Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_203/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Income Reduction Dispute

Geschäftsnummer 8C_203/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1961-born individual, who last worked as a chef from May to December 2014, applied for disability benefits from the IV-Stelle Bern in March 2015. Initial assessments and subsequent medical evaluations indicated a limited ability to work, with a full ability for light, sedentary work but with a 30% performance reduction. The IV-Stelle denied a pension, citing a 38% disability degree as insufficient for a pension claim. Although the claimant contested this decision at the Bernese Administrative Court and subsequently through a public law complaint, the courts upheld the IV-Stelle's decision, affirming the non-entitlement to disability pension based on a rounded-down disability rate of 39%, which was calculated after considering personal and professional characteristics impacting the income evaluation. The claimant disputed the 10% reduction applied in determining the inability to earn, arguing it should have been higher, but this was not accepted, and the previous ruling was maintained.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Income Reduction Dispute: Initial assessments and subsequent medical evaluations indicated a limited ability to work, with a full ability for light, sedentary work but with a 30% performance reduction. The IV-Stelle denied a pension, citing a 38% disability degree as insufficient for a pension claim. Although the claimant contested this decision at the Bernese Administrative Court and subsequently through a public law complaint, the courts upheld the IV-Stelle's decision, affirming the non-entitlement to disability pension based on a rounded-down disability rate of 39%, which was calculated after considering personal and professional characteristics impacting the income evaluation. The claimant disputed the 10% reduction applied in determining the inability to earn, arguing it should have been higher, but this was not accepted, and the previous ruling was maintained.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente) Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anrechenbares Einkommen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit richterliches Ermessen Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

8C_715/2022 (2023-03-08)
Woman v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Denial)
«…. Denn dies hat keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145, 9C_115/2007 E. 4 f.; Urteil 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.2). 10.4. 10.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, ihre in der SMAB…»
VBE.2022.125 (2022-09-27) · ag
Disability Pension Upheld Based on Prior Law and Unused Earning Capacity
«…sen) und das Alterssegment ab 40 Jahren wirkt sich statistisch gesehen gar lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3; vgl. die BfS-Tabellen Monatlicher Bruttolohn nach Lebensal- ter, beruflicher Stellung und Ges…»
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Disability Pension Appeal Involving Hip Replacement Complications and Severity of Suffering Reduction
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2021.04.22.sv.1 (2021-04-22) · bl
Disability Pension Dispute: Fluctuating Medical Opinions and Limited Work Incapacity
«…eid vom 6. Mai 2014 keine Bindungswirkung hatte für das weitere Verfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2019, 8C_203/2019, E. 5.2 mit weiteren Hin- weisen), war es der IV-Stelle erlaubt, auf den leidensbedingten Abzug zurückzukommen und ihn…»
2021.03.25.sv.4 (2021-03-25) · bl
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«…zug von 25 % vornahm, keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2019, 8C_203/2019, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Abzug in dieser Höhe lässt sich heute auch nicht mehr nachvollziehen, da dieser Sc…»
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8C_5/2020 (2020-04-22)
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«…sprofil berücksichtigt wurden, weshalb sie nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden können (vgl. Urteil 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweis). Im Weiteren ist ein Abzug nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Beschwerd…»
200 2019 620 (2020-04-08) · be
Claimant v. Invalidity Insurer (Disability Benefits Denial)
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OG O3V 18 44 (2019-09-17) · ar
Disability Insurance Appeal on Work Capacity Assessment
«…t. 16 ATSG) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019, E. 5.1). Es ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die zwar nich…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_203/2019

Urteil vom 18. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2019 (200 18 681 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ arbeitete zuletzt vom 8. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 als Koch. Am 26. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese holte u. a. ein Gutachten des Zentrums B.________ vom 14. Oktober 2016 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ordnete sie eine bidisziplinäre Begutachtung an. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und wies die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (Angiologie, Orthopädie, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 14. November 2017). Diese holte beim BEGAZ, Begutachtungszentrum Baselland, Binningen, ein internistisches, rheumatologisches, angiologisches und orthopädisches Gutachten vom 26. April 2018 ein. Mit Verfügung vom 17. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad des Versicherten bloss 38 % betrage.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Februar 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Das Begehren kann sich aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).

Der Beschwerdeführer stellt keinen rein kassatorischen Antrag. Er beantragt nämlich, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass nach seiner Auffassung der Invaliditätsgrad anders zu berechnen ist. Der Antrag erweist sich somit als zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_827/2018 vom 10. April 2019 E. 1).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 17. August 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf die beweiskräftige BEGAZ-Expertise vom 26. April 2018 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr arbeitsfähig. In einer sitzenden leichten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinschränkung. Sein im Gesundheitsfall erzielbares Valideneinkommen als Koch betrage Fr. 69'375.-. Sein trotz Gesundheitsschaden erreichbares Invalideneinkommen sei ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der 30%igen Leistungseinschränkung und des von der IV-Stelle gewährten Abzugs von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 42'231.-. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'375.- folge ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.

5. Umstritten ist einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen.

5.1. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (Urteil 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3). Die Festlegung der Höhe eines Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist ( Art. 95 und 97 BGG ), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung bzw. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 3.2).

5.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. März 2016, worin sie einen Abzug von 20 % veranschlagt hatte, keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren hatte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145, 9C_115/2007 E. 4 f.; Urteil 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.1).

5.3. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, weshalb sich unter dem Aspekt Nationalität kein Abzug rechtfertigt. Gemäss dem BEGAZ-Gutachten vom 26. April 2018 ist er ganztags arbeitsfähig mit einer 30%igen Leistungseinschränkung. In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2 [8C_7/2014]; Urteil 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.4). Zudem wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Belastungs- und Anforderungsprofil berücksichtigt, weshalb sie nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden können (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2016, Tabelle TA9, Median; siehe auch in BGE 143 V 431 nicht publizierte E. 4.6 des Urteils 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017; Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4).

Insgesamt zeigt der Versicherte nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr in Bezug auf die Abzugshöhe zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Entgegen seiner Auffassung liegt keinesfalls die Vermutung nahe, der Abzug sei von 20 % auf 10 % reduziert worden, damit er nicht den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % erreiche.

6. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 39 % ergab (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ), unbestritten. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.

7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar