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8C_204/2018 KI-generiert

Swiss disability insurance: lawyer's right to fee setting after withdrawal of appeal where lower court granted free legal representation but failed to adjudicate compensation.

Geschäftsnummer 8C_204/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) partially upheld the lawyer's appeal, annulled the lower court's decision of 17 January 2018, and referred the case back to the Cantonal Insurance Court of St. Gallen for a new decision on the lawyer's fee for serving as court-appointed counsel. The disputed matter concerned the lower court's dismissal of the proceedings after the insured withdrew his appeal, without adjudicating the previously granted claim for free legal representation and setting the counsel's compensation. The Supreme Court held that the lower court violated its duty to provide reasons under Art. 112 para. 1 lit. b BGG and Art. 61 lit. h ATSG by failing to address the compensation claim, making it impossible for the lawyer to challenge the decision. The lower court's decision was thus overturned, no court costs were imposed, and the Canton of St. Gallen was ordered to pay the lawyer CHF 600 in costs for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Swiss disability insurance: lawyer's right to fee setting after withdrawal of appeal where lower court granted free legal representation but failed to adjudicate compensation: Gallen for a new decision on the lawyer's fee for serving as court-appointed counsel. The disputed matter concerned the lower court's dismissal of the proceedings after the insured withdrew his appeal, without adjudicating the previously granted claim for free legal representation and setting the counsel's compensation. The Supreme Court held that the lower court violated its duty to provide reasons under Art. 112 para. 1 lit. b BGG and Art. 61 lit. h ATSG by failing to address the compensation claim, making it impossible for the lawyer to challenge the decision. The lower court's decision was thus overturned, no court costs were imposed, and the Canton of St. Gallen was ordered to pay the lawyer CHF 600 in costs for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand verwaltungsgerichtliches Verfahren) Anwaltskosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Amtshilfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rentenaufhebung Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 BGG
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_832/2012 vom 28.
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) und von Völkerrecht ( Art.
Art. 95 lit. b BGG
a BGG ) und von Völkerrecht ( Art. 95 lit. b BGG ) gerügt werden.
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber inhaltlich auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber inhaltlich auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und thematisch auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur beanstandet werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art.
Art. 95 BGG
1 BGG nur beanstandet werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E.
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
Basis for annulling the lower court's decision due to failure to provide adequate reasoning.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for annulling the lower court's decision due to failure to provide adequate reasoning.

Art. 61 lit. h ATSG

Basis for the lower court's obligation to rule on the claim for free legal representation and compensation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to order that no court costs are imposed on the lower court or the canton.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to award the winning lawyer a party compensation to be paid by the canton.

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«…die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist ( BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246; Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.4. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 A…»
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«…die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist ( BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246; Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.5. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 A…»
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«…ie Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist ( BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246; Urteile 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 3.1; 5D_10/2014 vom 25. März 2014 E. 2.1). Da die angefochtene Verfügung nach den Ausführungen in…»
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Legal Aid Compensation Following Annulment of Fee Ruling
«…hädigung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit seinem Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 gut. Es hielt fest, das Versicherungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es…»
IV.2018.158 (2018-06-01) · sg
Legal Aid Compensation in Withdrawn Administrative Appeal
«…hädigung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit seinem Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 gut. Es hielt fest, das Versicherungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_204/2018

Urteil vom 27. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; verwaltungsgerichtliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 17. Januar 2018 (IV 2015/211).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Invalidenrente des B.________, geb. 1956, mit Wirkung ab Ende Juni 2015 auf.

B. Dagegen erhob B.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, es sei auch nach dem 1. Juli 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten. Mit Schreiben vom 24. September 2015 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Befreiung der Gerichtskosten bewilligt und Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet. Infolge einer angedrohten reformatio in peius zog der Versicherte seine Beschwerde vorbehaltslos zurück. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wurde das Verfahren abgeschrieben und der Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint.

C. A.________ führt in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Ergänzung des Entscheids vom 17. Januar 2018 sei ihm eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) und von Völkerrecht ( Art. 95 lit. b BGG ) gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber inhaltlich auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und thematisch auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur beanstandet werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 ; 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen). Ansonsten sind die vorinstanzlichen Feststellungen verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

3.

3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten ( Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Genügt ein Entscheid den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist ( BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1).

3.2. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass dem Versicherten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Verbeiständung initial bewilligt wurde. Mit der Verfahrenserledigung hat die Vorinstanz den Anspruch nicht aberkannt. Ebenso wenig hat sie dessen Höhe festgesetzt oder aber darauf verwiesen, dass in einem gesonderten Entscheid darüber befunden werde. Denn der angefochtene Entscheid enthält keinerlei Hinweise in dieser Hinsicht. Selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sich die Vorinstanz weder in die eine noch eine andere Richtung vernehmen lassen.

3.3. Indem die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung initial zwar bejaht, später das Verfahren infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben hat, ohne hierbei den Aspekt der unentgeltlichen Verbeiständung auch nur ansatzweise zu regeln, ist sie ihrer bundesrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 61 lit. h ATSG nicht nachgekommen. Damit bleibt dem Beschwerdeführer eine sachgemässe Anfechtung verwehrt. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob gleichzeitig eine Bundesrechtsverletzung insofern vorliegt, als der vom Beschwerdeführer einzig angerufene Art. 61 lit. f ATSG dem unentgeltlichen Rechtsvertreter einen akzessorischen bundesrechtlichen Anspruch auf Festsetzung seiner Entschädigung vermittelt. Denn so oder anders hat die Vorinstanz zumindest in formeller Hinsicht Bundesrecht verletzt.

3.4. Gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Eine Rückweisung zur Verbesserung ohne Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann nur erfolgen, wenn die Behebung des Mangels den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sicher nicht tangiert, etwa bei kanzleimässigen Versehen, die der Berichtigung unterliegen (Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.2 mit Hinweis; BERNHARD EHRENZELLER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 112 BGG ). Angesichts der Schwere des Mangels rechtfertigt es sich vorliegend, den Entscheid ganz aufzuheben.

4. Die unterliegende Vorinstanz bzw. der Kanton St. Gallen hat keine Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des zuständigen Kantons ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 125 II 518 ; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 5 und 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 6 je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu