Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_203/2009 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 8C_203/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding unemployment insurance benefits. An individual was sanctioned with a seven-day suspension of his entitlement due to inadequate personal efforts in seeking employment during a specified control period in June 2008. This decision, made by an employment agency, was upheld by the Cantonal Administrative Court, which found that the individual had not sufficiently demonstrated job-seeking efforts as required by applicable regulations. The individual subsequently appealed the administrative court's decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG; Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts: An individual was sanctioned with a seven-day suspension of his entitlement due to inadequate personal efforts in seeking employment during a specified control period in June 2008. This decision, made by an employment agency, was upheld by the Cantonal Administrative Court, which found that the individual had not sufficiently demonstrated job-seeking efforts as required by applicable regulations. The individual subsequently appealed the administrative court's decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Kreditschädigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure.

Art. 66 BGG

Costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_203/2009

Urteil vom 10. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Februar 2009.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 25. Juli 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. September 2008, stellte das beco Berner Wirtschaft den 1953 geborenen R.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2008 ab 1. Juli 2008 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 2. Februar 2009 ab.

R.________ führt mit Eingaben vom 2. und 5. (bzw. 22.) März 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, indem er die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Die vorliegend angefochtene Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2bis und Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ), weil sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Juni 2008 persönlich ungenügend um Arbeit bemüht habe.

2.2 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG , Art. 17 Abs. 1 AVIG sowie Art. 26 Abs. 2bis AVIV sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ).

2.3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Kontrollperiode Juni 2008 insgesamt sieben Arbeitsbemühungen angerechnet werden könnten, womit er der ihm gemäss Gesetz und Verordnung (vgl. E. 2.1 f. hievor) obliegenden, in der Vereinbarung mit dem RAV vom 22. Januar 2008 zusätzlich konkretisierten Schadenminderungspflicht persönlich nicht genügend nachgekommen sei; dabei wurden drei Bemühungen nicht als dargetan erachtet, da sie auch innert der dem Versicherten angesetzten Nachfrist nicht eingereicht worden seien. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. vorstehende E. 1). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die drei Bewerbungen entgegen der "Unterstellung" (der Vorinstanz) wohl versandt, vermag nichts zu ändern, weil das Nichtversenden der Bewerbungen im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich nur als auf der "Angabe des beco" wiedergebend angeführt wurde, wogegen diese Bewerbungen jedenfalls innert der dem Versicherten angesetzten Frist nicht eingereicht wurden. Zudem sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemühungen ("täglich Hunderte von Stellen auf ihre Eignung geprüft") nicht nachgewiesen, obwohl der Versicherte über die Pflicht des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen mehrfach unterrichtet worden ist ( Art. 26 Abs. 2bis AVIV ). Im Übrigen enthalten auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt sachbezogen, d.h. insbesondere mit Bezug auf die hier einzig im Streite liegende Kontrollperiode Juni 2008 erfolgen - nichts, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen liesse ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 1 hievor). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die im Rahmen eines leichten Verschuldens mit sieben Tagen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ) kein Bundesrecht verletzt.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erledigen.

4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz