Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding unemployment insurance, specifically concerning a claim for unemployment compensation that was denied by the local unemployment fund based on the employer-like status of the claimant's spouse with the last employer. The claimant challenged this decision in a higher court, asserting that the ruling was based solely on formal criteria and did not consider all relevant factors. However, the court found that the claimant failed to adequately address or specify which significant arguments had been overlooked in the prior ruling. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the required standards for further consideration and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The claimant challenged this decision in a higher court, asserting that the ruling was based solely on formal criteria and did not consider all relevant factors. However, the court found that the claimant failed to adequately address or specify which significant arguments had been overlooked in the prior ruling. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the required standards for further consideration and chose not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court waived the collection of court fees as an exception.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_201/2017
Urteil vom 17. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 8. Dezember 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten bei der letzten Arbeitgeberin verneinte,
dass die Beschwerdeführerin dies pauschal als auf einer rein formellen Betrachtung basierend und nicht sämtliche ihrer Vorbringen berücksichtigend kritisiert, es dabei indessen unterlässt, auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen bzw. konkret aufzuzeigen, welche ihrer Vorbringen das kantonale Gericht unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern diese entscheidwesentlicher Natur gewesen sein sollen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt, woran die nicht näher spezifizierte Behauptung, "gerade aufgrund des im zitierten BGE [welcher?] darf auf eine Beurteilung der subjektiven Momente nicht verzichtet werden" nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel