Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_201/2019 KI-generiert

Company v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) regarding mandatory accident insurance coverage for service activities.

Geschäftsnummer 8C_201/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute over the insurance obligations of a company that merged with another firm under the umbrella of the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). After the merger, Suva decided that from January 1, 2016, the entire operation of the company would fall under Suva's mandatory insurance, explicitly listed under specific legal provisions. Despite initially imposing the insurance obligation for 2016 and 2017, and after some internal clarification, Suva reaffirmed this decision. The company contested Suva's decision, arguing that its operations did not align with those typically under Suva's insurance category, as they mainly involved office machinery rather than machinery related to construction and installation industries. The Federal Administrative Court upheld Suva’s decision, leading the company to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the cancellation of this insurance obligation. The case essentially revolves around whether the firm's activities meet the criteria for mandatory insurance under Suva's jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 resp; Company v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) regarding mandatory accident insurance coverage for service activities: After the merger, Suva decided that from January 1, 2016, the entire operation of the company would fall under Suva's mandatory insurance, explicitly listed under specific legal provisions. Despite initially imposing the insurance obligation for 2016 and 2017, and after some internal clarification, Suva reaffirmed this decision. The company contested Suva's decision, arguing that its operations did not align with those typically under Suva's insurance category, as they mainly involved office machinery rather than machinery related to construction and installation industries. The Federal Administrative Court upheld Suva’s decision, leading the company to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the cancellation of this insurance obligation. The case essentially revolves around whether the firm's activities meet the criteria for mandatory insurance under Suva's jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Versicherungspflicht) obligatorische Unfallversicherung Versicherungsgesellschaften Bestehen des Unternehmens Verantwortlichkeit der Organe Arbeitsunfallversicherung Unfallversicherungsanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Suva was denied compensation for party costs because the appeal was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG

The appeal was dismissed because the appellant was correctly classified as an undertaking subject to mandatory insurance with the Suva based on this provision.

Art. 73 lit. e UVV

The appeal was dismissed because the appellant's activities were correctly classified under this provision, in conjunction with Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 149 V 39
Mobility Association Vehicle Inspection Obligation to Suva Insurance
«…nander vorliegt ( Art. 88 Abs. 2 UVV ; BGE 113 V 327 E. 5c und 7a; Urteile 8C_ 406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4; 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die…»
C-708/2023 (2025-11-12)
Construction Project Management Company Subject to Mandatory Accident Insurance
«…en ohne sachlichen Zusammenhang untereinander gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2 m.w.H., 113 V 327 E. 7a; Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). 7.1.1 Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbe- reich der…»
C-1821/2021 (2025-05-21)
Company's IT Consulting Subject to Mandatory Accident Insurance
«…sachlichen Zusammenhang untereinander gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 7a S. 336; Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). 6.1.1 Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und…»
8C_242/2023 (2023-05-12)
Mandatory Accident Insurance Obligation for Enterprise Status
«…erung bei der Beschwerdegegnerin, womit kein Anwendungsfall von Art. 97 Abs. 2 BGG gegeben ist (vgl. dazu etwa Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Hinsichtlich allfälliger Sachverhaltsrügen gilt demnach die qualifizierte Rügepflicht nach…»
8C_109/2022 (2023-02-22)
Association vs. Suva: Compulsory Accident Insurance for Motor Vehicle Inspection Centers
«…inander vorliegt ( Art. 88 Abs. 2 UVV ; BGE 113 V 327 E. 5c und 7a; Urteile 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4; 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die…»
C-4156/2020 (2023-02-22)
Event Technology Company Subject to Mandatory Accident Insurance
«…terstellt (vgl. oben Bst. D.b und F.a). Im Urteil C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 (bestätigt durch das Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019) hielt das Bundesverwaltungsge- richt in E. 4.4.2 und E. 4.4.3 fest, dass bei Art. 73 Bst. d UVV (we…»
C-3214/2020 (2021-08-03)
«…ohne Weiteres unter Art. 73 Bst. e und f UVV (zu Art. 73 Bst. e UVV bzw. dessen Historie vgl. ergänzend Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.3) zu subsumieren. Daran ändert der Umstand, dass bei der Installation die notwendigen Schnitts…»
8C_406/2019 (2019-12-17)
SUVA Affiliation Upheld Despite Activity Shift
«…inheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander (gemischter Betrieb) vorliegt ( BGE 113 V 327 E. 7a S. 336; Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). 4. 4.1. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist zuerst zu prüfen, ob ein gegliede…»
C-2048/2018 (2019-09-23)
Electronic Equipment Company Fails to Secure Accident Insurance Exemption
«…fasst haben wollte (Urteil des BVGer C- 6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.4.4, bestätigt mit Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.3). 4.4.4 Unter dem systematischen Blickwinkel gilt es zu beachten, dass Art. 73 Bst. e UVV ke…»
C-6979/2017 (2019-02-06)
Office Machine Company Subject to Mandatory Accident Insurance Due to Installation and Maintenance Activities
«…al Entscheid bestätigt durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 06.08.2019 (8C_201/2019) Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6979/2017 Urteil vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_201/2019

Urteil vom 6. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Versicherungspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 6. Februar 2019 (C-6979/2017).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG fusionierte per 31. Dezember 2015 mit der der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellten B.________ AG. Am 1. September 2016 verfügte die Suva, dass ihr ab 1. Januar 2016 der gesamte Betrieb der A.________ AG nach Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG unterstellt sei. Bereits am 31. August 2016 hatte sie dieselbe Versicherungspflicht für das Jahr 2017 angeordnet. Nach telefonischer Rücksprache änderte die Suva die Betriebsunterstellung und legte sie neu gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. d und e UVV fest. Am 29. September 2016 erteilte die Suva der dagegen erhobenen Einsprache aufschiebende Wirkung. Am 20. Juli 2017 verfügte die Suva die Einreihung ab 1. Januar 2018. Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 bestätigte die Suva ihre Verfügungen vom 31. August und 1. September 2016.

B. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid, der Einspracheentscheid sowie die Verfügungen über die Unterstellung unter die Versicherungspflicht bei der Suva seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung nicht der Suva unterstehe. Zudem ersucht sie - soweit erforderlich - um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Da vorliegend nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung streitig sind, kommt Art. 97 Abs. 2 BGG resp. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt hinsichtlich des massgebenden Sachverhaltes Art. 97 Abs. 1 resp. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG , wonach der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist. Soweit die Beurteilung der Unterstellungsfrage von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die einschränkte Kognition (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 2.2).

1.3. Die Vorinstanz hat einleitend festgehalten, nebst dem Einspracheentscheid vom 8. November 2017 und den Verfügungen vom 31. August und 1. September 2016 sei auch die Verfügung vom 20. Juli 2017 durch impliziten Verweis als Anfechtungsobjekt erfasst.

Weder wird im Einspracheentscheid vom 8. November 2017 auf die Verfügung vom 20. Juli 2017 Bezug genommen noch wird in dieser selbst in irgendeiner Weise auf die Verfügungen vom 31. August und 1. September 2016 oder das laufende Einspracheverfahren verwiesen, so dass weder ein expliziter noch ein impliziter Verweis ersichtlich ist. Die Verfügung vom 20. Juli 2017 ist - auch wenn es um dieselbe Rechtsfrage geht - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 103 BGG ist gegenstandslos, da die Suva mit Verfügung vom 29. September 2016 der Einsprache aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Umsetzung der Verfügungen vom 31. August und 1. September 2016 bis zu deren Rechtskraft hinausschob (Urteil 8C_655/2017 vom 3. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 224 ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva zu Recht bestätigt hat.

3.

3.1. Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben bzw. Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind. Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert. Demnach gelten als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG u.a. solche, die Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren ( Art. 73 lit. e UVV ).

3.2. Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf ( BGE 113 V 227 E. 5a S. 333). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209; nachfolgend: Botschaft) - vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen ( BGE 113 V 227 E. 5b S. 333 und E. 7a S. 336; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.3. Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines konkreten Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, bestimmt sich danach in einem weiteren Schritt auch die Unterstellung des ganzen Betriebs. Dabei spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Betätigungen keine Rolle. Denn die verschiedenen Arbeitsgattungen werden in diesem Fall begriffsnotwendig ( BGE 113 V 327 E. 5b S. 333) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - wie beispielsweise in Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer (für den gemischten Betrieb charakteristischen) Mehrzahl von Betriebseinheiten - ausgeführt, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt ( BGE 113 V 327 E. 7a S. 336).

4.

4.1. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist zuerst zu prüfen, ob ein gegliederter oder ein ungegliederter Betrieb vorliegt. Dies ist notwendig, da bei einem ungegliederten Betrieb direkt geprüft werden kann, ob eine der in Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV genannten Tätigkeiten vorliegt. Demgegenüber muss im Falle des Vorliegens eines gegliederten Betriebs weiter geprüft werden, ob die Betriebsteile im Verhältnis Haupt-/Nebenbetrieb zueinander stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebsteilen ohne sachlichen Zusammenhang untereinander gegeben ist ( BGE 113 V 327 E. 7a S. 336; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 4.2.2).

4.2. Vorinstanz und Suva qualifizieren die Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen - zu Recht (vgl. etwa SVR 2004 UV Nr. 1 S. 1, U 3/02, E. 4) - keine Einwände, so dass es damit sein Bewenden hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin eine nach Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV der Versicherungspflicht bei der Suva unterstellte Tätigkeit ausübt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sich die Unterstellung unter Art. 66 Abs. 1 UVG einerseits aus der Branchenzugehörigkeit ergeben kann, andererseits aber auch durch die im Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten. Hingegen geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die in Art. 73 UVV aufgezählten Tätigkeiten sich nur auf Unternehmen beziehen, die bereits infolge ihrer Branchenzugehörigkeit (Bau- und Installationsgewerbe) unter Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG fallen. Vielmehr reicht es für die Unterstellung unter diese Norm aus, dass der (ungegliederte) Betrieb u.a. eine der in Art. 73 UVV aufgelisteten Tätigkeiten ausführt. Nach der Rechtsprechung ist dabei unerheblich, ob diese unter Art. 73 UVV fallende Tätigkeit im fraglichen Betrieb nur eine untergeordnete Rolle spielt oder einen wesentlichen Anteil des Unternehmens ausmacht (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 4.2.2 in fine).

5.2. Die Beschwerdeführerin umschrieb am 12. August 2016 ihre Tätigkeit als "Handel mit Büromaschinen und Büroinformatik, Beratung und Service in Zusammenhang mit Büromaschinen"; den Anteil von "Inbetriebnahme und Reparatur von Maschinen (inkl. Service und Schulung) " gab sie mit 31 % an.

In ihrer Einsprache vom 21. September 2016 führte sie aus:

"Die A.________ AG versteht sich als beratungsstarkes Handelsunternehmen mit eigener Serviceorganisation. Die Produktepalette umfasst dabei hauptsächlich Kopier- und Drucksysteme für Büros, Ausbildungsstätten und die Industrie. Angeboten werden Systeme der weltweit renommiertesten Anbieter. Im Kundenstamm finden sich sowohl Private, Kleinunternehmen, die öffentliche Hand sowie Grossbetriebe, welche zur Hauptsache in der Nord-Ost und der Zentralschweiz ansässig sind. Das Unternehmen bewirtschaftet heute ca. 1500 Kopier-Drucksysteme für welche sie den Unterhalt und den Support beim Kunden bewerkstelligt. Zudem umfasst das Produkte-Portfolio auch Fax, Plotter, Aktenvernichter und das zugehörige Verbrauchsmaterial (Papier, Folien, etc.)."

Im Schreiben vom 6. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin im Bereich "Service und Wartung" als Dienstleistungen "Beratung und Kostenanalyse", "Analyse von komplexen Problemen beim Kunden (vorab IT-Lösungen) ", "Support bei Störungen an der Maschine (am Telefon und vor Ort) ", "Austausch der Geräte", "Inbetriebnahme von Neugeräten und Konfigurieren derselben für den Netzwerkbetrieb", "Austausch von Verbrauchsmaterial an den Maschinen" sowie "Reinigung/Wartung der Maschinen" fest; zu den fünf im Bereich "Technik/ Service" beschäftigten Mitarbeitern zählten ein gelernter Automechaniker, ein Ungelernter, ein Autoersatzteilverkäufer mit Weiterbildungen im Bereich von Printingsystemen, ein Carosseriereparateur und ein Elektroniker mit Ausbildung zum Netzwerktechniker.

Vor Bundesgericht lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die "Montage" eines Gerätes erschöpfe sich im Einstecken des Steckers in die Steckdose sowie dem Konfigurieren. Zudem falle das Auswechseln defekter Elemente nicht unter den Begriff des Unterhalts im Sinne von Art. 73 lit. e UVV , da die Büromaschinen keinen Bezug zum Bau- und Installationsgewerbe hätten.

5.3. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Tätigkeiten sind - mit der Vorinstanz (vgl. deren E. 4.4.3 und 4.4.4) - ohne Weiteres als Montage und Unterhalt von Maschinen zu qualifizieren und somit unter Art. 73 lit. e UVV zu subsumieren. Dass es dabei über ein blosses Einstecken des Steckers in die Steckdose hinausgeht, kann nicht zweifelhaft sein und ergibt sich auch aus der Aus- und Weiterbildung der mit der Montage und den Unterhaltsarbeiten betrauten Angestellten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die von den Technikern an den Büromaschinen ausgeführten Arbeiten durchaus als Reparatur- und damit als Unterhaltsarbeiten zu werten sind.

Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass es sich bei diesen Maschinen nicht um Baumaschinen handelt. Denn eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dazu kann auch auf die Materialien verwiesen werden, gemäss welchen in den ersten Entwürfen der UVV stets "e. das Montieren, Unterhalten und Demontieren von Maschinen oder Einrichtungen" stand, was nach Auswertung der Vernehmlassung jedoch geändert wurde in "e. Maschinen und Einrichtungen des Baugewerbes montieren, unterhalten und demontieren"; in der letztlich in Kraft getretenen und heute noch massgebenden Version lautet die entsprechende Passage "e. Maschinen und Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren".

Gemäss den Protokollen der zuständigen Kommission fand zu keiner der Fassungen eine Diskussion statt. Dieses Wegfallen des Begriffs "des Baugewerbes" kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht bloss Baumaschinen erfasst sehen wollte, ansonsten er wie bei lit. c von Art. 73 UVV auch explizit diesen Begriff verwendet hätte. Zudem erwiese sich Art. 73 lit. a UVV als obsolet, wenn Art. 73 UVV grundsätzlich nur Betriebe erfassen würde, welche dem Bau- und Installationsgewerbe zuzurechnen wären.

An diesem Verständnis der Norm ändern auch die zwischenzeitlich eingetretenen technischen Veränderungen nichts. Schliesslich spielt es - wie unter E. 5.1 dargelegt - keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin kein Unternehmen des Bau- und Installationsgewerbes im engeren Sinne darstellt, sondern es reicht, dass in ihrem Betrieb eine der in Art. 73 UVV aufgelisteten Tätigkeiten ausgeübt wird, um sie nach Art. 66 Abs. 1 UVG der Versicherungspflicht bei der Suva zu unterstellen. Ebenso ist nach der Rechtsprechung unbeachtlich, dass der Bereich Service/Support den kleineren Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.

6. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Suva die Beschwerdeführerin zu Recht als Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. e UVV qualifiziert, so dass sie von Gesetzes wegen der Versicherungspflicht bei der Suva untersteht.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold