Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_203/2024 KI-generiert

Refusal to Review Social Assistance Reduction Due to Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 8C_203/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the suspension of social assistance benefits for an individual by the social department of a city for the period from September to November 2023. The suspension was justified on the grounds that the individual failed to accept a job offered to him, which was deemed necessary for securing his livelihood. The individual appealed the decision, arguing primarily against the factual findings and legal conclusions reached by the authorities, but the appeal was largely a repetition of arguments previously addressed. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal following a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern from February 2024, which supported the suspension. The Federal Tribunal assessed whether the appellant sufficiently demonstrated violations of constitutional rights or incorrect facts but found the appeal lacking in specific legal argumentation. The court also mentioned the necessity for a well-founded complaint under Swiss law when challenging cantonal court decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Refusal to Review Social Assistance Reduction Due to Insufficient Substantiation: The suspension was justified on the grounds that the individual failed to accept a job offered to him, which was deemed necessary for securing his livelihood. The individual appealed the decision, arguing primarily against the factual findings and legal conclusions reached by the authorities, but the appeal was largely a repetition of arguments previously addressed. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal following a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern from February 2024, which supported the suspension. The Federal Tribunal assessed whether the appellant sufficiently demonstrated violations of constitutional rights or incorrect facts but found the appeal lacking in specific legal argumentation. The court also mentioned the necessity for a well-founded complaint under Swiss law when challenging cantonal court decisions.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe Rüge der Sachverhaltsfeststellung verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beweislosigkeit Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.
Art. 95 lit. c-e BGG
Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E.
Art. 47 Abs. 1 BGG
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Er zeigt nicht auf, inwieweit die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E.
Art. 95 lit. a-e BGG
Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen.
Art. 8g Abs. 2 SHV
Ebenso an der Sache vorbei zielt die Forderung nach ärztlichen Dokumenten, welche ausdrücklich die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle belegen, hat das kantonale Gericht doch ausgeführt, dass die Teilnahme am angebotenen Arbeitseinsatz gemäss Art. 8g Abs. 2 SHV/BE grundsätzlich als zumutbar gelte.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to an obvious defect in substantiation, applied in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to charge court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_203/2024

Urteil vom 18. April 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Biel, Abteilung Soziales,

Alexander-Schöni-Strasse 14, 2501 Biel/Bienne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2024

(200 23 804 SH).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftsätze finden bei der Beurteilung, ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, keine Berücksichtigung.

3. Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Februar 2024 eröffneten Urteil vom 12. Februar 2024 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom September bis November 2023 einstellen durfte. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, weil es der Beschwerdeführer in dieser Zeit in pflichtwidriger Weise unterlassen habe, sich die für das Überleben erforderlichen Mittel mit der ihm angebotenen Arbeitsstelle selber zu verschaffen.

4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der gemäss Art. 44-48 BGG am 18. März 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist weitgehend darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen. Er zeigt nicht auf, inwieweit die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. So hielt das kantonale Gericht etwa fest, weshalb die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte keine hinreichenden Rückschlüsse auf die behauptete Unvereinbarkeit mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Verrichtungen zulassen. Dabei verwies es unter anderem auf den Umstand, dass das pauschal gehaltene hausärztliche Attest vom 30. Oktober 2023 lediglich die zwei letzten Tage des bis auf den 31. Oktober 2023 befristeten Arbeitseinsatzes betraf. Hierzu allein weitergehende Abklärungen zu fordern und dem Gericht pauschal die Fähigkeit abzusprechen, aufliegende Arztberichte zu würdigen, reicht nicht aus. Ebenso an der Sache vorbei zielt die Forderung nach ärztlichen Dokumenten, welche ausdrücklich die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle belegen, hat das kantonale Gericht doch ausgeführt, dass die Teilnahme am angebotenen Arbeitseinsatz gemäss Art. 8g Abs. 2 SHV/BE grundsätzlich als zumutbar gelte. Auch hat es die gesetzlichen Grundlagen genannt, welche es erlauben, Sozialhilfebezüger zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu verpflichten und bei der Bedarfsberechnung den dabei erzielbaren Lohn als (hypothetisches) Einkommen zu berücksichtigen. Einfach das Gegenteil zu behaupten, reicht genauso wenig aus, wie - erneut - auf das im bisherigen Berufsleben Erreichte zu verweisen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

7. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel