Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_203/2023 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Denial of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 8C_203/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case before the Swiss Federal Tribunal involved an individual, represented by a specific organization, appealing against a decision following an insurance dispute with the Swiss Accident Insurance Fund (Suva). The issue centered on the denial of an invalidity pension and compensation for physical impairment after an accident on December 7, 2012, which the lower court found justified. The appellant failed to demonstrate that the lower court's factual determinations were incorrect or violated federal law, leading to the appeal being dismissed due to insufficient substantiation. The court also noted the appeal did not adequately engage with the legal reasoning of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Denial of Invalidity Pension: The issue centered on the denial of an invalidity pension and compensation for physical impairment after an accident on December 7, 2012, which the lower court found justified. The appellant failed to demonstrate that the lower court's factual determinations were incorrect or violated federal law, leading to the appeal being dismissed due to insufficient substantiation. The court also noted the appeal did not adequately engage with the legal reasoning of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsentschädigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit substantiierte Begründung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_203/2023

Urteil vom 25. April 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Istituto Nazionale Confederale di Assistenza In Convenzione con Associazione Upss,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. März 2023 (S2 22 59).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 1. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2022, worin dem Beschwerdeführer sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung verwehrt wurde, rechtens ist.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen.

Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil näher einzugehen, was wesensgemäss dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt. Dies gilt im Besonderen für die Vorbringen zu den Gründen, weshalb sich der Beschwerdeführer der von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an das versicherte Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 vorgeschlagenen Operation nicht unterzog: Das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, entscheidend sei letztlich allein, dass diese Operation heute nicht mehr erfolgversprechend durchführbar sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin von einem diesbezüglichen Endzustand ausgehen dürfen, was die Prüfung der Renten- und Integritätsentschädigungsfrage erlaubt habe. Ebenso wenig reicht es aus, unter Verweis auf bereits gewürdigte Arztberichte pauschal zu behaupten, diese würden einen anderen Arbeitsunfähigkeitsgrad nahelegen, als seitens des kantonalen Gerichts angenommen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel