Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_201/2018 KI-generiert

Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Violations

Geschäftsnummer 8C_201/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a cantonal administrative court regarding social assistance. The complaint was filed by an individual who challenged the court's ruling from January 17, 2018, which had addressed the conditions and criteria for receiving social assistance from the municipality. The individual claimed violations of constitutional rights, but the court found that the complaint lacked the necessary substantiation to demonstrate how these rights were infringed. Consequently, the court determined it could not accept the appeal and also dismissed the request for free legal assistance, although it decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Violations: The complaint was filed by an individual who challenged the court's ruling from January 17, 2018, which had addressed the conditions and criteria for receiving social assistance from the municipality. The individual claimed violations of constitutional rights, but the court found that the complaint lacked the necessary substantiation to demonstrate how these rights were infringed. Consequently, the court determined it could not accept the appeal and also dismissed the request for free legal assistance, although it decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe verfassungsrechtliche Rüge Auslegung von Urteilen Nothilfe nach BV Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to obvious pleading deficiencies (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was denied due to the procedural defect of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the levying of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_201/2018

Urteil vom 6. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Dimitry Franck,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Buchs, vertreten durch die Sozialbehörde, Gemeindeverwaltung, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 (VB.2017.00097).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,

dass es insbesondere nicht ausreicht, eine vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung einer kantonalen Rechtsbestimmung als willkürlich zu bezeichnen, ohne zugleich aufzuzeigen inwiefern diese auch im Ergebnis willkürlich sein soll ( BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen),

dass es ebenso wenig genügt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (zu den Geschehnissen vom 7. Dezember 2015) als in bundesrechtwidriger Beweiswürdigung zu Stande gekommen zu rügen, ohne zugleich aufzuzeigen, welche von der Bundesverfassung angeblich erfassten Beweisregeln konkret verletzt worden sein sollen; eine willkürliche Beweiswürdigung liegt sodann nicht bereits vor, wenn sie mit guten Gründen auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, sondern erst, wenn die Schlussfolgerungen schlechthin unhaltbar sind, was in der Beschwerdeschrift entsprechend darzulegen wäre; eine bloss appellatorische Kritik reicht nicht aus ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass den qualifizierten Begründungsanforderungen auch nicht Genüge getan ist, wenn die anteilsmässige Kostenauflage der Vorinstanz als nicht näher begründet (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 BV ) und nicht nachvollziehbar (Willkür, Art. 9 BV ) gerügt wird, ohne sich zugleich mit dem vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommenen Verweis auf das über die Homepage des Bundesgerichts allgemein zugängliche Urteil 2C_846/2013 vom 28. April 2014 auch nur ansatzweise auseinander zusetzen (insbesondere der im vorinstanzlichen Entscheid dazu speziell erwähnten E 3.2 in fine),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel