im Milchjahr 2008/2009 sei die durchschnittliche Produktionsfreigabe - unter Berücksichtigung der Freigabe von 73 % für das vierte Quartal 2009 - bei generell 79,5 % und im laufenden Milchjahr 2009/2010 bis Oktober 2009 bei 81,5 % (für den Beschwerdeführer aufgrund einer qualitätsbedingt höheren Zuteilung 86,5 %) gelegen. Seit dem Milchjahr 2007/2008 bis zum Datum des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides habe die periodische Produktionsfreigabe im generellen Durchschnitt 86,3 % betragen. Unter diesen Umständen sei die vorliegend fragliche Produktionsfreigabe von 73 % im vierten Quartal 2008/2009 im Vergleich zu den übrigen Perioden zwar klar unterdurchschnittlich. Die damit für den Betrieb des Beschwerdeführers verbundene Einschränkung sei jedoch sowohl im Grundsatz als auch im Ausmass nicht derart aussergewöhnlich, dass es schlicht unmöglich gewesen wäre, sie im Rahmen der Unternehmensstrategie zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer fast ausschliesslich Emmentaler herstelle und damit in besonderem Mass von der Mengenregulierung durch die Sortenorganisation betroffen sei. Es verhalte sich im Ergebnis nicht anders als bei einem auf den Verlust eines Grosskunden zurückzuführenden Arbeitsausfall. Die besagte Produktionseinschränkung sei demzufolge branchenüblich und gehöre zum normalen Betriebsrisiko, womit der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Das beco habe den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen weitgehend seinen Einwänden im kantonalen Gerichtsverfahren entsprechen, vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Soweit letztinstanzlich geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts könne die frühere Mengensteuerung durch die Käseunion und den Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten, welche an eine staatliche Abnahmegarantie gekoppelt gewesen sei, nicht mit der privaten Mengenregulierung im heutigen Sinn verglichen werden, die Strukturen seien nun - nach dem Wandel in den Jahren 2003 und 2004 - bereinigt und marktkonform, kann daraus nichts anderes abgeleitet werden.

Die Produktionseinschränkungen gehören zum normalen Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hiervor) als Mitglied der Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die angeordneten Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des Marktes reagieren.

Somit führt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei zu wenig beachtet worden, dass die in Frage stehende Produktionseinschränkung auf die Weltwirtschaftskrise zurückzuführen sei, ins Leere. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Käsereien, welche Emmentaler produzieren, ohne der Sortenorganisation angeschlossen zu sein, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht feststellen. Während er die Vorgaben der Sortenorganisation zu beachten hat, welche ihrerseits den Marktverhältnissen Rechnung tragen, müssen die nicht an die Mengensteuerung der Sorte gebundenen Käsereien direkt auf die sinkende Nachfrage reagieren.

Bei beiden Betriebsarten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wobei die ungebundenen Käsereien allenfalls mehr Möglichkeiten haben, ihre Produktion fliessend anzupassen. Theoretische Erwägungen dazu erübrigen sich allerdings an dieser Stelle. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen.

Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C_279/2007). Das kantonale Gericht hat demnach mit seiner Beurteilung, der Arbeitsausfall sei auf ein normales Betriebsrisiko zurückzuführen, kein Bundesrecht verletzt.

3.3 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG ). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht Berichte und Analysen zu den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise auf den Milchmarkt zu den Akten geben lassen. Seine letztinstanzlich neu eingereichten Belege sollen der Präzisierung im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur generellen Beurteilung des Marktes für Emmentaler dienen. Allerdings wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass die Weltwirtschaftskrise in ihrem Ausmass nicht voraussehbar war. Dies ändert aber nichts an der im angefochtenen Entscheid implizierten Tatsache, dass bei der Nachfrage nach Emmentaler, einer Sorte, welche mehrheitlich für den Export bestimmt ist, auch nach der Strukturbereinigung durchaus mit grösseren Schwankungen in der Höhe, wie sie im vierten Quartal des Milchjahres 2008/2009 verzeichnet wurden, zu rechnen war. Damit hat vorliegend nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung der genannten Akten Anlass gegeben. Diese neuen Beweismittel sind unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , weshalb sie im letztinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz