Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_204/2026 KI-generiert

Inadmissibility of accident insurance appeal regarding benefit termination due to lack of substantial medical improvement under UVG.

Geschäftsnummer 8C_204/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the lower instance judgment upholding the termination of accident insurance benefits in force, with no court costs levied. The dispute arose from an accident insurer's decision to terminate benefits as of a specific date, which was challenged by the insured person before the cantonal court and subsequently before the supreme instance. The decisive legal basis was anchored in Article 19 paragraph 1 of the Federal Act on Accident Insurance (UVG) concerning the cessation of statutory benefits when no further significant medical improvement is to be expected, alongside procedural requirements under Articles 42 and 97 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) regarding adequate substantiation of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of accident insurance appeal regarding benefit termination due to lack of substantial medical improvement under UVG: Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein auf den Umstand hinzuweisen, dass wegen der Unfallfolgen weiterhin Physiotherapie erforderlich sei, reicht nicht aus.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_204/2026

Urteil vom 23. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2026 (VBE.2025.166).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 23. Januar 2026in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 die bisher erbrachten Leistungen per 1. Oktober 2022 einstellen durfte. Dabei erwog es, der Beschwerdeführerin sei seit der Wiederaufnahme der Arbeit rund einen Monat nach dem Unfall vom 29. März 2022 (zumindest) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. März 2025 nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sodann würden sich die Heilbehandlungen seit dem Unfall in einer Physiotherapie und der Einnahme von Analgetika bzw. der Anwendung einer Salbe beschränken. Die letzte Arztkonsultation habe ausweislich der Akten am 4. August 2022 und zwecks Verordnung einer Physiotherapie stattgefunden. Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne, dürfe der Unfallversicherer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG die bisher erbrachten Leistungen einstellen. Eine über den Fallabschluss hinausgehende Übernahme von Heilbehandlungskosten käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles Anspruch auf eine Rente hätte. Somit erweise sich die Leistungseinstellung per 1. Oktober 2022 als rechtens.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein auf den Umstand hinzuweisen, dass wegen der Unfallfolgen weiterhin Physiotherapie erforderlich sei, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel